Todesdefinition: Unterschied zwischen den Versionen
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=== Österreich === | === Österreich === | ||
Der Oberste Sanitätsrat beschloss am 16.11.2013 die Empfehlung zur Durchführung der Todesfeststellung bei einer geplanten Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand. Darin heißt es:<ref>Empfehlungen zur Durchführung der Todesfeststellung bei einer geplanten Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand. Entsprechend dem Beschluss des Obersten Sanitätsrates vom 16.11.2013. Nach: http://www.austrotransplant.at/download/Empfehlungen_Todesfeststellung_Kreislaufstillstand.pdf Zugriff am 05.12.2018.</ref> | |||
{{Zitat|1=Der Mensch ist tot, wenn die Funktion des gesamten Gehirns (= Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm) irreversibel ausgefallen ist. Dies führt durch den Ausfall der zentralen Steuerfunktionen zum Absterben aller Organe, Gewebe und Zellen. | {{Zitat|1=Der Mensch ist tot, wenn die Funktion des gesamten Gehirns (= Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm) irreversibel ausgefallen ist. Dies führt durch den Ausfall der zentralen Steuerfunktionen zum Absterben aller Organe, Gewebe und Zellen. <br> | ||
Ursächlich kann der Tod eintreten durch | Ursächlich kann der Tod eintreten durch | ||
* irreversiblen Funktionsausfall des gesamten Gehirns infolge primärer oder sekundärer Gehirnschädigung (Hirntod bei erhaltenem Kreislauf), | * irreversiblen Funktionsausfall des gesamten Gehirns infolge primärer oder sekundärer Gehirnschädigung (Hirntod bei erhaltenem Kreislauf), | ||
* anhaltenden Kreislaufstillstand, der die Durchblutung bis zum irreversiblen Funktionsausfall des gesamten Gehirns unterbricht (Hirntod nach Kreislaufstillstand) | * anhaltenden Kreislaufstillstand, der die Durchblutung bis zum irreversiblen Funktionsausfall des gesamten Gehirns unterbricht (Hirntod nach Kreislaufstillstand)}} | ||
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=== Schweiz === | === Schweiz === | ||
Im Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen | Im Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen | ||
(Transplantationsgesetz) vom 8.10.2004 (Stand 15.11.2017) steht in Art. 9 zum Todeskriterium und Feststellung des Todes: | (Transplantationsgesetz) vom 8.10.2004 (Stand 15.11.2017) steht in Art. 9 zum Todeskriterium und Feststellung des Todes:<ref>https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20010918/index.html Zugriff am 07.12.2018.</ref> | ||
{{Zitat|1 Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.<br> | {{Zitat|1 Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.<br> | ||
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Feststellung des Todes. Er legt insbesondere fest:<br> | 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Feststellung des Todes. Er legt insbesondere fest:<br> | ||
a. welche klinischen Zeichen vorliegen müssen, damit auf den irreversiblen Ausfall der Funktionen des Hirns einschliesslich des Hirnstamms geschlossen werden darf;<br> | a. welche klinischen Zeichen vorliegen müssen, damit auf den irreversiblen Ausfall der Funktionen des Hirns einschliesslich des Hirnstamms geschlossen werden darf;<br> | ||
b. die Anforderungen an die Ärztinnen oder Ärzte, die den Tod feststellen. | b. die Anforderungen an die Ärztinnen oder Ärzte, die den Tod feststellen.}} | ||
Am 9.8.2011 brachte die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) einen Kommentar zu den zentralen Revisionspunkten der Richtlinien "Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen" unter dem Titel "Es gibt nur einen Tod" heraus. Darin heißt es:<ref>http://www.samw.ch/dms/de/Publikationen/Stellungsnahmen/d_Kommentar_RL_Tod.pdf Zugriff am 11.4.2014.</ref> | Am 9.8.2011 brachte die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) einen Kommentar zu den zentralen Revisionspunkten der Richtlinien "Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen" unter dem Titel "Es gibt nur einen Tod" heraus. Darin heißt es:<ref>http://www.samw.ch/dms/de/Publikationen/Stellungsnahmen/d_Kommentar_RL_Tod.pdf Zugriff am 11.4.2014.</ref> |
Version vom 7. Dezember 2018, 13:27 Uhr
Deutschland
Österreich
Der Oberste Sanitätsrat beschloss am 16.11.2013 die Empfehlung zur Durchführung der Todesfeststellung bei einer geplanten Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand. Darin heißt es:[1]
Der Mensch ist tot, wenn die Funktion des gesamten Gehirns (= Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm) irreversibel ausgefallen ist. Dies führt durch den Ausfall der zentralen Steuerfunktionen zum Absterben aller Organe, Gewebe und Zellen. Ursächlich kann der Tod eintreten durch
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Schweiz
Im Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8.10.2004 (Stand 15.11.2017) steht in Art. 9 zum Todeskriterium und Feststellung des Todes:[2]
1 Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Feststellung des Todes. Er legt insbesondere fest: |
Am 9.8.2011 brachte die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) einen Kommentar zu den zentralen Revisionspunkten der Richtlinien "Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen" unter dem Titel "Es gibt nur einen Tod" heraus. Darin heißt es:[3]
Grundsätzlich gibt es nur «einen Tod». Hingegen gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Tod festzustellen. Die «klassische Methode» ist jene, bei welcher der Arzt die Todeszeichen (Totenflecken, Totenstarre) feststellt; da die Todeszeichen jedoch erst nach einer gewissen Latenz (20-60 Min.) auftreten, kommen sie in der Transplantationsmedizin nicht in Frage, da die Organe nach dieser Zeit nicht mehr funktionstüchtig wären. Entsprechend gilt in der Transplantationsmedizin der totale und irreversible Funktionsausfall des Gehirns (der sogenannte «Hirntod») als sicheres Zeichen dafür, dass ein Mensch tot ist. Diese Nachweismethode hat sich weltweit etabliert. ... Der einzige Grund, der in der Vergangenheit für einen zweiten Zeitpunkt der Hirntoddiagnostik sprach, war psychologischer Natur. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die 6-stündige Wartephase für die Angehörigen eher belastend als erleichternd war. Die vorgeschlagene Neuregelung hat den Vorteil, dass die Frage "Wann ist (der Mensch?)man tot?" klarer als bisher beantwortet wird. |
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Empfehlungen zur Durchführung der Todesfeststellung bei einer geplanten Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand. Entsprechend dem Beschluss des Obersten Sanitätsrates vom 16.11.2013. Nach: http://www.austrotransplant.at/download/Empfehlungen_Todesfeststellung_Kreislaufstillstand.pdf Zugriff am 05.12.2018.
- ↑ https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20010918/index.html Zugriff am 07.12.2018.
- ↑ http://www.samw.ch/dms/de/Publikationen/Stellungsnahmen/d_Kommentar_RL_Tod.pdf Zugriff am 11.4.2014.