W/Recht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Organspende-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 6: Zeile 6:
So veröffentlichte der Nationale Ethikrat am 24.04.2007 die Stellungnahme „Die Zahl der  Organspenden  erhöhen  –  Zu  einem  drängenden  Problem  der  Transplantationsmedizin in Deutschland“6, in der ein die Erklärungs- und Widerspruchslösung kombinierendes  Stufenmodell  vorgeschlagen  wurde.  Beim  Forum  Bioethik  des  Deutschen Ethikrates Ende Oktober 2010 wurde im interdisziplinären Kreis die Frage behandelt, ob der Staat verlangen kann, dass sich jeder Bürger zur Organspende äußert.7 Auch von politischer Seite wurden und werden Vorschläge laut. So will der derzeitige Bundesgesundheitsminister Philipp  Rösler  durch  erhöhte  Informationsarbeit  mehr  Menschen  dazu  bringen,  einen  Organspendeausweis  auszufüllen.  Dazu  erwägt  er,  dass jedem  bei  der  Abholung  des  Personalausweises  oder  des  Führerscheins  eine  Informationsbroschüre und ein Organspendeausweis ausgehändigt werden.8 Demgegenüber  plädiert  der  Unions-Fraktionsvorsitzende Volker  Kauder  für  eine  Art  Entscheidungslösung, nach der jeder einmal in seinem Leben mit der Frage der Organspende konfrontiert  werden  soll.9  Der  EU-Gesundheitskommissar John  Dalli  forderte  Ende 2010,  dass  auch  in  Deutschland  die  Widerspruchslösung,  die  bereits  in  vielen  Mitgliedsstaaten  der  Europäischen  Union  gilt,  eingeführt  wird.10  In  diesem  Sinne  hat auch  der  Deutsche  Ärztetag  2010  einem  Entschließungsantrag  zugestimmt,  in  dem er sich neben der Verbesserung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen dafür ausspricht, eine gesetzliche Neuregelung des Transplantationsrechts im Sinne der Widerspruchslösung vorzunehmen. (2f)
So veröffentlichte der Nationale Ethikrat am 24.04.2007 die Stellungnahme „Die Zahl der  Organspenden  erhöhen  –  Zu  einem  drängenden  Problem  der  Transplantationsmedizin in Deutschland“6, in der ein die Erklärungs- und Widerspruchslösung kombinierendes  Stufenmodell  vorgeschlagen  wurde.  Beim  Forum  Bioethik  des  Deutschen Ethikrates Ende Oktober 2010 wurde im interdisziplinären Kreis die Frage behandelt, ob der Staat verlangen kann, dass sich jeder Bürger zur Organspende äußert.7 Auch von politischer Seite wurden und werden Vorschläge laut. So will der derzeitige Bundesgesundheitsminister Philipp  Rösler  durch  erhöhte  Informationsarbeit  mehr  Menschen  dazu  bringen,  einen  Organspendeausweis  auszufüllen.  Dazu  erwägt  er,  dass jedem  bei  der  Abholung  des  Personalausweises  oder  des  Führerscheins  eine  Informationsbroschüre und ein Organspendeausweis ausgehändigt werden.8 Demgegenüber  plädiert  der  Unions-Fraktionsvorsitzende Volker  Kauder  für  eine  Art  Entscheidungslösung, nach der jeder einmal in seinem Leben mit der Frage der Organspende konfrontiert  werden  soll.9  Der  EU-Gesundheitskommissar John  Dalli  forderte  Ende 2010,  dass  auch  in  Deutschland  die  Widerspruchslösung,  die  bereits  in  vielen  Mitgliedsstaaten  der  Europäischen  Union  gilt,  eingeführt  wird.10  In  diesem  Sinne  hat auch  der  Deutsche  Ärztetag  2010  einem  Entschließungsantrag  zugestimmt,  in  dem er sich neben der Verbesserung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen dafür ausspricht, eine gesetzliche Neuregelung des Transplantationsrechts im Sinne der Widerspruchslösung vorzunehmen. (2f)


