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=== Gesetzliche Bestimmungen === | === Gesetzliche Bestimmungen === |
Version vom 21. April 2023, 06:52 Uhr
Wie die Zahlen aus den DSO-Jahresberichten belegen, gibt es das Schreckgespenst "Vertrauensverlust" nicht. Seit 2014 ist die Zustimmung zur Organentnahme höher als zuvor. |
Gesetzliche Bestimmungen
In Deutschland, der Schweiz und anderen Ländern muss neben dem Hirntod die Zustimmung zur Organentnahme vorliegen, damit diese vorgenommen werden kann. Für Deutschland gilt:
- Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr darf man sich für oder gegen Organspende aussprechen. (§ 2 TPG)
- Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr darf man sich selbst gegen Organspende aussprechen. (§ 2 TPG)
- Für Kinder und Jugendliche unter dem vollendeten 16. Lebensjahr haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Organspende zu entscheiden, soweit der bzw. die Jugendliche mit mind. 14 oder 15 Jahren nicht selbst der Organspende widersprochen hat.
Das 4-stufige Vorgehen für die Zustimmung zur Organentnahme ist in § 4 TPG vorgeschrieben.
Ideal wäre für alle Beteiligten, wenn der Hirntote sich selbst zur Frage der Organspende entschieden hätte und diese Entscheidung schriftlich festgehalten hätte, z.B. auf einem Organspendeausweis. Da dies leider viel zu wenig geschieht, gibt es für die Entscheidungsfindung vier Stufen:
- Eigene schriftliche Entscheidung
Der Hirntote hatte zu Lebzeiten sich zur Frage der Organspende entschieden und diese Entscheidung schriftlich festgehalten. - Hinweis: Auf einem Organspendeausweis kann man auch "Nein" zur Organspende ankreuzen. Damit ist klar, ein ausgefüllter Organspendeausweis besagt nicht automatisch, dass man der Organspende im Falle des Hirntodes zustimmt. - Eigene mündliche Entscheidung
Der Hirntote hatte zu Lebzeiten seine Haltung zur Organspende mündlich geäußert. Diese Entscheidung haben die Hinterbliebenen den Ärzten mitzuteilen. - Mutmaßlicher Wille
Der Hirntote hatte sich zu Lebzeiten nie (klar) zur Frage der Organspende geäußert. Die Hinterbliebenen haben nun durch sonstige Haltungen des Hirntoten den mutmaßlichen Willen zu ermitteln. So kann eine hilfsbereite Haltung für die Organentnahme stimmen, eine egoistische Haltung dagegen. - Entscheidung der Hinterbliebenen
Wenn der mutmaßliche Wille des Hirntoten nicht zu ermitteln ist, bleibt letztlich nur noch die Entscheidung der Hinterbliebenen.
Nach § 1a TPG "sind nächste Angehörige in der Reihenfolge ihrer Aufzählung
a) der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,
b) die volljährigen Kinder,
c) die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pflegerzustand, dieser Sorgeinhaber,
d) die volljährigen Geschwister,
e) die Großeltern;"
Diese Entscheidung der Hinterbliebenen kann durch unterschiedliche Positionen zu (schweren) innerfamiliären Spannungen führen. