Pius XII. (1957): Unterschied zwischen den Versionen
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DISCOURS DU PAPE PIE XII | |||
EN RÉPONSE À TROIS QUESTIONS DE MORALE MÉDICALE | EN RÉPONSE À TROIS QUESTIONS DE MORALE MÉDICALE | ||
SUR LA RÉANIMATION* | SUR LA RÉANIMATION* | ||
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Puissent ces explications vous guider et vous éclairer, lorsque vous tenterez de résoudre les questions délicates qui se posent dans la pratique de votre profession. En gage des faveurs divines que Nous appelons sur vous-mêmes, et sur tous ceux qui vous sont chers, Nous vous accordons de tout cœur Notre Bénédiction apostolique. | Puissent ces explications vous guider et vous éclairer, lorsque vous tenterez de résoudre les questions délicates qui se posent dans la pratique de votre profession. En gage des faveurs divines que Nous appelons sur vous-mêmes, et sur tous ceux qui vous sont chers, Nous vous accordons de tout cœur Notre Bénédiction apostolique. | ||
* Discours et messages-radio de S. S. Pie XII, XIX, | * Discours et messages-radio de S. S. Pie XII, XIX,<br> | ||
Dix-neuvième année de Pontificat, 2 mars 1957 - 1er mars 1958, pp. 615-621 | Dix-neuvième année de Pontificat, 2 mars 1957 - 1er mars 1958, pp. 615-621 | ||
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ANSPRACHE VON PAPST PIUS XII<br> | |||
ALS ANTWORT AUF DREI FRAGEN DER MEDIZINISCHEN MORAL<br> | ALS ANTWORT AUF DREI FRAGEN DER MEDIZINISCHEN MORAL<br> | ||
ZUR REANIMATION. | ZUR REANIMATION. | ||
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Salle Royale - Sonntag, 24. November 1957 | Salle Royale - Sonntag, 24. November 1957 | ||
Dr. Bruno Haid, Leiter der Sektion für Anästhesie an der Chirurgischen Universitätsklinik Innsbruck, stellte drei Fragen der medizinischen Moral zur sogenannten "Reanimation". Wir freuen uns, diesem Wunsch nachzukommen, der zeigt, dass Sie sich Ihrer beruflichen Pflichten bewusst sind und bereit sind, die heiklen Probleme, mit denen Sie konfrontiert sind, im Lichte der Grundsätze des Evangeliums zu lösen. | |||
Laut Dr. Haids Vortrag beschäftigt sich die moderne Anästhesiologie nicht nur mit den Problemen der Analgesie und Anästhesie - richtig gesagt - sondern auch mit der "Reanimation". In der Medizin und insbesondere in der Anästhesiologie bezeichnet dieser Begriff die Technik, mit der bestimmte Vorfälle behoben werden können, die eine ernsthafte Bedrohung für das menschliche Leben darstellen, insbesondere die Asphyxie, die in der Vergangenheit, als keine modernen anästhesiologischen Geräte zur Verfügung standen, innerhalb weniger Minuten zu Herzversagen und zum Tod führte. Die Aufgabe des Anästhesisten erstreckt sich somit auf akute Atembeschwerden, die durch Strangulation verursacht oder durch offene thorakopulmonale Verletzungen bedingt sind; er interveniert zur Verhinderung von Asphyxie infolge innerer Verstopfung der Atemwege durch Mageninhalt oder Ertrinken, zur Behebung vollständiger oder teilweiser Atemlähmung bei schwerem Wundstarrkrampf, Kinderlähmung, Gasvergiftung, Hypnose oder Trunkenheit oder auch bei zentraler Atemlähmung durch schweres Kopftrauma. | Laut Dr. Haids Vortrag beschäftigt sich die moderne Anästhesiologie nicht nur mit den Problemen der Analgesie und Anästhesie - richtig gesagt - sondern auch mit der "Reanimation". In der Medizin und insbesondere in der Anästhesiologie bezeichnet dieser Begriff die Technik, mit der bestimmte Vorfälle behoben werden können, die eine ernsthafte Bedrohung für das menschliche Leben darstellen, insbesondere die Asphyxie, die in der Vergangenheit, als keine modernen anästhesiologischen Geräte zur Verfügung standen, innerhalb weniger Minuten zu Herzversagen und zum Tod führte. Die Aufgabe des Anästhesisten erstreckt sich somit auf akute Atembeschwerden, die durch Strangulation verursacht oder durch offene thorakopulmonale Verletzungen bedingt sind; er interveniert zur Verhinderung von Asphyxie infolge innerer Verstopfung der Atemwege durch Mageninhalt oder Ertrinken, zur Behebung vollständiger oder teilweiser Atemlähmung bei schwerem Wundstarrkrampf, Kinderlähmung, Gasvergiftung, Hypnose oder Trunkenheit oder auch bei zentraler Atemlähmung durch schweres Kopftrauma. | ||
Bei der Reanimation und Behandlung dieser Schädelverletzungen, manchmal auch bei Hirnoperationen, oder von Personen, die ein HWS-Trauma durch Anoxie erlitten haben und in tiefer Bewusstlosigkeit verharren, stellen sich Fragen, die für die medizinische Moral von Interesse sind und die Prinzipien der Naturphilosophie noch mehr als die der Analgesie einbeziehen. So kommt es vor, dass der Anästhesist, wie bei den oben erwähnten Unfällen und Krankheiten, dessen Behandlung ausreichende Erfolgschancen bietet, den Allgemeinzustand von Patienten mit schweren Hirnverletzungen verbessern kann, deren Fall von Anfang an verzweifelt erschien: Er stellt die Atmung wieder her, entweder durch manuelle Eingriffe oder mit Hilfe von Spezialgeräten, befreit die Atemwege und versorgt den Patienten mit künstlicher Nahrung. Dank dieser Therapie, insbesondere der Verabreichung von Sauerstoff mittels künstlicher Beatmung, wird die gestörte Zirkulation wiederhergestellt und das Aussehen des Patienten verbessert sich, oft sehr schnell, so dass der Anästhesist selbst oder jeder andere Arzt, der aufgrund seiner Erfahrung aufgegeben hätte, weiterhin eine leichte Hoffnung auf die Wiederherstellung der Spontanatmung hegt. Die Familie betrachtet diese Verbesserung in der Regel als ein überraschendes Ergebnis, für das sie dem Arzt dankbar ist. | |||
Wenn die Hirnverletzung so schwer ist, dass es sehr wahrscheinlich, wenn nicht sogar nahezu sicher ist, dass der Patient nicht überleben wird, bleibt dem Anästhesisten die beängstigende Frage nach dem Wert und der Bedeutung der Wiederbelebung. Um Zeit zu sparen und spätere Entscheidungen sicherer treffen zu können, wird er sofort eine künstliche Beatmung mit Intubation und Reinigung der Atemwege durchführen. Er kann sich dann jedoch in einer heiklen Situation befinden, wenn die Familie diese Bemühungen für unangemessen hält und sich ihnen widersetzt. Meistens geschieht dies nicht zu Beginn der Wiederbelebungsversuche, sondern erst dann, wenn der Zustand des Patienten nach einer leichten Besserung nicht mehr fortschreitet und wenn klar ist, dass ihn nur noch die automatische künstliche Beatmung am Leben erhält. Man fragt sich dann, ob man den Wiederbelebungsversuch fortsetzen soll oder kann, auch wenn die Seele den Körper bereits verlassen hat. | Wenn die Hirnverletzung so schwer ist, dass es sehr wahrscheinlich, wenn nicht sogar nahezu sicher ist, dass der Patient nicht überleben wird, bleibt dem Anästhesisten die beängstigende Frage nach dem Wert und der Bedeutung der Wiederbelebung. Um Zeit zu sparen und spätere Entscheidungen sicherer treffen zu können, wird er sofort eine künstliche Beatmung mit Intubation und Reinigung der Atemwege durchführen. Er kann sich dann jedoch in einer heiklen Situation befinden, wenn die Familie diese Bemühungen für unangemessen hält und sich ihnen widersetzt. Meistens geschieht dies nicht zu Beginn der Wiederbelebungsversuche, sondern erst dann, wenn der Zustand des Patienten nach einer leichten Besserung nicht mehr fortschreitet und wenn klar ist, dass ihn nur noch die automatische künstliche Beatmung am Leben erhält. Man fragt sich dann, ob man den Wiederbelebungsversuch fortsetzen soll oder kann, auch wenn die Seele den Körper bereits verlassen hat. | ||
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Die Lösung dieses an sich schon schwierigen Problems wird noch schwieriger, wenn die Familie - vielleicht die katholische Familie selbst - den behandelnden Arzt und vor allem den Anästhesisten zwingt, den Beatmungsapparat zu entfernen, damit der Patient, der bereits so gut wie tot ist, in Frieden gehen kann. Daraus ergibt sich eine grundlegende Frage aus religiöser Sicht und für die Naturphilosophie: Wann trat nach christlichem Glauben der Tod bei Patienten ein, bei denen moderne Wiederbelebungsverfahren eingesetzt wurden? Ist die Extreme Einreibung gültig, zumindest solange eine Herzaktion beobachtet werden kann, auch wenn die eigentlichen lebenswichtigen Funktionen bereits verschwunden sind, und wenn das Leben jetzt nur noch von der Funktion eines Atmungssystems abhängt? | Die Lösung dieses an sich schon schwierigen Problems wird noch schwieriger, wenn die Familie - vielleicht die katholische Familie selbst - den behandelnden Arzt und vor allem den Anästhesisten zwingt, den Beatmungsapparat zu entfernen, damit der Patient, der bereits so gut wie tot ist, in Frieden gehen kann. Daraus ergibt sich eine grundlegende Frage aus religiöser Sicht und für die Naturphilosophie: Wann trat nach christlichem Glauben der Tod bei Patienten ein, bei denen moderne Wiederbelebungsverfahren eingesetzt wurden? Ist die Extreme Einreibung gültig, zumindest solange eine Herzaktion beobachtet werden kann, auch wenn die eigentlichen lebenswichtigen Funktionen bereits verschwunden sind, und wenn das Leben jetzt nur noch von der Funktion eines Atmungssystems abhängt? | ||
Die Probleme, die sich in der modernen Reanimationspraxis stellen, lassen sich daher in drei Fragen formulieren: Erstens: Ist der Einsatz moderner Beatmungsgeräte in allen Fällen zulässig oder sogar obligatorisch, auch in solchen, die nach dem Urteil des Arztes als völlig aussichtslos gelten? Zweitens: Haben wir das Recht oder die Pflicht, das Atemgerät zu entfernen, wenn sich der Zustand der tiefen Bewusstlosigkeit nach mehreren Tagen nicht bessert, während der Kreislauf bei einer Entfernung innerhalb weniger Minuten zum Stillstand kommt? Was ist in diesem Fall zu tun, wenn die Familie des Patienten, die die Sterbesakramente empfangen hat, den Arzt drängt, den Apparat zu entfernen? Ist die Extreme Salbung zu dieser Zeit noch gültig? - Drittens: Sollte ein Patient, der aufgrund einer zentralen Lähmung bewusstlos ist, dessen Leben - d.h. dessen Blutkreislauf - jedoch durch künstliche Beatmung aufrechterhalten wird und bei dem nach mehreren Tagen keine Besserung eintritt, "de facto" oder sogar "de iure" als tot gelten? Muss man nicht warten, bis die Blutzirkulation trotz künstlicher Beatmung zum Stillstand gekommen ist, bevor man sie als tot betrachtet? | |||
Wir werden diese drei Fragen gerne beantworten, aber bevor wir sie prüfen, möchten wir die Grundsätze darlegen, die die Formulierung der Antwort ermöglichen. | Wir werden diese drei Fragen gerne beantworten, aber bevor wir sie prüfen, möchten wir die Grundsätze darlegen, die die Formulierung der Antwort ermöglichen. | ||
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Was die Spendung der Sakramente an einen Menschen betrifft, der in Bewusstlosigkeit versunken ist, so ergibt sich die Antwort aus der Lehre und Praxis der Kirche, die ihrerseits als Handlungsregel dem Willen des Herrn folgt. Die Sakramente sind kraft der göttlichen Einsetzung für die Menschen dieser Welt während ihres irdischen Lebens bestimmt und setzen, mit Ausnahme der Taufe selbst, die Taufe in dem voraus, der sie empfängt. Wer kein Mensch ist, wer noch nicht oder nicht mehr ist, kann die Sakramente nicht empfangen. Andererseits kann jemand, der seine Verweigerung manifestiert, nicht gegen seinen Willen verwaltet werden. Gott zwingt niemanden, die sakramentale Gnade anzunehmen. Wenn nicht bekannt ist, ob jemand die Voraussetzungen für den gültigen Empfang des Sakraments erfüllt, muss man versuchen, den Zweifel auszuräumen. Gelingt dies nicht, wird das Sakrament bedingt, zumindest stillschweigend (mit der Klausel "Si capax es", die am weitesten gefasst ist) erteilt. Die Sakramente werden von Christus für die Menschen eingesetzt, um ihre Seelen zu retten; deshalb versucht die Kirche in Fällen äußerster Not extreme Lösungen, um einem Menschen Gnade und sakramentale Hilfe zu vermitteln. | Was die Spendung der Sakramente an einen Menschen betrifft, der in Bewusstlosigkeit versunken ist, so ergibt sich die Antwort aus der Lehre und Praxis der Kirche, die ihrerseits als Handlungsregel dem Willen des Herrn folgt. Die Sakramente sind kraft der göttlichen Einsetzung für die Menschen dieser Welt während ihres irdischen Lebens bestimmt und setzen, mit Ausnahme der Taufe selbst, die Taufe in dem voraus, der sie empfängt. Wer kein Mensch ist, wer noch nicht oder nicht mehr ist, kann die Sakramente nicht empfangen. Andererseits kann jemand, der seine Verweigerung manifestiert, nicht gegen seinen Willen verwaltet werden. Gott zwingt niemanden, die sakramentale Gnade anzunehmen. Wenn nicht bekannt ist, ob jemand die Voraussetzungen für den gültigen Empfang des Sakraments erfüllt, muss man versuchen, den Zweifel auszuräumen. Gelingt dies nicht, wird das Sakrament bedingt, zumindest stillschweigend (mit der Klausel "Si capax es", die am weitesten gefasst ist) erteilt. Die Sakramente werden von Christus für die Menschen eingesetzt, um ihre Seelen zu retten; deshalb versucht die Kirche in Fällen äußerster Not extreme Lösungen, um einem Menschen Gnade und sakramentale Hilfe zu vermitteln. | ||