{{Zitat2|Widerspricht  jemand  nicht  zu  Lebzeiten  der  postmortalen  Organentnahme,  muss nach der Widerspruchslösung nach Eintreten des Hirntodes eine Entnahme geduldet werden.  Fraglich  ist,  ob  diese  Duldung  auf  einer  Pflicht  beruht.  Eine  solche  verfassungsrechtlich,  möglicherweise  sogar  aus  Art.  1  Abs.  1  GG,  ableitbare  „Pflicht  zur Duldung“ könnte eine Verletzung der Menschenwürde durch die postmortale Organentnahme ausschließen, da dann schon gar nicht der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG betroffen wäre. (16f)}}
{{Zitat|Widerspricht  jemand  nicht  zu  Lebzeiten  der  postmortalen  Organentnahme,  muss nach der Widerspruchslösung nach Eintreten des Hirntodes eine Entnahme geduldet werden.  Fraglich  ist,  ob  diese  Duldung  auf  einer  Pflicht  beruht.  Eine  solche  verfassungsrechtlich,  möglicherweise  sogar  aus  Art.  1  Abs.  1  GG,  ableitbare  „Pflicht  zur Duldung“ könnte eine Verletzung der Menschenwürde durch die postmortale Organentnahme ausschließen, da dann schon gar nicht der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG betroffen wäre. (16f)}}


{{Zitat2|Einigkeit  besteht  in  der  Literatur  hinsichtlich  der  auf  einer  langen  verfassungsge-schichtlichen  Tradition121  beruhenden  verfassungsrechtlichen  Verankerung  der Grund-  und  Solidarpflichten.  Auf  welches  konkrete  Verfassungsprinzip  oder  Grund-recht sie gestützt werden können, ist dennoch nicht abschließend geklärt. (19)}}
{{Zitat|Einigkeit  besteht  in  der  Literatur  hinsichtlich  der  auf  einer  langen  verfassungsge-schichtlichen  Tradition121  beruhenden  verfassungsrechtlichen  Verankerung  der Grund-  und  Solidarpflichten.  Auf  welches  konkrete  Verfassungsprinzip  oder  Grund-recht sie gestützt werden können, ist dennoch nicht abschließend geklärt. (19)}}


{{Zitat2|Ein  weiterer  Ansatz  geht  von  der  Prämisse  aus,  dass  dem  Individuum  als  Teil  der menschlichen  Gemeinschaft  bestimmte  Grundpflichten auferlegt  sind.  So  stellt  das Bundesverfassungsgericht  fest,  dass  „das  Menschenbild  des  Grundgesetzes  [...] nicht das eines isolierten souveränen Individuums [ist]; das Grundgesetz hat vielmehr die  Spannung  Individuum  –  Gemeinschaft  im  Sinne  der  Gemeinschaftsbezogenheit und  Gemeinschaftsgebundenheit  der Person  entschieden“. (19)}}
{{Zitat|Ein  weiterer  Ansatz  geht  von  der  Prämisse  aus,  dass  dem  Individuum  als  Teil  der menschlichen  Gemeinschaft  bestimmte  Grundpflichten auferlegt  sind.  So  stellt  das Bundesverfassungsgericht  fest,  dass  „das  Menschenbild  des  Grundgesetzes  [...] nicht das eines isolierten souveränen Individuums [ist]; das Grundgesetz hat vielmehr die  Spannung  Individuum  –  Gemeinschaft  im  Sinne  der  Gemeinschaftsbezogenheit und  Gemeinschaftsgebundenheit  der Person  entschieden“. (19)}}


{{Zitat2|Ausgehend  vom  Sozialstaatsprinzip126 formuliert Otto Bachof eine „Grundpflicht zu einem Mindestmaß an Solidarität“  beziehungsweise  eine  „Solidaritätspflicht“,  die  allen  Grundpflichten  zugrunde liegt. (19f)}}
{{Zitat|Ausgehend  vom  Sozialstaatsprinzip126 formuliert Otto Bachof eine „Grundpflicht zu einem Mindestmaß an Solidarität“  beziehungsweise  eine  „Solidaritätspflicht“,  die  allen  Grundpflichten  zugrunde liegt. (19f)}}


{{Zitat2|Demgegenüber bilden für Hofmann das „Gegenseitigkeitsprinzip“128 des Art. 2 Abs. 1 GG und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG die Grundlage von „Unterlas-sungs-, Duldungs- und Leistungspflichten“. (20)}}
{{Zitat|Demgegenüber bilden für Hofmann das „Gegenseitigkeitsprinzip“128 des Art. 2 Abs. 1 GG und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG die Grundlage von „Unterlas-sungs-, Duldungs- und Leistungspflichten“. (20)}}


