§ 6 TPG: Versionsgeschichte

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10. August 2024

  • AktuellVorherige 19:0419:04, 10. Aug. 2024Klaus Diskussion Beiträge 651 Bytes +651 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „[https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/__6.html § 6 TPG]] {{Zitat|§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders (1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden. (2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur…“