Die Frage nach der Tatsache des Todes und die Frage der Feststellung, entweder der Tatsache selbst ("de facto") oder ihrer rechtlichen Echtheit ("de jure"), haben durch ihre Folgen auch im Bereich der Moral und Religion einen noch weiteren Anwendungsbereich. Was Wir soeben über die wesentlichen Voraussetzungen für den gültigen Empfang eines Sakramentes gesagt haben, hat dies gezeigt; die Bedeutung der Angelegenheit erstreckt sich aber auch auf die Wirkungen in Erbschaftsangelegenheiten, auf Ehefälle und Eheverhandlungen, auf Fragen der Leistungen (Freiwerden einer Leistung) und auf viele andere Fragen des privaten und gesellschaftlichen Lebens. | |||
Es ist Sache des Arztes und insbesondere des Anästhesisten, eine klare und präzise Definition des "Todes" und des "Todeszeitpunkts" eines Patienten, der bewusstlos stirbt, zu geben. Zu diesem Zweck kann man das übliche Konzept der vollständigen und endgültigen Trennung von Seele und Körper aufgreifen; in der Praxis wird man jedoch die Ungenauigkeit der Begriffe "Körper" und "Trennung" berücksichtigen. Die Möglichkeit, dass ein Mann lebendig begraben wird, kann vernachlässigt werden, da die Entfernung des Atemsystems nach einigen Minuten zu einem Kreislaufstillstand und damit zum Tod führen muss. | Es ist Sache des Arztes und insbesondere des Anästhesisten, eine klare und präzise Definition des "Todes" und des "Todeszeitpunkts" eines Patienten, der bewusstlos stirbt, zu geben. Zu diesem Zweck kann man das übliche Konzept der vollständigen und endgültigen Trennung von Seele und Körper aufgreifen; in der Praxis wird man jedoch die Ungenauigkeit der Begriffe "Körper" und "Trennung" berücksichtigen. Die Möglichkeit, dass ein Mann lebendig begraben wird, kann vernachlässigt werden, da die Entfernung des Atemsystems nach einigen Minuten zu einem Kreislaufstillstand und damit zum Tod führen muss. | ||
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Die Rechte und Pflichten der Familie hängen im Allgemeinen vom mutmaßlichen Willen des bewusstlosen Patienten ab, wenn er oder sie volljährig und "sui iuris" ist. Was die eigentliche und von der fa mile unabhängige Pflicht betrifft, so erfordert sie in der Regel nur den Einsatz gewöhnlicher Mittel. Wenn es also den Anschein hat, dass der Wiederbelebungsversuch in Wirklichkeit eine solche Belastung für die Familie darstellt, dass sie nicht aus Gewissensgründen damit belastet werden kann, können sie rechtmäßig darauf bestehen, dass der Arzt ihre Versuche unterbricht, und der Arzt kann ihnen rechtmäßig gehorchen. Es gibt in diesem Fall weder eine direkte Verfügung über das Leben des Patienten noch eine Euthanasie, die niemals rechtmäßig wäre; selbst wenn sie zum Stillstand der Blutzirkulation führt, ist die Unterbrechung der Wiederbelebungsversuche nur indirekt die Ursache für den Stillstand des Lebens, und das Prinzip der doppelten Wirkung und das des "voluntarium in causa" muss in diesem Fall angewendet werden. | Die Rechte und Pflichten der Familie hängen im Allgemeinen vom mutmaßlichen Willen des bewusstlosen Patienten ab, wenn er oder sie volljährig und "sui iuris" ist. Was die eigentliche und von der fa mile unabhängige Pflicht betrifft, so erfordert sie in der Regel nur den Einsatz gewöhnlicher Mittel. Wenn es also den Anschein hat, dass der Wiederbelebungsversuch in Wirklichkeit eine solche Belastung für die Familie darstellt, dass sie nicht aus Gewissensgründen damit belastet werden kann, können sie rechtmäßig darauf bestehen, dass der Arzt ihre Versuche unterbricht, und der Arzt kann ihnen rechtmäßig gehorchen. Es gibt in diesem Fall weder eine direkte Verfügung über das Leben des Patienten noch eine Euthanasie, die niemals rechtmäßig wäre; selbst wenn sie zum Stillstand der Blutzirkulation führt, ist die Unterbrechung der Wiederbelebungsversuche nur indirekt die Ursache für den Stillstand des Lebens, und das Prinzip der doppelten Wirkung und das des "voluntarium in causa" muss in diesem Fall angewendet werden. | ||
2. Die zweite Frage haben wir im Wesentlichen bereits beantwortet: "Kann der Arzt das Atemgerät entfernen, bevor der Kreislauf dauerhaft zum Stillstand kommt? - Kann er dies zumindest dann tun, wenn der Patient bereits die Extreme Einreibung erhalten hat? - Ist die Extreme Salbung gültig, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung der Zirkulation oder sogar danach verabreicht wird? ». | |||
Der erste Teil dieser Frage muss, wie Wir bereits erklärt haben, bejaht werden. Wenn die Extremsalbe noch nicht verabreicht wurde, sollten wir versuchen, die Atmung so lange zu verlängern, bis sie beendet ist. Ob die Extreme Salbung zum Zeitpunkt der endgültigen Einstellung der Zirkulation oder sogar danach gültig ist, lässt sich nicht mit "ja" oder "nein" beantworten. Wenn dieses endgültige Ende nach Meinung der Ärzte die endgültige Trennung von Seele und Körper bedeutete, selbst wenn bestimmte Organe weiterhin funktionsfähig blieben, wäre die Krankensalbung mit Sicherheit ungültig, denn derjenige, der sie empfängt, wäre mit Sicherheit kein Mensch mehr. Nun ist dies eine unabdingbare Voraussetzung für den Empfang der Sakramente. Wenn hingegen die Ärzte die Trennung von Körper und Seele für zweifelhaft und diesen Zweifel für unlösbar halten, dann ist auch die Gültigkeit der Krankensalbung zweifelhaft. Aber unter Anwendung ihrer üblichen Regeln: "Die Sakramente sind für Menschen" und "Im Falle äußerster Notwendigkeit werden extreme Maßnahmen versucht", erlaubt die Kirche die Spendung des Sakraments, wenn auch unter Vorbehalt, aus Respekt vor dem sakramentalen Zeichen. | Der erste Teil dieser Frage muss, wie Wir bereits erklärt haben, bejaht werden. Wenn die Extremsalbe noch nicht verabreicht wurde, sollten wir versuchen, die Atmung so lange zu verlängern, bis sie beendet ist. Ob die Extreme Salbung zum Zeitpunkt der endgültigen Einstellung der Zirkulation oder sogar danach gültig ist, lässt sich nicht mit "ja" oder "nein" beantworten. Wenn dieses endgültige Ende nach Meinung der Ärzte die endgültige Trennung von Seele und Körper bedeutete, selbst wenn bestimmte Organe weiterhin funktionsfähig blieben, wäre die Krankensalbung mit Sicherheit ungültig, denn derjenige, der sie empfängt, wäre mit Sicherheit kein Mensch mehr. Nun ist dies eine unabdingbare Voraussetzung für den Empfang der Sakramente. Wenn hingegen die Ärzte die Trennung von Körper und Seele für zweifelhaft und diesen Zweifel für unlösbar halten, dann ist auch die Gültigkeit der Krankensalbung zweifelhaft. Aber unter Anwendung ihrer üblichen Regeln: "Die Sakramente sind für Menschen" und "Im Falle äußerster Notwendigkeit werden extreme Maßnahmen versucht", erlaubt die Kirche die Spendung des Sakraments, wenn auch unter Vorbehalt, aus Respekt vor dem sakramentalen Zeichen. | ||
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* Reden und Radiobotschaften Seiner Heiligkeit Pius XII, XIX,<br> | * Reden und Radiobotschaften Seiner Heiligkeit Pius XII, XIX,<br> | ||
Neunzehntes Jahr des Pontifikats, 2. März 1957 - 1. März 1958, S. 615-621 | Neunzehntes Jahr des Pontifikats, 2. März 1957 - 1. März 1958, S. 615-621 | ||
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=== Auszüge aus dieser Ansprache === | |||
'''Aus der englischen Übersetzung''' | |||
{{Zitat|Die Lösung zu diesem Problem, die an sich schon schwierig ist, wird noch schwieriger, wenn die Familie – sie selbst vielleicht katholisch – darauf besteht, dass der verantwortliche Arzt, besonders der Anästhesist, das künstliche Beatmungsgerät entfernt, damit der Patient, der praktisch bereits tot ist, in Frieden dahinscheiden kann.}} | |||
{{Zitat|Die Rechte und Pflichten der Familie hängen im Allgemeinen von dem angenommenen Willen des bewußtlosen Patienten ab, wenn er volljährig ist und sui juris.}} | |||
{{Zitat|Wenn ferner jemand seiner Ablehnung Ausdruck gibt, können die Samkramente ihm nicht gegen seinen Willen gespendet werden. Gott zwingt niemanden, sakramentale Gnade anzunehmen.}} | |||
{{Zitat| | |||
'''Aus dem französischen Text''' | |||
{{Zitat|Andererseits kann jemand, der seine Verweigerung manifestiert, nicht gegen seinen Willen verwaltet werden. Gott zwingt niemanden, die sakramentale Gnade anzunehmen.}} | |||
{{Zitat|Die Rechte und Pflichten der Familie hängen im Allgemeinen vom mutmaßlichen Willen des bewusstlosen Patienten ab, wenn er oder sie volljährig und "sui iuris" ist.}} | |||
{{Zitat|Was die Spendung der Sakramente an einen Menschen betrifft, der in Bewusstlosigkeit versunken ist, so ergibt sich die Antwort aus der Lehre und Praxis der Kirche, die ihrerseits als Handlungsregel dem Willen des Herrn folgt. Die Sakramente sind kraft der göttlichen Einsetzung für die Menschen dieser Welt während ihres irdischen Lebens bestimmt und setzen, mit Ausnahme der Taufe selbst, die Taufe in dem voraus, der sie empfängt. Wer kein Mensch ist, wer noch nicht oder nicht mehr ist, kann die Sakramente nicht empfangen. Andererseits kann jemand, der seine Verweigerung manifestiert, nicht gegen seinen Willen verwaltet werden. Gott zwingt niemanden, die sakramentale Gnade anzunehmen. Wenn nicht bekannt ist, ob jemand die Voraussetzungen für den gültigen Empfang des Sakraments erfüllt, muss man versuchen, den Zweifel auszuräumen. Gelingt dies nicht, wird das Sakrament bedingt, zumindest stillschweigend (mit der Klausel "Si capax es", die am weitesten gefasst ist) erteilt. Die Sakramente werden von Christus für die Menschen eingesetzt, um ihre Seelen zu retten; deshalb versucht die Kirche in Fällen äußerster Not extreme Lösungen, um einem Menschen Gnade und sakramentale Hilfe zu vermitteln.}} | |||
{{Zitat|Wenn die Hirnverletzung so schwer ist, dass es sehr wahrscheinlich, wenn nicht sogar nahezu sicher ist, dass der Patient nicht überleben wird, bleibt dem Anästhesisten die beängstigende Frage nach dem Wert und der Bedeutung der Wiederbelebung. ... Meistens geschieht dies nicht zu Beginn der Wiederbelebungsversuche, sondern erst dann, wenn der Zustand des Patienten nach einer leichten Besserung nicht mehr fortschreitet und wenn klar ist, dass ihn nur noch die automatische künstliche Beatmung am Leben erhält. Man fragt sich dann, ob man den Wiederbelebungsversuch fortsetzen soll oder kann, auch wenn die Seele den Körper bereits verlassen hat.}} | |||
{{Zitat|Wenn dieses endgültige Ende nach Meinung der Ärzte die endgültige Trennung von Seele und Körper bedeutete, selbst wenn bestimmte Organe weiterhin funktionsfähig blieben, wäre die Krankensalbung mit Sicherheit ungültig, denn derjenige, der sie empfängt, wäre mit Sicherheit kein Mensch mehr. Nun ist dies eine unabdingbare Voraussetzung für den Empfang der Sakramente. Wenn hingegen die Ärzte die Trennung von Körper und Seele für zweifelhaft und diesen Zweifel für unlösbar halten, dann ist auch die Gültigkeit der Krankensalbung zweifelhaft.}} | |||
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== Anhang == | == Anhang == |
Aktuelle Version vom 16. Oktober 2020, 07:37 Uhr
Der englische Text und die deutsche Übersetzung
Englisches Original | Deutsche Übersetzung |
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Address to an International Congress of Anesthesiologists