{{Zitat2|Auch  nach Häberle folgen  aus  dem  „der  Menschenwürde  und Freiheit  inhärenten  Solidaritäts-  und  Pflichtgedanken“  Pflichten  sowohl  im  Verhältnis zum Mitmenschen als auch zum Staat. Insbesondere ist „die Achtung des einen Mitmenschen eine ‘Grundpflicht’, die der Staat [...] von den anderen Menschen verlangen kann“. (20f)}}
{{Zitat|Auch  nach Häberle folgen  aus  dem  „der  Menschenwürde  und Freiheit  inhärenten  Solidaritäts-  und  Pflichtgedanken“  Pflichten  sowohl  im  Verhältnis zum Mitmenschen als auch zum Staat. Insbesondere ist „die Achtung des einen Mitmenschen eine ‘Grundpflicht’, die der Staat [...] von den anderen Menschen verlangen kann“. (20f)}}


{{Zitat2|Eine  Pflicht zur  Organspende  ist  im  Grundgesetz  nicht  ausdrücklich  genannt.  Es  ist  jedoch  zu prüfen,  ob anhand  der  oben dargestellten  Begründungsansätze  zumindest  eine  verfassungsrechtliche Herleitung der Pflicht möglich ist. (22)}}
{{Zitat|Eine  Pflicht zur  Organspende  ist  im  Grundgesetz  nicht  ausdrücklich  genannt.  Es  ist  jedoch  zu prüfen,  ob anhand  der  oben dargestellten  Begründungsansätze  zumindest  eine  verfassungsrechtliche Herleitung der Pflicht möglich ist. (22)}}


{{Zitat2|Nach  der  Feststellung,  dass  keine  Grundpflicht  zur Organspende  besteht,  muss  geprüft  werden,  ob  durch  die  Widerspruchslösung  der  Menschenwürdeschutz  des Grundgesetzes  verletzt  wird.  Dazu  sollen  zunächst  möglicherweise  betroffene  „speziellere“ Grundrechte und anschließend Art. 1 Abs. 1 GG selbst in den Blick genommen werden. (28)}}
{{Zitat|Nach  der  Feststellung,  dass  keine  Grundpflicht  zur Organspende  besteht,  muss  geprüft  werden,  ob  durch  die  Widerspruchslösung  der  Menschenwürdeschutz  des Grundgesetzes  verletzt  wird.  Dazu  sollen  zunächst  möglicherweise  betroffene  „speziellere“ Grundrechte und anschließend Art. 1 Abs. 1 GG selbst in den Blick genommen werden. (28)}}


{{Zitat2|Ein Eingriff setzt voraus, dass der Hirntote noch dem Schutzbereich des Grundrechts unterfällt.  Die  Grundrechtsträgerschaft  endet  nach allgemeiner  Auffassung  mit  dem Tod des Menschen. Aufgrund der medizinischen und technischen Fortschritte wird nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht mehr  der  Stillstand  von  Herz  und  Kreislauf,  sondern  der  Ganzhirntod  mit  irreversiblem  Ausfall  der  Hirnströme  und  unumkehrbarem  Verlust  der  Fähigkeit  zum  Fühlen, Denken und Entscheiden als Kriterium für den eingetretenen Tod des Menschen angesehen. (29)}}
{{Zitat|Ein Eingriff setzt voraus, dass der Hirntote noch dem Schutzbereich des Grundrechts unterfällt.  Die  Grundrechtsträgerschaft  endet  nach allgemeiner  Auffassung  mit  dem Tod des Menschen. Aufgrund der medizinischen und technischen Fortschritte wird nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht mehr  der  Stillstand  von  Herz  und  Kreislauf,  sondern  der  Ganzhirntod  mit  irreversiblem  Ausfall  der  Hirnströme  und  unumkehrbarem  Verlust  der  Fähigkeit  zum  Fühlen, Denken und Entscheiden als Kriterium für den eingetretenen Tod des Menschen angesehen. (29)}}


