§ 9b TPG: Versionsgeschichte

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17. Dezember 2024

  • AktuellVorherige 13:3013:30, 17. Dez. 2024Klaus Diskussion Beiträge 4.377 Bytes +51 Bytes Keine Bearbeitungszusammenfassung
  • AktuellVorherige 13:2813:28, 17. Dez. 2024Klaus Diskussion Beiträge 4.326 Bytes +4.326 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „In § 9b TPG sind die Aufgaben des Transplantationsbeauftragten geregelt.<br>In der Fassung vom 22.03.2024 lautet dieser Paragraph: {{Zitat|(1) Die Entnahmekrankenhäuser bestellen mindestens einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten, der für die Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifiziert ist. Hat ein Entnahmekrankenhaus mehr als eine Intensivstation, soll für jede dieser Stationen mindestens ein Transplantationsbeauftragter bestellt werd…“