Official Documents Dr. Bruno Haid, chief of the anesthesia section at the surgery clinic of the University of Innsbruck, has submitted to Us three questions on medical morals treating the subject known as "resuscitation" [la réanimation]. We are pleased, gentlemen, to grant this request, which shows your great awareness of professional duties, and your will to solve in the light of the principles of the Gospel the delicate problems that confront you. Problems of Anesthesiology According to Dr. Haid's statement, modern anesthesiology deals not only with problems of analgesia and anesthesia properly so-called, but also with those of "resuscitation." This is the name given in medicine, and especially in anesthesiology, to the technique which makes possible the remedying of certain occurrences which seriously threaten human life, especially asphyxia, which formerly, when modern anesthetizing equipment was not yet available, would stop the heartbeat and bring about death in a few minutes. The task of the anesthesiologist has therefore extended to acute respiratory difficulties, provoked by strangulation or by open wounds of the chest. The anesthesiologist intervenes to prevent asphyxia resulting from the internal obstruction of breathing passages by the contents of the stomach or by drowning, to remedy total or partial respiratory paralysis in cases of serious tetanus, of poliomyelitis, of poisoning by gas, sedatives, or alcoholic intoxication, or even in cases of paralysis of the central respiratory apparatus caused by serious trauma of the brain. The Practice of "Resuscitation" In the practice of resuscitation and in the treatment of persons who have suffered head wounds, and sometimes in the case of persons who have undergone brain surgery or of those who have suffered trauma of the brain through anoxia and remain in a state of deep unconsciousness, there arise a number of questions that concern medical morality and involve the principles of the philosophy of nature even more than those of analgesia. It happens at times -- as in the aforementioned cases of accidents and illnesses, the treatment of which offers reasonable hope of success -- that the anesthesiologist can improve the general condition of patients who suffer from a serious lesion of the brain and whose situation at first might seem desperate. He restores breathing either through manual intervention or with the help of special instruments, clears the breathing passages, and provides for the artificial feeding of the patient. Thanks to this treatment, and especially through the administration of oxygen by means of artificial respiration, a failing blood circulation picks up again and the appearance of the patient improves, sometimes very quickly, to such an extent that the anesthesiologist himself, or any other doctor who, trusting his experience, would have given up all hope, maintains a slight hope that spontaneous breathing will be restored. The family usually considers this improvement an astonishing result and is grateful to the doctor. If the lesion of the brain is so serious that the patient will very probably, and even most certainly, not survive, the anesthesiologist is then led to ask himself the distressing question as to the value and meaning of the resuscitation processes. As an immediate measure he will apply artificial respiration by intubation and by aspiration of the respiratory tract; he is then in a safer position and has more time to decide what further must be done. But he can find himself in a delicate position if the family considers that the efforts he has taken are improper and opposes them. In most cases this situation arises, not at the beginning of resuscitation attempts, but when the patient's condition, after a slight improvement at first, remains stationary and it becomes clear that only automatic, artificial respiration is keeping him alive. The question then arises if one must, or if one can, continue the resuscitation process despite the fact that the soul may already have left the body. The solution to this problem, already difficult in itself, becomes even more difficult when the family -- themselves Catholic perhaps -- insist that the doctor in charge, especially the anesthesiologist, remove the artificial respiration apparatus in order to allow the patient, who is already virtually dead, to pass away in peace. A Fundamental Problem Out of this situation there arises a question that is fundamental from the point of view of religion and the philosophy of nature. When, according to Christian faith, has death occurred in patients on whom modern methods of resuscitation have been used? Is Extreme Unction valid, at least as long as one can perceive heartbeats, even if the vital functions properly so-called have already disappeared, and if life depends only on the functioning of the artificial respiration apparatus? Three Questions The problems that arise in the modern practice of resuscitation can therefore be formulated in three questions: First, does one have the right, or is one even under the obligation, to use modern artificial respiration equipment in all cases, even those which, in the doctor's judgment, are completely hopeless? Second, does one have the right, or is one under obligation, to remove the artificial respiration apparatus when, after several days, the state of deep unconsciousness does not improve if, when it is removed, blood circulation will stop within a few minutes? What must be done in this case if the family of the patient, who has already received the last sacraments, urges the doctor to remove the apparatus? Is Extreme Unction still valid at this time? Third, must a patient plunged into unconsciousness through central paralysis, but whose life -- that is to say, blood circulation -- is maintained through artificial respiration, and in whom there is no improvement after several days, be considered de facto or even de jure dead? Must one not wait for blood circulation to stop, in spite of the artificial respiration, before considering him dead? Basic Principles We shall willingly answer these three questions. But before examining them we would like to set forth the principles that will allow formulation of the answer. Natural reason and Christian morals say that man (and whoever is entrusted with the task of taking care of his fellowman) has the right and the duty in case of serious illness to take the necessary treatment for the preservation of life and health. This duty that one has toward himself, toward God, toward the human community, and in most cases toward certain determined persons, derives from well ordered charity, from submission to the Creator, from social justice and even from strict justice, as well as from devotion toward one's family. But normally one is held to use only ordinary means -- according to circumstances of persons, places, times, and culture -- that is to say, means that do not involve any grave burden for oneself or another. A more strict obligation would be too burdensome for most men and would render the attainment of the higher, more important good too difficult. Life, health, all temporal activities, are in fact subordinated to spiritual ends. On the other hand, one is not forbidden to take more than the strictly necessary steps to preserve life and health, as long as he does not fail in some more serious duty. Administration of the Sacraments Where the administration of sacraments to an unconscious man is concerned, the answer is drawn from the doctrine and practice of the Church which, for its part, follows the Lord's will as its rule of action. Sacraments are meant, by virtue of divine institution, for men of this world who are in the course of their earthly life, and, except for baptism itself, presupposed prior baptism of the recipient. He who is not a man, who is not yet a man, or is no longer a man, cannot receive the sacraments. Furthermore, if someone expresses his refusal, the sacraments cannot be administered to him against his will. God compels no one to accept sacramental grace. When it is not known whether a person fulfills the necessary conditions for valid reception of the sacraments, an effort must be made to solve the doubt. If this effort fails, the sacrament will be conferred under at least a tacit condition (with the phrase "Si capax est," "If you are capable," -- which is the broadest condition). Sacraments are instituted by Christ for men in order to save their souls. Therefore, in cases of extreme necessity, the Church tries extreme solutions in order to give man sacramental grace and assistance. The Fact of Death The question of the fact of death and that of verifying the fact itself (de facto) or its legal authenticity (de jure) have, because of their consequences, even in the field of morals and of religion, an even greater importance. What we have just said about the presupposed essential elements for the valid reception of a sacrament has shown this. But the importance of the question extends also to effects in matters of inheritance, marriage and matrimonial processes, benefices (vacancy of a benefice), and to many other questions of private and social life. It remains for the doctor, and especially the anesthesiologist, to give a clear and precise definition of "death" and the "moment of death" of a patient who passes away in a state of unconsciousness. Here one can accept the usual concept of complete and final separation of the soul from the body; but in practice one must take into account the lack of precision of the terms "body" and "separation." One can put aside the possibility of a person being buried alive, for removal of the artificial respiration apparatus must necessarily bring about stoppage of blood circulation and therefore death within a few minutes. In case of insoluble doubt, one can resort to presumptions of law and of fact. In general, it will be necessary to presume that life remains, because there is involved here a fundamental right received from the Creator, and it is necessary to prove with certainty that it has been lost. We shall now pass to the solution of the particular questions. Answers to the Questions A Doctor's Rights and Duties 1. Does the anesthesiologist have the right, or is he bound, in all cases of deep unconsciousness, even in those that are considered to be completely hopeless in the opinion of the competent doctor, to use modern artificial respiration apparatus, even against the will of the family? In ordinary cases one will grant that the anesthesiologist has the right to act in this manner, but he is not bound to do so, unless this becomes the only way of fulfilling another certain moral duty. The rights and duties of the doctor are correlative to those of the patient. The doctor, in fact, has no separate or independent right where the patient is concerned. In general he can take action only if the patient explicitly or implicitly, directly or indirectly, gives him permission. The technique of resuscitation which concerns us here does not contain anything immoral in itself. Therefore the patient, if he were capable of making a personal decision, could lawfully use it and, consequently, give the doctor permission to use it. On the other hand, since these forms of treatment go beyond the ordinary means to which one is bound, it cannot be held that there is an obligation to use them nor, consequently, that one is bound to give the doctor permission to use them. The rights and duties of the family depend in general upon the presumed will of the unconscious patient if he is of age and sui jurist. Where the proper and independent duty of the family is concerned, they are usually bound only to the use of ordinary means. Consequently, if it appears that the attempt at resuscitation constitutes in reality such a burden for the family that one cannot in all conscience impose it upon them, they can lawfully insist that the doctor should discontinue these attempts, and the doctor can lawfully comply.There is not involved here a case of direct disposal of the life of the patient, nor of euthanasia in any way: this would never be licit. Even when it causes the arrest of circulation, the interruption of attempts at resuscitation is never more than an indirect cause of the cessation of life, and one must apply in this case the principle of double effect and of "voluntarium in cause." Extreme Unction 2. We have, therefore, already answered the second question in essence: "Can the doctor remove the artificial respiration apparatus before the blood circulation has come to a complete stop? Can he do this, at least, when the patient has already received Extreme Unction? Is this Extreme Unction valid when it is administered at the moment when circulation ceases, or even after?" We must give an affirmative answer to the first part of this question, as we have already explained. If Extreme Unction has not yet been administered, one must seek to prolong respiration until this has been done. But as far as concerns the validity of Extreme Unction at the moment when blood circulation stops completely or even after this moment, it is impossible to answer "yes" or "no." If, as in the opinion of doctors, this complete cessation of circulation means a sure separation of the soul from the body, even if particular organs go on functioning, Extreme Unction would certainly not be valid, for the recipient would certainly not be a man anymore. And this is an indispensable condition for the reception of the sacraments. If, on the other hand, doctors are of the opinion that the separation of the soul from the body is doubtful, and that this doubt cannot be solved, the validity of Extreme Unction is also doubtful. But, applying her usual rules: "The sacraments are for men" and "In case of extreme measures" the Church allows the sacrament to be administered conditionally in respect to the sacramental sign. When Is One "Dead"? 3. "When the blood circulation and the life of a patient who is deeply unconscious because of a central paralysis are maintained only through artificial respiration, and no improvement is noted after a few days, at what time does the Catholic Church consider the patient 'dead' or when must he be declared dead according to natural law (questions de facto and de jure)?" (Has death already occurred after grave trauma of the brain, which has provoked deep unconsciousness and central breathing paralysis, the fatal consequences of which have nevertheless been retarded by artificial respiration? Or does it occur, according to the present opinion of doctors, only when there is complete arrest of circulation despite prolonged artificial respiration?) Where the verification of the fact in particular cases in concerned, the answer cannot be deduced from any religious and moral principle and, under this aspect, does not fall within the competence of the Church. Until an answer can be given, the question must remain open. But considerations of a general nature allow us to believe that human life continues for as long as its vital functions -- distinguished from the simple life of organs -- manifest themselves spontaneously or even with the help of artificial processes. A great number of these cases are the object of insoluble doubt, and must be dealt with according to the presumptions of law and of fact of which we have spoken. May these explanations guide you and enlightened you when you must solve delicate questions arising in the practice of your profession. As a token of divine favors which We call upon you and all those who are dear to you, We heartily grant you Our Apostolic Blessing. Website copyright © 2000—2003 Lifeissues.net Kochi, Japan |