{{Zitat2|Es  ist deshalb  nur  schwer  begründbar,  den  Lebensschutz  bis  zum  Erloschensein  der  letzten  vegetativen  Vorgänge  aufrechtzuerhalten.  Außerdem  fassen  die  Hirntodkriterien  sichere  Anzeichen  des  eingetretenen  Todes  zusammen. Weiterhin  ist  zu  beachten, dass mit der Bezugnahme auf die medizinisch bestimmten Hirntodkriterien an einen  biologischen  bzw.  medizinischen  Sachverhalt  angeknüpft  wird.  Die  damit  ver31bundene  Rechtsfolge  des  Endes  des  Lebens  und  zugleich  der  Grundrechtsträger-schaft  ist  eine  normative  Wertung  naturwissenschaftlicher  Erkenntnisse,  die  allerdings immer wieder überprüft und ggf. modifiziert werden muss. Sie kommt dem Geetzgeber  im  Rahmen  seines,  wenn  hier  auch  sehr  eingeschränkten,  Beurteilungspielraums  zu  und  zieht  im  Sinne  der  Rechtsklarheit  notwendigerweise  die  Festlegung  eines  maßgeblichen  Zeitpunkts  nach  sich.175  Dies  gilt  ebenso  für  die  Auslegung, dass es zwischen Leben und Tod als sich gegenseitig ausschließende Zustände  des  menschlichen  Lebens  kein  Übergangsstadium  gibt,  sodass  Sterbende  noch den  Lebenden  zugerechnet  werden  könnten.  Hirntote  unterfallen  deshalb  im  Ergebnis nicht dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Schon mangels Grundrechtsträgerschaft  greift  das  Hirntodkriterium  der Widerspruchslösung  deshalb  nicht in  das  Recht  auf  Leben  und  körperliche  Unversehrtheit  und  den  enthaltenen  Menschenwürdekern ein. (30f)}}
{{Zitat|Es  ist deshalb  nur  schwer  begründbar,  den  Lebensschutz  bis  zum  Erloschensein  der  letzten  vegetativen  Vorgänge  aufrechtzuerhalten.  Außerdem  fassen  die  Hirntodkriterien  sichere  Anzeichen  des  eingetretenen  Todes  zusammen. Weiterhin  ist  zu  beachten, dass mit der Bezugnahme auf die medizinisch bestimmten Hirntodkriterien an einen  biologischen  bzw.  medizinischen  Sachverhalt  angeknüpft  wird.  Die  damit  ver31bundene  Rechtsfolge  des  Endes  des  Lebens  und  zugleich  der  Grundrechtsträger-schaft  ist  eine  normative  Wertung  naturwissenschaftlicher  Erkenntnisse,  die  allerdings immer wieder überprüft und ggf. modifiziert werden muss. Sie kommt dem Geetzgeber  im  Rahmen  seines,  wenn  hier  auch  sehr  eingeschränkten,  Beurteilungspielraums  zu  und  zieht  im  Sinne  der  Rechtsklarheit  notwendigerweise  die  Festlegung  eines  maßgeblichen  Zeitpunkts  nach  sich.175  Dies  gilt  ebenso  für  die  Auslegung, dass es zwischen Leben und Tod als sich gegenseitig ausschließende Zustände  des  menschlichen  Lebens  kein  Übergangsstadium  gibt,  sodass  Sterbende  noch den  Lebenden  zugerechnet  werden  könnten.  Hirntote  unterfallen  deshalb  im  Ergebnis nicht dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Schon mangels Grundrechtsträgerschaft  greift  das  Hirntodkriterium  der Widerspruchslösung  deshalb  nicht in  das  Recht  auf  Leben  und  körperliche  Unversehrtheit  und  den  enthaltenen  Menschenwürdekern ein. (30f)}}


{{Zitat2|Unabhängig von der Frage, ob der Hirntod aus medizinischer Sicht das „richtige“ Kriterium  für  die  Bestimmung  des  Todeszeitpunkts  ist  und  was  aus  philosophisch-anthropologischer  Sicht  den  Menschen  und  das  Leben des  Menschen  ausmacht, wird  die  grundsätzliche  „Unverfügbarkeit  menschlichen  Lebens“  durch  die  Ablehnung der Grundrechtsträgerschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht eingeschränkt. (31f)}}
{{Zitat|Unabhängig von der Frage, ob der Hirntod aus medizinischer Sicht das „richtige“ Kriterium  für  die  Bestimmung  des  Todeszeitpunkts  ist  und  was  aus  philosophisch-anthropologischer  Sicht  den  Menschen  und  das  Leben des  Menschen  ausmacht, wird  die  grundsätzliche  „Unverfügbarkeit  menschlichen  Lebens“  durch  die  Ablehnung der Grundrechtsträgerschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht eingeschränkt. (31f)}}


