Gesamthirntod: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Gesamthirntod ist in Deutschland seit 1997 in § 3 [[TPG]] definiert als "nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist." | |||
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Aktuelle Version vom 1. April 2022, 09:47 Uhr
Der Gesamthirntod ist in Deutschland seit 1997 in § 3 TPG definiert als "nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist."
Pathophysiologisch liegt dem Hirntodsyndrom ein cerebraler Totalinfarkt zugrunde, der durch maximale Hirnschwellung mit intracranieller Druckzunahme und daraus resultierendem intracraniellem Zirkulationsstillstand entsteht.[1] |
Der Gesamthirntod gilt u.a. in D/A/CH.
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Annette Hoenes: Morphometrische Untersuchungen intracerebraler Gefäße der Medulla oblongata beim Hirntod. (med. Diss.) Köln 1989, 2.