Ansprache an einen internationalen Kongress der Anästhesisten
Offizielle Dokumente Dr. Bruno Haid, Leiter der Abteilung Anästhesie in der Klinik für Chirurgie der Universität Innsbruck, hat Uns drei Fragen zur ärztlichen Moral vorgelegt, die sich auf das Thema der „Wiederbelebung“ (Reanimation) beziehen. Wir gewähren Ihnen, meine Herren, gerne diese Bitte, diezeigt, wie stark Sie sich Ihrer professionellen Pflichten bewußt sind, und dass Sie im Lichte der Grundsätze des Evangeliums die heiklen Probleme lösen wollen, mit denen Sie sich konfrontiert sehen. Probleme der Anästhesiologie Nach den Ausführungen von Dr. Haid befasst sich die moderne Anästhesiologie nicht nur mit Problemen der Analgesie und der zu Recht sogenannten Anästhesie, sondern auch mit denen der „Wiederbelebung“ (Reanimation). Dies ist der Name, der in der Medizin, und besonders in der Anästhesiologie, dem Verfahren gegeben wird, das es ermöglicht, bestimmte Vorgänge zu beheben, die ernstlich menschliches Leben bedrohen, insbesondere Asphyxie, und einst, als moderne anästhesierende Apparate noch nicht zur Verfügung standen, den Herzschlag stoppten und in wenigen Minuten den Tod herbeiführten. Die Aufgabe des Anästhesisten hat sich deshalb auf akute Atembeschwerden erweitert, die durch Strangulation oder offene Wunden des Brustkorbs hervorgerufen werden. Der Anästhesist greift ein, um eine Asphyxie zu verhindern, die das Ergebnis einer internen Behinderung der Atemwege durch den Inhalt des Magens oder durch Ertrinken ist, um eine totale oder partielle Atemlähmung zubeheben in Fällen wie gefährlicher Tetanus, Kinderlähmung, Vergiftung durch Gas, Sedative oder Alkoholvergiftung oder selbst in Fällen einer Lähmung des zentralen Atemapparats, die durch ein schweres Hirntrauma verursacht wird. Verfahren der „Wiederbelebung“ Beim Verfahren der Wiederbelebung, bei der Behandlung von Personen, die Kopfwunden erlitten haben, und manchmal im Falle von Personen, die sich einer Hirnchirurgie unterzogen haben, oder von denjenigen , die durch Anoxie ein Hirntrauma erlitten haben und in einem Zustand tiefer Bewußtlosigkeit verbleiben, erheben sich eine Anzahl Fragen, die die ärztliche Moralität betreffen und die Grundsätze der Naturphilosophie noch mehr einbeziehen als die der Analgesie. Es geschieht manchmal – wie bei den zuvor erwähnten Unfällen und Krankheiten, deren Behandlung begründete Hoffnung auf Erfolg bietet - dass der Anästhesist den allgemeinen Zustand der Patienten verbessern kann, die unter einer schweren Verletzung des Gehirns leiden und deren Situation vielleicht zuerst verzweifelt zu sein scheint. Er stellt entweder durch manuelle Intervention oder mit Hilfe von Spezialinstrumenten die Atmung wieder her, reinigt die Atemwege und versorgt den Patienten mit künstlicher Ernährung. Dank dieser Behandlung und besonders durch die Verabreichung von Sauerstoff mit Hilfe künstlicher Beatmung erholt sich der versagende Blutkreislauf wieder, und das Aussehen des Patienten verbessert sich, manchmal sehr schnell, zu einem solchen Grad, dass der Anästhesistselbst oder jeder andere Arzt, der aufgrund seiner Erfahrung jede Hoffnung aufgegeben hätte, eine leise Hoffnung behält, dass die Spontanatmung wiederhergestellt werden kann. Die Familie betrachtet diese Besserung als ein erstaunliches Resultat und ist dem Arzt dankbar. Wenn die Verletzung des Gehirns so schwer ist, dass der Patient sehr wahrscheinlich und sogar ganz bestimmt nicht überleben wird, sieht sich der Anästhesist veranlasst, sich selbst die quälende Frage nach Wert und Bedeutung der Wiederbelebungsprozesse zu stellen. Als eine sofortige Maßnahme wird er künstliche Beatmung durch Intubation und durch Aspiration der Atemwege anwenden; er ist dann in einer sichereren Position und hat mehr Zeit zu entscheiden, was weiterhin getan werden muss. Doch er kann sich in einer heiklen Position befinden, wenn die Familie der Meinung ist, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen ungeeignet sind, und sich ihnen entgegensetzt. In den meisten Fällen entsteht diese Situation nicht am Anfang der Wiederbelebungsversuche, sondern wenn der Zustand des Patienten nach einer leichten anfänglichen Besserung stationär bleibt und es klar wird, dass nur eine automatische künstliche Beatmung ihn am Leben hält. Dann erhebt sich die Frage, ob man den Wiederbelebungsprozess fortsetzen muss oder kann trotz der Tatsache, dass die Seele vielleicht den Körper schon verlassen hat. Die Lösung zu diesem Problem, die an sich schon schwierig ist, wird noch schwieriger, wenn die Familie – sie selbst vielleicht katholisch – darauf besteht, dass der verantwortliche Arzt, besonders der Anästhesist, das künstliche Beatmungsgerät entfernt, damit der Patient, der praktisch bereits tot ist, in Frieden dahinscheiden kann.
Aus dieser Situation entspringt eine Frage, die vom Gesichtspunkt der Religion und der Naturphilosophie eine grundsätzliche ist. Wann ist nach dem christlichen Glauben der Tod bei Patienten eingetreten, an denen moderne Verfahren der Wiederbelebung angewandt wurden? Ist die letzte Ölung gültig, mindestens solange man Herzschläge wahrnehmen kann, selbst wenn die zu Recht sogenannten Vitalfunktionen bereits verschwunden sind und das Leben nur vom Funktionieren des künstlichen Beatmungsgeräts abhängt? Drei Fragen Die Probleme, die bei dem modernen Verfahren der Wiederbelebung entstehen, können daher in drei Fragen formuliert werden: Erstens, hat man das Recht oder ist man sogar verpflichtet, moderne künstliche Beatmungsgeräte in allen Fällen anzuwenden, sogar in denjenigen, die nach dem Urteil des Arztes vollkommen hoffnungslos sind? Zweitens, hat man das Recht oder ist man verpflichtet, das künstliche Beatmungsgerät zu entfernen, wenn sich der Zustand tiefer Bewußtlosigkeit nach mehreren Tagen nicht verbessert und bei Entfernung des Geräts der Blutkreislauf innerhalb weniger Minuten stoppt? Was ist in diesem Fall zu tun, wenn die Familie des Patienten, der bereits die letzten Sakramente empfangen hat, den Arzt drängt, das Gerät zu entfernen? Ist die letzte Ölung zu diesem Zeitpunkt noch gültig[Anm. 1] (wirkungsvoll)? Drittens, muss ein Patient, der durch zentrale Paralyse in Bewußtlosigkeit gestürzt wurde, dessen Leben – will sagen Blutkreislauf – durch künstliche Atmung aufrechterhalten wird, und bei dem nach mehreren Tagen keine Besserung eingetreten ist, de facto oder sogar de jure als tot angesehen werden? Muss man, trotz der künstlichen Atmung, warten bis der Blutkreislauf stoppt, ehe man ihn als tot betrachtet? Grundprinzipien Wir werden diese drei Fragen gerne beantworten. Ehe wir sie untersuchen, möchten wir die Prinzipien darlegen, die die Formulierung der Antwort ermöglichen. Natürliche Vernunft und christliche Moral sagen, dass der Mensch (und jeder, der mit der Aufgabe betraut ist, für seinen Mitmenschen zu sorgen[Anm. 2] das Recht und die Pflicht im Falle einer schweren Krankheit hat, die notwendige Behandlung für die Erhaltung von Leben und Gesundheit zu beanspruchen. Diese Pflicht , die man gegen sich selbst, gegenüber Gott und der menschlichen Gemeinschaft hat, und in den meisten Fällen gegenüber ganz bestimmten Personen, hat ihren Ursprung in einer geregelten Nächstenliebe, in der Unterwerfung unter den Schöpfer, der sozialen Gerechtigkeit und sogar in der formellen, striktenJustiz als auch in derHingabe an die eigene Familie. Aber normalerweise ist man gehalten, -- den Umständen von Personen, Orten, Zeiten und Kultur entsprechend – nur üblicheMittel anzuwenden, das heißt, Mittel, die keine schwerwiegende Belastung für sich selbst oder andere mit sich bringen. Eine strengere Verpflichtung wäre für die meisten Menschen zu belastend und würde die Erreichung des höheren, wichtigeren Gutes[Anm. 3] zu schwierig machen. Leben, Gesundheit, alle weltlichen Tätigkeiten sind in der Tat geistigen Zwecken untergeordnet. Andererseits ist es nicht verboten, mehr als die ganz notwendigen Schritte zu unternehmen, um Leben und Gesundheit zu erhalten, solange man nicht in einer ernsteren Pflicht versagt. Spendung der Sakramente Wenn Sakramente einem Bewußtlosen gespendet werden, wird die Antwort aus Lehre und Praxis der Kirche abgeleitet, die ihrerseits dem Willen des Herrn als Maßregel für ihr Verhalten folgt. Sakramente sind,aufgrund göttlicher Institution, für Menschen dieser Welt während des Verlaufs ihres irdischen Lebens gedacht und, abgesehen von der Taufe selbst, setzen eine vorherige Taufe des Empfangenden voraus. Derjenige, der kein Mensch ist, der noch kein Mensch ist oder nicht länger ein Mensch ist, kann die Sakramente nicht empfangen. Wenn ferner jemand seiner Ablehnung Ausdruck gibt, können die Samkramente ihm nicht gegen seinen Willen gespendet werden. Gott zwingt niemanden, sakramentale Gnade anzunehmen. Wenn nicht bekannt ist, ob eine Person die notwendigen Bedingungen für einen gültigen Empfang der Sakramente erfüllt, muss versucht werden, den Zweifel zu beheben. Wenn dies misslingt, wird das Sakrament unter mindestens einer stillschweigenden Bedingung gespendet (mit der Redewendung „Si capax est.“„Wenn Du fähig bist.“ – dies ist die generellste Bedingung). Sakramente wurden von Christus für Menschen eingesetzt, um ihre Seelen zu retten. Deshalb versucht die Kirche in Fällen extremer Notwendigkeit extreme Lösungen, um dem Menschen sakramentale Gnade und Beistand zu gewähren. Die Tatsache des Todes Die Frage nach der Tatsache des Todes und die Frage der Überprüfung der Tatsache selbst (de facto) oder ihrer Rechtsgültigkeit (de jure) haben wegen ihrer Konsequenzen, selbst auf dem Gebiet der Moral und Religion, eine noch größere Bedeutung. Was wir gerade über die vorausgesetzten wesentlichen Elemente für den gültigenEmpfang eines Sakraments gesagt haben, hat dies gezeigt. Doch die Bedeutung der Frage erstreckt sich ebenfalls auf Erbschaftsangelegenheiten, Ehe und eheliche Verfahren, sonstige Einkommen (bzw. die Abwesenheit von diesen) und viele andere Fragen des privaten und gesellschaftlichen Lebens. Es bleibt die Aufgabe des Arztes und besonders des Anästhesisten, eine klare und präzise Definition für „Tod“ und den „Augenblick des Todes“ eines Patienten zu geben, der im Zustand der Bewußtlosigkeit dahinscheidet. Hier kann man den üblichen Begriff einer vollständigen und endgültigen Trennung der Seele vom Körper akzeptieren; doch in der Praxis muss man den Mangel an Präzision bei den Termini „Körper“ und „Trennung“ berücksichtigen. Man kann die Möglichkeit vernachlässigen, dass eine Person lebend begraben wird, denn die Entfernung des künstlichen Beatmungsgeräts muss notwendigerweise auch das Stoppen des Blutkreislaufs und damit den Tod innerhalb weniger Minuten herbeiführen. Im Falle eines unlösbaren Zweifels kann man zuRechts- und Tatsachenvermutungen greifen. Im Allgemeinen wird es notwendig sein anzunehmen, dass Leben verbleibt, da hier ein grundsätzliches vom Schöpfer empfangenes Recht betroffen ist, und es ist notwendig, mit Sicherheit zu beweisen, dassdiesesverloren ist. Wir werden nun zur Lösung der besonderen Fragen übergehen.