{{Zitat2|Wie bei allen Grundrechten endet auch bei Art. 1 Abs. 1 GG der subjektiv-rechtliche Gehalt  mit  dem  Tod  des  Grundrechtsträgers.  Allgemein  anerkannt  ist  jedoch  das Nachwirken  des  Würdeschutzes  über  den  Tod  hinaus.  Der  daraus  folgende  Achtungs- und Schutzauftrag ist Ausdruck des „soziale[n] Wert- und Achtungsanspruch[s] des  Menschen“.  Sie  kommt  dem  Leichnam und  dem  Andenken226  des  Verstorbenen zu. Der fortwirkende Schutz der postmortalen Würde beruht auf ihrer „Qualifizierung als ‘Persönlichkeitsrückstand’“ und „spiegelt die Achtung vor dem Lebenden wider“. (41)}}
{{Zitat|Wie bei allen Grundrechten endet auch bei Art. 1 Abs. 1 GG der subjektiv-rechtliche Gehalt  mit  dem  Tod  des  Grundrechtsträgers.  Allgemein  anerkannt  ist  jedoch  das Nachwirken  des  Würdeschutzes  über  den  Tod  hinaus.  Der  daraus  folgende  Achtungs- und Schutzauftrag ist Ausdruck des „soziale[n] Wert- und Achtungsanspruch[s] des  Menschen“.  Sie  kommt  dem  Leichnam und  dem  Andenken226  des  Verstorbenen zu. Der fortwirkende Schutz der postmortalen Würde beruht auf ihrer „Qualifizierung als ‘Persönlichkeitsrückstand’“ und „spiegelt die Achtung vor dem Lebenden wider“. (41)}}


{{Zitat2|VI. Zusammenfassung  
{{Zitat|VI. Zusammenfassung  
#.  Die vorstehenden Untersuchungen haben gezeigt, dass die Garantie der Menschenwürde, wie sie im Grundgesetz verankert ist, maßgeblich ist für die Beurteilung  der  verfassungsrechtlichen  Zulässigkeit  der  sog.  Widerspruchslösung. Dabei ist Art. 1 Abs. 1 GG sowohl in seiner subjektiv-rechtlichen Dimension als eigenständiges Grundrecht, als Kern der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie als objektiv-rechtlich wirkender postmortaler Schutz- und Achtungsanspruch zu berücksichtigen.  
#.  Die vorstehenden Untersuchungen haben gezeigt, dass die Garantie der Menschenwürde, wie sie im Grundgesetz verankert ist, maßgeblich ist für die Beurteilung  der  verfassungsrechtlichen  Zulässigkeit  der  sog.  Widerspruchslösung. Dabei ist Art. 1 Abs. 1 GG sowohl in seiner subjektiv-rechtlichen Dimension als eigenständiges Grundrecht, als Kern der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie als objektiv-rechtlich wirkender postmortaler Schutz- und Achtungsanspruch zu berücksichtigen.  
#.  Bei  der  Auslegung  und  Konkretisierung  der  abstrakten  und  unbestimmten Formel  von  der  Unantastbarkeit  der  Menschenwürde  kann  der  geistesgeschichtliche  und  religiöse  Hintergrund  nur  bedingt weiterhelfen,  da  der  Menschenwürdesatz in Art. 1 Abs. 1 GG kein philosophischer oder religiöser, sondern  ein  juristischer  ist,  wenngleich  sich  von  einem  solchen  Vorverständnis nicht gelöst werden kann.  
#.  Bei  der  Auslegung  und  Konkretisierung  der  abstrakten  und  unbestimmten Formel  von  der  Unantastbarkeit  der  Menschenwürde  kann  der  geistesgeschichtliche  und  religiöse  Hintergrund  nur  bedingt weiterhelfen,  da  der  Menschenwürdesatz in Art. 1 Abs. 1 GG kein philosophischer oder religiöser, sondern  ein  juristischer  ist,  wenngleich  sich  von  einem  solchen  Vorverständnis nicht gelöst werden kann.  
Zeile 40: Zeile 40:
#.  Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine reine Widerspruchslösung gegen die Menschenwürde des Verstorbenen verstößt. Unabhängig von den tatsächlichen Auswirkungen auf die Zahl der gespendeten Organe und anderen aus grundrechtlicher Sicht milderen „Lösungen“ ist eine erweiterte Widerspruchslösung verfassungsrechtlich zulässig. (43-45)}}
#.  Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine reine Widerspruchslösung gegen die Menschenwürde des Verstorbenen verstößt. Unabhängig von den tatsächlichen Auswirkungen auf die Zahl der gespendeten Organe und anderen aus grundrechtlicher Sicht milderen „Lösungen“ ist eine erweiterte Widerspruchslösung verfassungsrechtlich zulässig. (43-45)}}