Rechte und Pflichten eines Arztes 1. Hat der Anästhesist das Recht, oder ist er gebunden, in allen Fällen tiefer Bewußtlosigkeit,selbst in denjenigen, die nach Meinung des zuständigen Arztes völlig hoffnungslos sind, ein modernes künstliches Beatmungsgerätauch gegen den Willen der Familie anzuwenden? In einfachen Fällen wird man zugeben, dass der Anästhesist das Recht hat, auf diese Weise zu handeln, doch er ist dazu nicht gebunden, es sei denn, dies wird der einzige Weg zur Erfüllung einer anderen bestimmten moralischen Pflicht. Die Rechte und Pflichten des Arztes korrelieren mit denen des Patienten. Der Arzt hat in der Tat kein getrenntes oder unabhängiges Recht, wenn es um den Patienten geht. Im Allgemeinen kann er nur aktiv werden, wenn der Patient explizit oder implizit, direkt oder indirekt ihm dazu die Erlaubnis erteilt. Das Verfahren der Wiederbelebung, um das es uns hier geht, enthält in sich selbst nichts Unmoralisches. Wenn deshalb der Patient in der Lage wäre, eine persönliche Entscheidung zu treffen, könnte er es rechtsmäßig anwenden und infolgedessen dem Arzt die Erlaubnis erteilen, das Verfahren anzuwenden. Da diese Formen der Behandlung andererseits über die üblichen Mittel hinausgehen, zu denen man verpflichtet ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es eine Verpflichtung gibt, sie anzuwenden oder folglich nicht, dass man verpflichtet ist, dem Arzt die Erlaubnis zu erteilen, sie anzuwenden. Die Rechte und Pflichten der Familie hängen im Allgemeinen von dem angenommenen Willen des bewußtlosen Patienten ab, wenn er volljährig ist und sui juris. Was die eigentliche und unabhängige Pflicht der Familie betrifft, so ist sie im Allgemeinen nur zu Anwendung üblicher Mittel verpflichtet. Wenn es infolgedessen den Anschein hat, dass der Versuch einer Wiederbelebung in Wirklichkeit eine starke Bürde für die Familie bedeuten würde, die man ihnen nach bestem Wissen und Gewissen nicht auferlegen kann, kann diesemit Recht darauf bestehen, dass der Arzt diese Versuche abbrechen soll, und der Arzt kann sich mit Recht fügen. Es handelt sich hier nicht um einen Fall direkter Beseitigung des Lebens des Patienten, noch um Euthanasie in irgendeiner Form: diese wäre nicht gesetzlich zulässig. Selbst wenn die Unterbrechnung der Wiederbelebungsversuche den Stillstand des Kreislaufs verursacht, ist sie nie mehr als eine indirekte Ursache für das Aufhören des Lebens, und man muss in diesem Fall das Prinzip des doppelten Effekts und des „voluntarium in causa“[Anm. 4] anwenden. Letzte Ölung 2. Wir haben daher die zweite Frage im Wesentlichen beantwortet: „Kann der Arzt das künstliche Beamtmungsgerät entfernen, ehe der Blutkreislauf zu einem vollständigen Stillstand gekommen ist? Kann er dies zumindest tun, wenn der Patient bereits die letzte Ölung erhalten hat? Ist diese letzte Ölung gültig, wenn sie im Augenblick des Blutkreisstillstands oder sogar danach gespendet wird?“ Wir müssen eine bestätigende Antwort auf den ersten Teil dieser Frage geben, wie wir bereits erklärt haben. Wenn die letzte Ölung nch nicht gespendet worden ist, muss man versuchen, die Atmung zu verlängern, bis dies geschehen ist. Doch was die Gültigkeit der letzten Ölung im Augenblick betrifft, wenn der Blutkreislauf vollständig stoppt oder sogar nach diesem Augenblick, ist es unmöglich mit „Ja“ oder „Nein“ zu antworten. Wenn, wie nach Meinung der Ärzte, dieses vollständige Aufhören des Blutkreislaufs eine sichere Trennung der Seele vom Körper bedeutet, auch wenn bestimmte Organe weiterhin funktionieren, wäre die letzte Ölung sicherlich nicht gültig, denn der Empfangende wäre sicherlich kein Mensch mehr. Und dies ist eine unerlässliche Bedingung für den Empfang der Sakramente. Wenn die Ärzte andererseits der Meinung sind, dass die Trennung der Seele vom Körper zweifelhaft ist und dass dieser Zweifel nicht gelöst werden kann,dann ist die Gültigkeit der letzten Ölung ebenfalls zweifelhaft. Doch unter Anwendung ihrer üblichen Regeln: „Die Sakramente sind für Menschen“ und „Im Falle von extremen Maßnahmen“ erlaubt die Kirche, dass das Sakrament hinsichtlich des sakramentalen Zeichens unter Vorbehalt gespendet wird. Wann ist man „tot“? 3. „Wenn der Blutkreislauf und das Leben eines Patienten , der aufgrund einer zentralen Paralyse tief bewußtlos ist, nur durch künstliche Beatmung aufrechterhaltenwerden, und nach einigen Tagen keine Verbesserung festgestellt wird, zu welchem Zweitpunkt betrachtet die katholische Kirche dann den Patienten als „tot“, oder wann muss er nach dem Naturgesetz als tot erklärt werden (Fragen de facto und de jure)“? (Ist der Tod nach einem schweren Hirntrauma bereits eingetreten, das tiefe Bewußtlosigkeit und zentrale Atemparalyse hervorgerufen hat, deren tödliche Folgen jedoch durch künstliche Beatmung verzögert worden sind? Oder tritt er nach der heutigen Meinung von Ärzten nur ein, wenn trotz verlängerter künstlicher Beatmung ein vollständigerStillstand des Kreislaufseingetreten ist?) Soweit es um die Überprüfung des Sachverhalts in speziellen Fällen geht, kann die Antwort nicht von irgendeinem religiösen oder moralischen Prinzip hergeleitet werden und fällt nicht in den Kompetenzbereich der Kirche. Bis eine Antwort gegeben werden kann, muss die Frage offen bleiben. Doch Erwägungen allgemeiner Art erlauben uns zu glauben, dass menschliches Leben so lang andauert wie seine Vitalfunktionen - im Unterschied zu dem einfachen Leben der Organe – sich spontan manifestieren oder auch mit Hilfe künstlicher Prozesse. Eine große Anzahl dieser Fälle sind Gegenstand unauflöslichen Zweifels und müssen in Übereinstimmung mit den Rechts- und Tatsachenvermutungen gehandhabt werden, von denen wir gesprochen haben. Mögen diese Erklärungen Sie leiten und erleuchten, wenn Sie heikle Fragen lösen müssen, die sich bei der praktischen Ausübung Ihres Berufs stellen. Als Zeichen göttlicher Gnade, die wir für Sie und alle, die Ihnen teuer sind, anrufen, gewähren wir Ihnen von Herzen unseren apostolischen Segen. |
Französisches Original und deutsche Übersetzung
Französisches Original [1] | !deutsche Übersetzung |
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DISCOURS DU PAPE PIE XII EN RÉPONSE À TROIS QUESTIONS DE MORALE MÉDICALE SUR LA RÉANIMATION* Salle Royale - Dimanche 24 novembre 1957
Le Docteur Bruno Haid, chef de la section d'anesthésie à la clinique chirurgicale universitaire d'Innsbruck, Nous a soumis trois questions de morale médicale au sujet de ce qu'on appelle « la réanimation ». Il Nous est agréable, Messieurs, de répondre à ce désir, qui manifeste la haute conscience que vous avez de vos devoirs professionnels et la volonté de résoudre les problèmes délicats, qui se posent à vous à la lumière des principes de l'Évangile. D'après l'exposé du Dr Haid, l'anesthésiologie moderne s'occupe non seulement des problèmes d'analgésie et d'anesthésie - proprement dite, mais aussi de la « réanimation ». On désigne ainsi en médecine, et particulièrement en anesthésiologie, la technique susceptible de remédier à certains incidents menaçant gravement la vie humaine, en particulier les asphyxies qui, auparavant, lorsqu'on ne disposait pas de l'équipement anesthésiologique moderne, conduisaient en quelques minutes à l'arrêt du cœur et à la mort. La tâche de l'anesthésiologue s'étend ainsi aux difficultés respiratoires aiguës, provoquées par la strangulation ou conditionnées par des blessures thoraco-pulmonaires ouvertes ; il intervient pour empêcher l'asphyxie due à l'obstruction interne des voies respiratoires par le contenu stomacal ou par noyade, pour remédier à la paralysie respiratoire totale ou partielle en cas de tétanos grave, de paralysie infantile, d'empoisonnement par le gaz, les hypnotiques ou l'ivresse, ou même en cas de paralysie respiratoire centrale provoquée par des traumatismes crâniens graves. Lorsqu'on pratique la réanimation et le traitement de ces blessés du crâne, et parfois des opérés au cerveau, ou de ceux qui ont subi des traumatismes cervicaux par anoxie et restent plongés dans une profonde inconscience, surgissent des questions, qui intéressent la morale médicale et mettent en jeu les principes de la philosophie de la nature plus encore que celles de l'analgésie. Ainsi il arrive que l'anesthésiologue puisse, comme dans les accidents et maladies indiqués plus haut, et dont le traitement offre des chances suffisantes de succès, améliorer l'état général de patients souffrant de lésion grave du cerveau et dont le cas, dès le début, apparaissait désespéré : il rétablit la respiration, soit par intervention manuelle, soit à l'aide d'appareils spéciaux, libère les voies respiratoires et pourvoit à l'alimentation artificielle du patient. Grâce à cette thérapeutique, en particulier par l'administration d'oxygène au moyen de la respiration artificielle, la circulation défaillante reprend et l'aspect du patient s'améliore, souvent très vite, au point que l'anesthésiologue lui-même, ou tout autre médecin qui, se fiant à son expérience, aurait abandonné la partie, continue à caresser un léger espoir de voir se rétablir la respiration spontanée. La famille considère d'habitude cette amélioration comme un résultat étonnant, dont elle sait gré au médecin. Si la lésion du cerveau est tellement grave, qu'il est très probable, et même pratiquement certain, que le patient ne survivra pas, l'anesthésiologue en vient à se poser la question angoissante de la valeur et du sens des manœuvres de réanimation. Pour gagner du temps et prendre avec plus de sûreté les décisions ultérieures, il appliquera immédiatement la respiration artificielle avec intubation et nettoyage des voies respiratoires. Mais il peut alors se trouver dans une situation délicate, si la famille considère ces efforts comme inconvenants et vient à s'y opposer. La plupart du temps, cela se produit non au début des tentatives de réanimation, mais lorsque l'état du patient, après une légère amélioration, ne progresse plus, et quand il est clair que seule la respiration artificielle automatique le maintient en vie. On se demande alors, si l'on doit, ou si l'on peut, poursuivre la tentative de réanimation, bien que l'âme ait peut-être déjà quitté le corps. La solution de ce problème, déjà difficile en soi, le devient encore plus, lorsque la famille — catholique elle-même peut-être — contraint le médecin traitant, et particulièrement l'anesthésiologue, à enlever l'appareil de respiration artificielle, afin de permettre au patient, déjà virtuellement mort, de s'en aller en paix. De là, découle une question fondamentale au point de vue religieux et pour la philosophie de la nature : selon la foi chrétienne, quand la mort est-elle survenue chez les patients, pour lesquels on a utilisé les procédés modernes de réanimation ? L'Extrême-onction est-elle valide, du moins aussi longtemps que l'on peut constater une action cardiaque, même si les fonctions vitales proprement dites ont disparu déjà, et si la vie ne dépend