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|


{{Zitat2|
{{Zitat|
 
{{Zitat2|
 
{{Zitat2|
 
{{Zitat2|


{{Zitat|


{{Zitat|


{{Zitat|


== Gruppe B ==
== Gruppe B ==

Version vom 13. August 2019, 19:30 Uhr

Gruppe A

Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde (2011)

Franziska Kelle veröffentlichte 2011 ihre Masterarbeit "Widerspruchslösung und Menschenwürde".[1] Darin heißt es:

So veröffentlichte der Nationale Ethikrat am 24.04.2007 die Stellungnahme „Die Zahl der Organspenden erhöhen – Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland“6, in der ein die Erklärungs- und Widerspruchslösung kombinierendes Stufenmodell vorgeschlagen wurde. Beim Forum Bioethik des Deutschen Ethikrates Ende Oktober 2010 wurde im interdisziplinären Kreis die Frage behandelt, ob der Staat verlangen kann, dass sich jeder Bürger zur Organspende äußert.7 Auch von politischer Seite wurden und werden Vorschläge laut. So will der derzeitige Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler durch erhöhte Informationsarbeit mehr Menschen dazu bringen, einen Organspendeausweis auszufüllen. Dazu erwägt er, dass jedem bei der Abholung des Personalausweises oder des Führerscheins eine Informationsbroschüre und ein Organspendeausweis ausgehändigt werden.8 Demgegenüber plädiert der Unions-Fraktionsvorsitzende Volker Kauder für eine Art Entscheidungslösung, nach der jeder einmal in seinem Leben mit der Frage der Organspende konfrontiert werden soll.9 Der EU-Gesundheitskommissar John Dalli forderte Ende 2010, dass auch in Deutschland die Widerspruchslösung, die bereits in vielen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt, eingeführt wird.10 In diesem Sinne hat auch der Deutsche Ärztetag 2010 einem Entschließungsantrag zugestimmt, in dem er sich neben der Verbesserung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen dafür ausspricht, eine gesetzliche Neuregelung des Transplantationsrechts im Sinne der Widerspruchslösung vorzunehmen. (2f)