plus que du fonctionnement d'un appareil respiratoire ? Les problèmes qui se posent dans la pratique moderne de la réanimation peuvent donc se formuler en trois questions : d'abord a-t-on le droit, ou même l'obligation, d'utiliser les appareils modernes de respiration artificielle dans tous les cas, même dans ceux qui, au jugement du médecin, sont considérés comme complètement désespérés ? En second lieu, a-ton le droit ou l'obligation d'enlever l'appareil respiratoire, quand, après plusieurs jours, l'état d'inconscience profonde ne s'améliore pas, tandis que, si on l'enlève, la circulation s'arrêtera en quelques minutes ? Que faut-il faire, dans ce cas, si la famille du patient, qui a reçu les derniers sacrements, pousse le médecin à enlever l'appareil ? L'Extrême-onction est-elle encore valide à ce moment ? — Troisièmement, un patient plongé dans l'inconscience par paralysie centrale, mais dont la vie — c'est-à-dire la circulation sanguine — se maintient grâce à la respiration artificielle, et chez lequel aucune amélioration n'intervient après plusieurs jours, doit-il être considéré comme mort « de facto », ou même « de iure » ? Ne faut-il pas attendre, pour le considérer comme mort, que la circulation sanguine s'arrête en dépit de la respiration artificielle ? Nous répondrons bien volontiers à ces trois questions, mais, avant de les examiner, Nous voudrions exposer les principes, qui permettront de formuler la réponse. La raison naturelle et la morale chrétienne disent que l'homme (et quiconque est chargé de prendre soin de son semblable) a le droit et le devoir, en cas de maladie grave, de prendre les soins nécessaires pour conserver la vie et la santé. Ce devoir, qu'il a envers lui-même, envers Dieu, envers la communauté humaine, et le plus souvent envers certaines personnes déterminées, découle de la charité bien ordonnée, de la soumission au Créateur, de la justice sociale et même de la justice stricte, ainsi que de la piété envers sa famille. Mais il n'oblige habituellement qu'à l'emploi des moyens ordinaires (suivant les circonstances de personnes, de lieux, d'époques, de culture), c'est-à-dire des moyens qui n'imposent aucune charge extraordinaire pour soi-même ou pour un autre. Une obligation plus sévère serait trop lourde pour la plupart des hommes, et rendrait trop difficile l'acquisition de biens supérieurs plus importants. La vie, la santé, toute l'activité temporelle, sont en effet subordonnées à des fins spirituelles. Par ailleurs, il n'est pas interdit de faire plus que le strict nécessaire pour conserver la vie et la santé, à condition de ne pas manquer à des devoirs plus graves. Quant au fait d'administrer les sacrements à un homme plongé dans l'inconscience, la réponse découle de la doctrine et de la pratique de l'Église, qui, pour sa part, suit comme règle d'action la volonté du Seigneur. Les sacrements sont destinés, en vertu de l'institution divine, aux hommes de ce monde, pendant la durée de leur vie terrestre et, à l'exception du baptême lui-même, présupposent le baptême chez celui qui les reçoit. Celui, qui n'est pas un homme, qui ne l'est pas encore, ou ne l'est plus, ne peut recevoir les sacrements. Par ailleurs, si quelqu'un manifeste son refus, on ne peut les lui administrer contre son gré. Dieu ne force personne à accepter la grâce sacramentelle. Quand on ignore, si quelqu'un remplit les conditions requises pour recevoir validement le sacrement, il faut tâcher de résoudre le doute. En cas d'échec, on conférera le sacrement sous condition, au moins tacite (avec la clause, « Si capax es », qui est la plus large). Les sacrements sont institués par le Christ pour les hommes, afin de sauver leur âme ; aussi, en cas d'extrême nécessité, l'Église tente les solutions extrêmes pour communiquer à un homme la grâce et les secours sacramentels. La question du fait de la mort, et celle de la constatation, soit du fait lui-même (« de facto »), soit de son authenticité juridique (« de jure »), ont par leurs conséquences, même sur le terrain de la morale et de la religion, une portée encore plus large. Ce que Nous venons de dire sur les présupposés essentiels de la réception valide d'un sacrement, l'a montré ; mais l'importance de la chose s'étend aussi aux effets en matière d'héritage, aux affaires de mariage et aux procès matrimoniaux, aux questions de bénéfices (vacance d'un bénéfice) et à beaucoup d'autres questions de la vie privée et sociale. Il appartient au médecin, et particulièrement à l'anesthésiologue, de donner une définition claire et précise de la « mort » et du « moment de la mort » d'un patient, qui décède en état d'inconscience. Pour cela, on peut reprendre le concept usuel de séparation complète et définitive de l'âme et du corps ; mais en pratique on tiendra compte de l'imprécision des termes de « corps » et de « séparation ». On peut négliger la possibilité qu'un homme soit enterré vivant, puisque l'enlèvement de l'appareil respiratoire doit après quelques minutes provoquer l'arrêt de la circulation et donc la mort. En cas de doute insoluble, on peut aussi recourir aux présomptions de droit et de fait. En général, on s'arrêtera à celle de la permanence de la vie, parce qu'il s'agit d'un droit fondamental reçu du Créateur et dont il faut prouver avec certitude qu'il est perdu. Nous passons maintenant à la solution des questions particulières. 1. L'anesthésiologue a-t-il le droit, ou même est-il obligé dans tous les cas d'inconscience profonde, même dans ceux qui sont complètement désespérés au jugement d'un médecin compétent, d'utiliser les appareils modernes de respiration artificielle, même contre la volonté de la famille ? Dans les cas ordinaires, on concédera que l'anesthésiologue a le droit d'agir ainsi, mais il n'en a pas l'obligation, à moins que ce soit l'unique moyen de satisfaire à un autre devoir moral certain. Les droits et les devoirs du médecin sont corrélatifs à ceux du patient. Le médecin, en effet, n'a pas à l'égard du patient, de droit séparé ou indépendant; en général, il ne peut agir, que si le patient l'y autorise explicitement ou implicitement (directement ou indirectement). La technique de réanimation, dont il s'agit ici, ne contient en soi rien d'immoral ; aussi le patient — s'il était capable de décision personnelle — pourrait-il l'utiliser licitement et, par conséquent, en donner l'autorisation au médecin. Par ailleurs, comme ces formes de traitement dépassent les moyens ordinaires, auxquels on est obligé de recourir, on ne peut soutenir qu'il soit obligatoire de les employer et, par conséquent, d'y autoriser le médecin. Les droits et les devoirs de la famille, en général, dépendent de la volonté présumée du patient inconscient, s'il est majeur et « sui iuris ». Quant au devoir propre et indépendant de la fa mille, il n'oblige habituellement qu'à l'emploi des moyens ordinaires. Par conséquent, s'il apparaît que la tentative de réanimation constitue en réalité pour la famille une telle charge qu'on ne puisse pas en conscience la lui imposer, elle peut licitement insister pour que le médecin interrompe ses tentatives, et le médecin peut licitement lui obtempérer. Il n'y a en ce cas aucune disposition directe de la vie du patient, ni euthanasie, ce qui ne serait jamais licite; même quand elle entraîne la cessation de la circulation sanguine, l'interruption des tentatives de réanimation n'est jamais qu'indirectement cause de la cessation de la vie, et il faut appliquer dans ce cas le principe du double effet et celui du « voluntarium in causa». 2. Ainsi avons-Nous déjà répondu pour l'essentiel à la deuxième question : « Le médecin peut-il enlever l'appareil respiratoire avant que ne se produise l'arrêt définitif de la circulation ? — Le peut-il du moins lorsque le patient a déjà reçu l'Extrême-onction ? — Celle-ci est-elle valide, quand on l'administre au moment où la circulation s'arrête, ou même après ? ». Il faut répondre affirmativement à la première partie de cette question, comme Nous l'avons déjà expliqué. Si l'on n'a pas encore administré l'Extrême-onction, que l'on tâche de prolonger encore la respiration jusqu'à ce que ce soit fait. Quant à savoir si l'Extrême-onction est valide au moment de l'arrêt définitif de la circulation, ou même après celui-ci, il est impossible de répondre par « oui » ou « non ». Si cet arrêt définitif signifiait, de l'avis des médecins, la séparation certaine de l'âme et du corps, même si certains organes particuliers continuaient à fonctionner, l'Extrême-onction serait certainement invalide, car celui qui la reçoit ne serait certainement plus un homme. Or c'est là une condition indispensable à la réception des sacrements. Si par contre les médecins estiment que la séparation du corps et de l'âme est douteuse et que ce doute est insoluble, la validité de l'Extrême-onction est douteuse elle aussi. Mais appliquant ses règles habituelles : « Les sacrements sont pour les hommes » et « En cas d'extrême nécessité, on tente les mesures extrêmes », l'Église permet d'administrer le sacrement, sous condition toutefois, par respect pour le signe sacramentel. 3. « Quand la circulation sanguine et la vie d'un patient profondément inconscient à cause d'une paralysie centrale ne sont maintenues que par la respiration artificielle, sans qu'aucune amélioration se manifeste après quelques jours, à quel moment l'Église catholique considère-t-elle ce patient comme « mort » ou doit-on, selon les lois naturelles, le déclarer « mort » (question « de facto » et « de iure ») ? ». (La mort est-elle déjà intervenue après le traumatisme crânien grave, qui a provoqué l'inconscience profonde et la paralysie respiratoire centrale, dont les conséquences immédiatement mortelles ont pu toutefois être retardées par le moyen de la respiration artificielle ? — ou se produit-elle, selon l'opinion actuelle des médecins, seulement lors de l'arrêt définitif de la circulation, en dépit de la respiration artificielle prolongée ?). En ce qui concerne la constatation du fait dans les cas particuliers, la réponse ne peut se déduire d'aucun principe religieux et moral et, sous cet aspect, n'appartient pas à la compétence de l'Église. En attendant, elle restera donc ouverte. Mais des considérations d'ordre général permettent de croire que la vie humaine continue aussi longtemps que ses fonctions vitales — à la différence de la simple vie des organes — se manifestent spontanément ou même à l'aide de procédés artificiels. Un bon nombre de ces cas font l'objet d'un doute insoluble, et doivent être traités d'après les présomptions de droit et de fait, dont Nous avons parlé. Puissent ces explications vous guider et vous éclairer, lorsque vous tenterez de résoudre les questions délicates qui se posent dans la pratique de votre profession. En gage des faveurs divines que Nous appelons sur vous-mêmes, et sur tous ceux qui vous sont chers, Nous vous accordons de tout cœur Notre Bénédiction apostolique.