Widerspricht jemand nicht zu Lebzeiten der postmortalen Organentnahme, muss nach der Widerspruchslösung nach Eintreten des Hirntodes eine Entnahme geduldet werden. Fraglich ist, ob diese Duldung auf einer Pflicht beruht. Eine solche verfassungsrechtlich, möglicherweise sogar aus Art. 1 Abs. 1 GG, ableitbare „Pflicht zur Duldung“ könnte eine Verletzung der Menschenwürde durch die postmortale Organentnahme ausschließen, da dann schon gar nicht der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG betroffen wäre. (16f)
Einigkeit besteht in der Literatur hinsichtlich der auf einer langen verfassungsge-schichtlichen Tradition121 beruhenden verfassungsrechtlichen Verankerung der Grund- und Solidarpflichten. Auf welches konkrete Verfassungsprinzip oder Grund-recht sie gestützt werden können, ist dennoch nicht abschließend geklärt. (19)
Ein weiterer Ansatz geht von der Prämisse aus, dass dem Individuum als Teil der menschlichen Gemeinschaft bestimmte Grundpflichten auferlegt sind. So stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass „das Menschenbild des Grundgesetzes [...] nicht das eines isolierten souveränen Individuums [ist]; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum – Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden“. (19)
Ausgehend vom Sozialstaatsprinzip126 formuliert Otto Bachof eine „Grundpflicht zu einem Mindestmaß an Solidarität“ beziehungsweise eine „Solidaritätspflicht“, die allen Grundpflichten zugrunde liegt. (19f)
Demgegenüber bilden für Hofmann das „Gegenseitigkeitsprinzip“128 des Art. 2 Abs. 1 GG und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG die Grundlage von „Unterlas-sungs-, Duldungs- und Leistungspflichten“. (20)
Auch nach Häberle folgen aus dem „der Menschenwürde und Freiheit inhärenten Solidaritäts- und Pflichtgedanken“ Pflichten sowohl im Verhältnis zum Mitmenschen als auch zum Staat. Insbesondere ist „die Achtung des einen Mitmenschen eine ‘Grundpflicht’, die der Staat [...] von den anderen Menschen verlangen kann“. (20f)
Eine Pflicht zur Organspende ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich genannt. Es ist jedoch zu prüfen, ob anhand der oben dargestellten Begründungsansätze zumindest eine verfassungsrechtliche Herleitung der Pflicht möglich ist. (22)
Nach der Feststellung, dass keine Grundpflicht zur Organspende besteht, muss geprüft werden, ob durch die Widerspruchslösung der Menschenwürdeschutz des Grundgesetzes verletzt wird. Dazu sollen zunächst möglicherweise betroffene „speziellere“ Grundrechte und anschließend Art. 1 Abs. 1 GG selbst in den Blick genommen werden. (28)
Ein Eingriff setzt voraus, dass der Hirntote noch dem Schutzbereich des Grundrechts unterfällt. Die Grundrechtsträgerschaft endet nach allgemeiner Auffassung mit dem Tod des Menschen. Aufgrund der medizinischen und technischen Fortschritte wird nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht mehr der Stillstand von Herz und Kreislauf, sondern der Ganzhirntod mit irreversiblem Ausfall der Hirnströme und unumkehrbarem Verlust der Fähigkeit zum Fühlen, Denken und Entscheiden als Kriterium für den eingetretenen Tod des Menschen angesehen. (29)
Es ist deshalb nur schwer begründbar, den Lebensschutz bis zum Erloschensein der letzten vegetativen Vorgänge aufrechtzuerhalten. Außerdem fassen die Hirntodkriterien sichere Anzeichen des eingetretenen Todes zusammen. Weiterhin ist zu beachten, dass mit der Bezugnahme auf die medizinisch bestimmten Hirntodkriterien an einen biologischen bzw. medizinischen Sachverhalt angeknüpft wird. Die damit ver31bundene Rechtsfolge des Endes des Lebens und zugleich der Grundrechtsträger-schaft ist eine normative Wertung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, die allerdings immer wieder überprüft und ggf. modifiziert werden muss. Sie kommt dem Geetzgeber im Rahmen seines, wenn hier auch sehr eingeschränkten, Beurteilungspielraums zu und zieht im Sinne der Rechtsklarheit notwendigerweise die Festlegung eines maßgeblichen Zeitpunkts nach sich.175 Dies gilt ebenso für die Auslegung, dass es zwischen Leben und Tod als sich gegenseitig ausschließende Zustände des menschlichen Lebens kein Übergangsstadium gibt, sodass Sterbende noch den Lebenden zugerechnet werden könnten. Hirntote unterfallen deshalb im Ergebnis nicht dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Schon mangels Grundrechtsträgerschaft greift das Hirntodkriterium der Widerspruchslösung deshalb nicht in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und den enthaltenen Menschenwürdekern ein. (30f)
Unabhängig von der Frage, ob der Hirntod aus medizinischer Sicht das „richtige“ Kriterium für die Bestimmung des Todeszeitpunkts ist und was aus philosophisch-anthropologischer Sicht den Menschen und das Leben des Menschen ausmacht, wird die grundsätzliche „Unverfügbarkeit menschlichen Lebens“ durch die Ablehnung der Grundrechtsträgerschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht eingeschränkt. (31f)