Dix-neuvième année de Pontificat, 2 mars 1957 - 1er mars 1958, pp. 615-621 |
ANSPRACHE VON PAPST PIUS XII Salle Royale - Sonntag, 24. November 1957 Dr. Bruno Haid, Leiter der Sektion für Anästhesie an der Chirurgischen Universitätsklinik Innsbruck, stellte drei Fragen der medizinischen Moral zur sogenannten "Reanimation". Wir freuen uns, diesem Wunsch nachzukommen, der zeigt, dass Sie sich Ihrer beruflichen Pflichten bewusst sind und bereit sind, die heiklen Probleme, mit denen Sie konfrontiert sind, im Lichte der Grundsätze des Evangeliums zu lösen. Laut Dr. Haids Vortrag beschäftigt sich die moderne Anästhesiologie nicht nur mit den Problemen der Analgesie und Anästhesie - richtig gesagt - sondern auch mit der "Reanimation". In der Medizin und insbesondere in der Anästhesiologie bezeichnet dieser Begriff die Technik, mit der bestimmte Vorfälle behoben werden können, die eine ernsthafte Bedrohung für das menschliche Leben darstellen, insbesondere die Asphyxie, die in der Vergangenheit, als keine modernen anästhesiologischen Geräte zur Verfügung standen, innerhalb weniger Minuten zu Herzversagen und zum Tod führte. Die Aufgabe des Anästhesisten erstreckt sich somit auf akute Atembeschwerden, die durch Strangulation verursacht oder durch offene thorakopulmonale Verletzungen bedingt sind; er interveniert zur Verhinderung von Asphyxie infolge innerer Verstopfung der Atemwege durch Mageninhalt oder Ertrinken, zur Behebung vollständiger oder teilweiser Atemlähmung bei schwerem Wundstarrkrampf, Kinderlähmung, Gasvergiftung, Hypnose oder Trunkenheit oder auch bei zentraler Atemlähmung durch schweres Kopftrauma. Bei der Reanimation und Behandlung dieser Schädelverletzungen, manchmal auch bei Hirnoperationen, oder von Personen, die ein HWS-Trauma durch Anoxie erlitten haben und in tiefer Bewusstlosigkeit verharren, stellen sich Fragen, die für die medizinische Moral von Interesse sind und die Prinzipien der Naturphilosophie noch mehr als die der Analgesie einbeziehen. So kommt es vor, dass der Anästhesist, wie bei den oben erwähnten Unfällen und Krankheiten, dessen Behandlung ausreichende Erfolgschancen bietet, den Allgemeinzustand von Patienten mit schweren Hirnverletzungen verbessern kann, deren Fall von Anfang an verzweifelt erschien: Er stellt die Atmung wieder her, entweder durch manuelle Eingriffe oder mit Hilfe von Spezialgeräten, befreit die Atemwege und versorgt den Patienten mit künstlicher Nahrung. Dank dieser Therapie, insbesondere der Verabreichung von Sauerstoff mittels künstlicher Beatmung, wird die gestörte Zirkulation wiederhergestellt und das Aussehen des Patienten verbessert sich, oft sehr schnell, so dass der Anästhesist selbst oder jeder andere Arzt, der aufgrund seiner Erfahrung aufgegeben hätte, weiterhin eine leichte Hoffnung auf die Wiederherstellung der Spontanatmung hegt. Die Familie betrachtet diese Verbesserung in der Regel als ein überraschendes Ergebnis, für das sie dem Arzt dankbar ist. Wenn die Hirnverletzung so schwer ist, dass es sehr wahrscheinlich, wenn nicht sogar nahezu sicher ist, dass der Patient nicht überleben wird, bleibt dem Anästhesisten die beängstigende Frage nach dem Wert und der Bedeutung der Wiederbelebung. Um Zeit zu sparen und spätere Entscheidungen sicherer treffen zu können, wird er sofort eine künstliche Beatmung mit Intubation und Reinigung der Atemwege durchführen. Er kann sich dann jedoch in einer heiklen Situation befinden, wenn die Familie diese Bemühungen für unangemessen hält und sich ihnen widersetzt. Meistens geschieht dies nicht zu Beginn der Wiederbelebungsversuche, sondern erst dann, wenn der Zustand des Patienten nach einer leichten Besserung nicht mehr fortschreitet und wenn klar ist, dass ihn nur noch die automatische künstliche Beatmung am Leben erhält. Man fragt sich dann, ob man den Wiederbelebungsversuch fortsetzen soll oder kann, auch wenn die Seele den Körper bereits verlassen hat. Die Lösung dieses an sich schon schwierigen Problems wird noch schwieriger, wenn die Familie - vielleicht die katholische Familie selbst - den behandelnden Arzt und vor allem den Anästhesisten zwingt, den Beatmungsapparat zu entfernen, damit der Patient, der bereits so gut wie tot ist, in Frieden gehen kann. Daraus ergibt sich eine grundlegende Frage aus religiöser Sicht und für die Naturphilosophie: Wann trat nach christlichem Glauben der Tod bei Patienten ein, bei denen moderne Wiederbelebungsverfahren eingesetzt wurden? Ist die Extreme Einreibung gültig, zumindest solange eine Herzaktion beobachtet werden kann, auch wenn die eigentlichen lebenswichtigen Funktionen bereits verschwunden sind, und wenn das Leben jetzt nur noch von der Funktion eines Atmungssystems abhängt? Die Probleme, die sich in der modernen Reanimationspraxis stellen, lassen sich daher in drei Fragen formulieren: Erstens: Ist der Einsatz moderner Beatmungsgeräte in allen Fällen zulässig oder sogar obligatorisch, auch in solchen, die nach dem Urteil des Arztes als völlig aussichtslos gelten? Zweitens: Haben wir das Recht oder die Pflicht, das Atemgerät zu entfernen, wenn sich der Zustand der tiefen Bewusstlosigkeit nach mehreren Tagen nicht bessert, während der Kreislauf bei einer Entfernung innerhalb weniger Minuten zum Stillstand kommt? Was ist in diesem Fall zu tun, wenn die Familie des Patienten, die die Sterbesakramente empfangen hat, den Arzt drängt, den Apparat zu entfernen? Ist die Extreme Salbung zu dieser Zeit noch gültig? - Drittens: Sollte ein Patient, der aufgrund einer zentralen Lähmung bewusstlos ist, dessen Leben - d.h. dessen Blutkreislauf - jedoch durch künstliche Beatmung aufrechterhalten wird und bei dem nach mehreren Tagen keine Besserung eintritt, "de facto" oder sogar "de iure" als tot gelten? Muss man nicht warten, bis die Blutzirkulation trotz künstlicher Beatmung zum Stillstand gekommen ist, bevor man sie als tot betrachtet? Wir werden diese drei Fragen gerne beantworten, aber bevor wir sie prüfen, möchten wir die Grundsätze darlegen, die die Formulierung der Antwort ermöglichen. Die natürliche Vernunft und die christliche Moral besagen, dass der Mensch (und jeder, dem die Fürsorge für seine Mitmenschen anvertraut ist) das Recht und die Pflicht hat, im Falle einer schweren Krankheit die notwendige Sorge für die Erhaltung von Leben und Gesundheit zu tragen. Diese Pflicht, die er sich selbst, Gott, der menschlichen Gemeinschaft und zumeist bestimmten entschlossenen Personen schuldet, ergibt sich aus wohlgeordneter Nächstenliebe, Unterwerfung unter den Schöpfer, sozialer Gerechtigkeit und sogar strenger Gerechtigkeit sowie aus der Frömmigkeit gegenüber seiner Familie. Aber sie erfordert in der Regel nur den Einsatz gewöhnlicher Mittel (je nach den Umständen von Personen, Orten, Zeiten, Kultur), d.h. Mittel, die weder sich selbst noch anderen eine außergewöhnliche Belastung auferlegen. Eine strengere Verpflichtung wäre für die meisten Männer zu schwer und würde es ihnen zu schwer machen, höhere Güter zu erwerben. Leben, Gesundheit, alle zeitlichen Aktivitäten sind in der Tat spirituellen Zielen untergeordnet. Andererseits ist es nicht verboten, mehr zu tun, als unbedingt notwendig ist, um Leben und Gesundheit zu erhalten, vorausgesetzt, man versäumt es nicht, ernsthaftere Pflichten zu erfüllen. Was die Spendung der Sakramente an einen Menschen betrifft, der in Bewusstlosigkeit versunken ist, so ergibt sich die Antwort aus der Lehre und Praxis der Kirche, die ihrerseits als Handlungsregel dem Willen des Herrn folgt. Die Sakramente sind kraft der göttlichen Einsetzung für die Menschen dieser Welt während ihres irdischen Lebens bestimmt und setzen, mit Ausnahme der Taufe selbst, die Taufe in dem voraus, der sie empfängt. Wer kein Mensch ist, wer noch nicht oder nicht mehr ist, kann die Sakramente nicht empfangen. Andererseits kann jemand, der seine Verweigerung manifestiert, nicht gegen seinen Willen verwaltet werden. Gott zwingt niemanden, die sakramentale Gnade anzunehmen. Wenn nicht bekannt ist, ob jemand die Voraussetzungen für den gültigen Empfang des Sakraments erfüllt, muss man versuchen, den Zweifel auszuräumen. Gelingt dies nicht, wird das Sakrament bedingt, zumindest stillschweigend (mit der Klausel "Si capax es", die am weitesten gefasst ist) erteilt. Die Sakramente werden von Christus für die Menschen eingesetzt, um ihre Seelen zu retten; deshalb versucht die Kirche in Fällen äußerster Not extreme Lösungen, um einem Menschen Gnade und sakramentale Hilfe zu vermitteln. Die Frage nach der Tatsache des Todes und die Frage der Feststellung, entweder der Tatsache selbst ("de facto") oder ihrer rechtlichen Echtheit ("de jure"), haben durch ihre Folgen auch im Bereich der Moral und Religion einen noch weiteren Anwendungsbereich. Was Wir soeben über die wesentlichen Voraussetzungen für den gültigen Empfang eines Sakramentes gesagt haben, hat dies gezeigt; die Bedeutung der Angelegenheit erstreckt sich aber auch auf die Wirkungen in Erbschaftsangelegenheiten, auf Ehefälle und Eheverhandlungen, auf Fragen der Leistungen (Freiwerden einer Leistung) und auf viele andere Fragen des privaten und gesellschaftlichen Lebens. Es ist Sache des Arztes und insbesondere des Anästhesisten, eine klare und präzise Definition des "Todes" und des "Todeszeitpunkts" eines Patienten, der bewusstlos stirbt, zu geben. Zu diesem Zweck kann man das übliche Konzept der vollständigen und endgültigen Trennung von Seele und Körper aufgreifen; in der Praxis wird man jedoch die Ungenauigkeit der Begriffe "Körper" und "Trennung" berücksichtigen. Die Möglichkeit, dass ein Mann lebendig begraben wird, kann vernachlässigt werden, da die Entfernung des Atemsystems nach einigen Minuten zu einem Kreislaufstillstand und damit zum Tod führen muss. Im Falle eines unlösbaren Zweifels kann man auch auf Rechts- und Tatsachenvermutungen zurückgreifen. Generell ist die Vermutung der Dauerhaftigkeit des Lebens in Betracht zu ziehen, denn es handelt sich um ein vom Schöpfer erhaltenes Grundrecht, das mit Gewissheit nachgewiesen werden muss, dass es verloren gegangen ist. Wir wenden uns nun der Lösung spezifischer Fragen zu. 1. Hat der Anästhesist das Recht, oder ist er sogar verpflichtet, in allen Fällen tiefer Bewusstlosigkeit, auch bei denen, die nach dem Urteil eines kompetenten Arztes völlig verzweifelt sind, moderne Beatmungsgeräte einzusetzen, auch gegen den Willen der Familie? In gewöhnlichen Fällen wird eingeräumt, dass der Anästhesist das Recht dazu hat, aber er ist nicht dazu verpflichtet, es sei denn, es ist die einzige Möglichkeit, eine andere bestimmte moralische Pflicht zu erfüllen. Die Rechte und Pflichten des Arztes sind mit denen des Patienten korreliert. Der Arzt hat kein separates oder unabhängiges Recht auf den Patienten; im Allgemeinen kann der Arzt nur dann handeln, wenn der Patient ihn explizit oder implizit (direkt oder indirekt) dazu ermächtigt. Die hier in Frage stehende Reanimationstechnik enthält an sich nichts Unmoralisches; daher könnte der Patient - wenn er in der Lage wäre, seine eigenen Entscheidungen zu treffen - sie rechtmäßig anwenden und dem Arzt folglich die Erlaubnis dazu erteilen. Da diese Behandlungsformen über die gewöhnlichen Mittel, zu deren Einsatz man verpflichtet ist, hinausgehen, kann nicht argumentiert werden, dass es obligatorisch ist, sie anzuwenden und somit den Arzt dazu zu ermächtigen. Die Rechte und Pflichten der Familie hängen im Allgemeinen vom mutmaßlichen Willen des bewusstlosen Patienten ab, wenn er oder sie volljährig und "sui iuris" ist. Was die eigentliche und von der fa mile unabhängige Pflicht betrifft, so erfordert sie in der Regel nur den Einsatz gewöhnlicher Mittel. Wenn es also den Anschein hat, dass der Wiederbelebungsversuch in Wirklichkeit eine solche Belastung für die Familie darstellt, dass sie nicht aus Gewissensgründen damit belastet werden kann, können sie rechtmäßig darauf bestehen, dass der Arzt ihre Versuche unterbricht, und der Arzt kann ihnen rechtmäßig gehorchen. Es gibt in diesem Fall weder eine direkte Verfügung über das Leben des Patienten noch eine Euthanasie, die niemals rechtmäßig wäre; selbst wenn sie zum Stillstand der Blutzirkulation führt, ist die Unterbrechung der Wiederbelebungsversuche nur indirekt die Ursache für den Stillstand des Lebens, und das Prinzip der doppelten Wirkung und das des "voluntarium in causa" muss in diesem Fall angewendet werden. 2. Die zweite Frage haben wir im Wesentlichen bereits beantwortet: "Kann der Arzt das Atemgerät entfernen, bevor der Kreislauf dauerhaft zum Stillstand kommt? - Kann er dies zumindest dann tun, wenn der Patient bereits die Extreme Einreibung erhalten hat? - Ist die Extreme Salbung gültig, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung der Zirkulation oder sogar danach verabreicht wird? ». Der erste Teil dieser Frage muss, wie Wir bereits erklärt haben, bejaht werden. Wenn die Extremsalbe noch nicht verabreicht wurde, sollten wir versuchen, die Atmung so lange zu verlängern, bis sie beendet ist. Ob die Extreme Salbung zum Zeitpunkt der endgültigen Einstellung der Zirkulation oder sogar danach gültig ist, lässt sich nicht mit "ja" oder "nein" beantworten. Wenn dieses endgültige Ende nach Meinung der Ärzte die endgültige Trennung von Seele und Körper bedeutete, selbst wenn bestimmte Organe weiterhin funktionsfähig blieben, wäre die Krankensalbung mit Sicherheit ungültig, denn derjenige, der sie empfängt, wäre mit Sicherheit kein Mensch mehr. Nun ist dies eine unabdingbare Voraussetzung für den Empfang der Sakramente. Wenn hingegen die Ärzte die Trennung von Körper und Seele für zweifelhaft und diesen Zweifel für unlösbar halten, dann ist auch die Gültigkeit der Krankensalbung zweifelhaft. Aber unter Anwendung ihrer üblichen Regeln: "Die Sakramente sind für Menschen" und "Im Falle äußerster Notwendigkeit werden extreme Maßnahmen versucht", erlaubt die Kirche die Spendung des Sakraments, wenn auch unter Vorbehalt, aus Respekt vor dem sakramentalen Zeichen. 3. "Wenn die Blutzirkulation und das Leben eines Patienten, der wegen einer zentralen Lähmung tief bewusstlos ist, nur durch künstliche Beatmung aufrechterhalten wird, ohne dass nach einigen Tagen eine Besserung eintritt, ab welchem Punkt betrachtet die katholische Kirche den Patienten als "tot" oder muss er nach den Naturgesetzen für "tot" erklärt werden (de facto und de iure Frage)? ». (Ist der Tod nach dem schweren Schädeltrauma, das zu tiefer Bewusstlosigkeit und einer zentralen Atemlähmung führte, deren unmittelbar tödliche Folgen jedoch durch künstliche Beatmung hinausgezögert werden könnten, bereits eingetreten? - oder tritt sie nach der gegenwärtigen Meinung der Ärzte nur dann auf, wenn die Zirkulation trotz längerer künstlicher Beatmung dauerhaft gestoppt wird)? Was die Feststellung der Tatsache im Einzelfall betrifft, so lässt sich die Antwort nicht aus irgendeinem religiösen und moralischen Prinzip ableiten und gehört insofern nicht in die Zuständigkeit der Kirche. In der Zwischenzeit wird sie daher offen bleiben. Aber Überlegungen allgemeiner Natur führen uns zu der Annahme, dass das menschliche Leben so lange andauert, wie sich seine Lebensfunktionen - im Gegensatz zum einfachen Leben der Organe - spontan oder sogar mit künstlichen Mitteln manifestieren. Viele dieser Fälle sind Gegenstand unlösbarer Zweifel und müssen nach den rechtlichen und faktischen Vermutungen behandelt werden, von denen Wir gesprochen haben. Mögen diese Erläuterungen Sie leiten und erleuchten, wenn Sie versuchen, die heiklen Fragen zu lösen, die bei der Ausübung Ihres Berufs auftreten. Als Zeichen der göttlichen Gunst, die Wir dir und allen, die dir lieb sind, erweisen Wir dir von ganzem Herzen Unseren Apostolischen Segen.
Neunzehntes Jahr des Pontifikats, 2. März 1957 - 1. März 1958, S. 615-621 |
Auszüge aus dieser Ansprache
Aus der englischen Übersetzung
Die Lösung zu diesem Problem, die an sich schon schwierig ist, wird noch schwieriger, wenn die Familie – sie selbst vielleicht katholisch – darauf besteht, dass der verantwortliche Arzt, besonders der Anästhesist, das künstliche Beatmungsgerät entfernt, damit der Patient, der praktisch bereits tot ist, in Frieden dahinscheiden kann. |
Die Rechte und Pflichten der Familie hängen im Allgemeinen von dem angenommenen Willen des bewußtlosen Patienten ab, wenn er volljährig ist und sui juris. |
Wenn ferner jemand seiner Ablehnung Ausdruck gibt, können die Samkramente ihm nicht gegen seinen Willen gespendet werden. Gott zwingt niemanden, sakramentale Gnade anzunehmen. |
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Aus dem französischen Text
Andererseits kann jemand, der seine Verweigerung manifestiert, nicht gegen seinen Willen verwaltet werden. Gott zwingt niemanden, die sakramentale Gnade anzunehmen. |
Die Rechte und Pflichten der Familie hängen im Allgemeinen vom mutmaßlichen Willen des bewusstlosen Patienten ab, wenn er oder sie volljährig und "sui iuris" ist. |
Was die Spendung der Sakramente an einen Menschen betrifft, der in Bewusstlosigkeit versunken ist, so ergibt sich die Antwort aus der Lehre und Praxis der Kirche, die ihrerseits als Handlungsregel dem Willen des Herrn folgt. Die Sakramente sind kraft der göttlichen Einsetzung für die Menschen dieser Welt während ihres irdischen Lebens bestimmt und setzen, mit Ausnahme der Taufe selbst, die Taufe in dem voraus, der sie empfängt. Wer kein Mensch ist, wer noch nicht oder nicht mehr ist, kann die Sakramente nicht empfangen. Andererseits kann jemand, der seine Verweigerung manifestiert, nicht gegen seinen Willen verwaltet werden. Gott zwingt niemanden, die sakramentale Gnade anzunehmen. Wenn nicht bekannt ist, ob jemand die Voraussetzungen für den gültigen Empfang des Sakraments erfüllt, muss man versuchen, den Zweifel auszuräumen. Gelingt dies nicht, wird das Sakrament bedingt, zumindest stillschweigend (mit der Klausel "Si capax es", die am weitesten gefasst ist) erteilt. Die Sakramente werden von Christus für die Menschen eingesetzt, um ihre Seelen zu retten; deshalb versucht die Kirche in Fällen äußerster Not extreme Lösungen, um einem Menschen Gnade und sakramentale Hilfe zu vermitteln. |
Wenn die Hirnverletzung so schwer ist, dass es sehr wahrscheinlich, wenn nicht sogar nahezu sicher ist, dass der Patient nicht überleben wird, bleibt dem Anästhesisten die beängstigende Frage nach dem Wert und der Bedeutung der Wiederbelebung. ... Meistens geschieht dies nicht zu Beginn der Wiederbelebungsversuche, sondern erst dann, wenn der Zustand des Patienten nach einer leichten Besserung nicht mehr fortschreitet und wenn klar ist, dass ihn nur noch die automatische künstliche Beatmung am Leben erhält. Man fragt sich dann, ob man den Wiederbelebungsversuch fortsetzen soll oder kann, auch wenn die Seele den Körper bereits verlassen hat. |
Wenn dieses endgültige Ende nach Meinung der Ärzte die endgültige Trennung von Seele und Körper bedeutete, selbst wenn bestimmte Organe weiterhin funktionsfähig blieben, wäre die Krankensalbung mit Sicherheit ungültig, denn derjenige, der sie empfängt, wäre mit Sicherheit kein Mensch mehr. Nun ist dies eine unabdingbare Voraussetzung für den Empfang der Sakramente. Wenn hingegen die Ärzte die Trennung von Körper und Seele für zweifelhaft und diesen Zweifel für unlösbar halten, dann ist auch die Gültigkeit der Krankensalbung zweifelhaft. |
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Anhang
Quellen
- http://w2.vatican.va/content/pius-xii/fr/speeches/1957/documents/hf_p-xii_spe_19571124_rianimazione.html
- http://feamc.eu/resuscitation
Anmerkungen
- ↑ Anmerkung des Übersetzers:Die wörtliche Übersetzung für „valid“ ist „gültig“. In diesem Zusammenhang würde ich als Übersetzung jedoch „wirkungsvoll“ vorziehen.
- ↑ Anmerkung des Übersetzers: „to take care of“ hat ein breites Bedeutungsspektrum, das von „sich kümmern um“ bis „pflegen“ im Falle von Alten und Kranken reicht.
- ↑ Anmerkung des Übersetzers: „the higher good“ war in der Antike das Prinzip des Guten, in dem alle moralischen Werte eingeschlossen sind oder aus dem sie stammen. Summum bonum im Lateinischen.. Hier wohl eher als „ewiges Leben“ vom Standpunkt der katholischen Kirche.
- ↑ Man will etwas zwar nicht, aber man nimmt es in Kauf, weil es untrennbar mit der gewollten Handlung verbunden ist. Hier bedeutet es also, dass man zwar nicht will, dass jemand stirbt, aber man muss die Widerbelebung beenden, was den Tod verursacht.