Wie bei allen Grundrechten endet auch bei Art. 1 Abs. 1 GG der subjektiv-rechtliche Gehalt mit dem Tod des Grundrechtsträgers. Allgemein anerkannt ist jedoch das Nachwirken des Würdeschutzes über den Tod hinaus. Der daraus folgende Achtungs- und Schutzauftrag ist Ausdruck des „soziale[n] Wert- und Achtungsanspruch[s] des Menschen“. Sie kommt dem Leichnam und dem Andenken226 des Verstorbenen zu. Der fortwirkende Schutz der postmortalen Würde beruht auf ihrer „Qualifizierung als ‘Persönlichkeitsrückstand’“ und „spiegelt die Achtung vor dem Lebenden wider“. (41)
VI. Zusammenfassung
  1. . Die vorstehenden Untersuchungen haben gezeigt, dass die Garantie der Menschenwürde, wie sie im Grundgesetz verankert ist, maßgeblich ist für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der sog. Widerspruchslösung. Dabei ist Art. 1 Abs. 1 GG sowohl in seiner subjektiv-rechtlichen Dimension als eigenständiges Grundrecht, als Kern der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie als objektiv-rechtlich wirkender postmortaler Schutz- und Achtungsanspruch zu berücksichtigen.
  2. . Bei der Auslegung und Konkretisierung der abstrakten und unbestimmten Formel von der Unantastbarkeit der Menschenwürde kann der geistesgeschichtliche und religiöse Hintergrund nur bedingt weiterhelfen, da der Menschenwürdesatz in Art. 1 Abs. 1 GG kein philosophischer oder religiöser, sondern ein juristischer ist, wenngleich sich von einem solchen Vorverständnis nicht gelöst werden kann.
  3. . Die Konzeption der Widerspruchlösung legt den Schluss nahe, dass jeder bei nicht erklärtem Widerspruch verpflichtet ist, eine postmortal durchgeführte Organentnahme zu dulden. Wie gezeigt wurde, ist eine solche Grund- oder Solidarpflicht jedoch nicht aus der Verfassung abzuleiten. Insbesondere kann die Menschenwürde selbst nicht als Legitimationsbasis herangezogen werden. Auch die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Recht auf Leben und kör-perliche Unversehrtheit der Organempfänger kann eine solche Pflicht nicht begründen. Gleichwohl verstößt eine Organentnahme nicht von vornherein gegen die Menschenwürde.
  4. . Die auf die Menschenwürde fokussierte Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Widerspruchsregelung hat zum einen ergeben, dass die postmortale Organentnahme schon mangels Grundrechtsträgerschaft des Hirntoten weder in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch in das Grundrecht der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG selbst eingreift. Die normative Anknüpfung an die Feststellung des Hirntods als Zeitpunkt des Todes und damit auch der beendeten Grundrechtsträgerschaft unterliegt der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative. Durch diese normative Entscheidung wird der Würdeschutz des Verstorbenen nicht gemindert, sondern wirkt als postmortaler Achtungs- und Schutzanspruch beim Umgang mit dem Körper des Verstorbenen fort.
  5. . Demgegenüber greift die in der Widerspruchslösung mittelbar enthaltene Pflicht, einen Widerspruch zu formulieren, um der postmortalen Organentnahme zu entgehen, in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte negative Selbstbestimmungsrecht ein. Diese Erklärungslast ist jedoch angesichts der in die Abwägung einzubeziehenden Grundrechtspositionen der Organempfänger verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
  6. . Eine Vermutungsregelung als rechtshistorisch und rechtstheoretisch bekanntes und geübtes Prinzip ist dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn in auseichendem Maße sichergestellt ist, dass dem Willen des Verstorbenen entsprochen wird. Eine zweifelsfreie Feststellung lässt sich weder mit der Widerspruchs- noch mit der geltenden Zustimmungslösung erreichen. Eine Widerspruchslösung erweitert um ein Vetorecht der Angehörigen würde aber in ausreichendem Maße den Verstorbenen in seiner Subjektqualität schützen und ihn nicht zu einem bloßen Objekt im Sinne einer Organressource herabwürdigen.
  7. . Um auch das Totensorgerecht der Angehörigen nicht zu übergehen, ist im Falle des unterbliebenen lebzeitigen Widerspruchs des potentiellen Spenders das Vetorecht der nächsten Angehörigen notwendig. Im Falle einer gesetzlichen Neuregelung des Transplantationsgesetzes unter Einbeziehung der Widerspruchslösung muss zusätzlich zu diesem Angehörigenrecht sichergestellt werden, dass alle erklärten Widersprüche erfasst und nachprüfbar sind. Dabei sind die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Zudem ist die Organentnahme bei Minderjährigen und anderen in der Einwilligungs- und Einsichtsfähigkeit beschränkten Personen zu regeln.
  8. . Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine reine Widerspruchslösung gegen die Menschenwürde des Verstorbenen verstößt. Unabhängig von den tatsächlichen Auswirkungen auf die Zahl der gespendeten Organe und anderen aus grundrechtlicher Sicht milderen „Lösungen“ ist eine erweiterte Widerspruchslösung verfassungsrechtlich zulässig. (43-45)

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

{{Zitat|

Gruppe B

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|

{{Zitat2|




Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde. Halle-Wittenberg 2011. In: Hans Lilie (Hg.): Schriftenreihe Medizin-Ethik-Recht. Band 31 (2011) Nach: https://repository.publisso.de/resource/frl:4409708-1/data Zugriff am 12.08.2019.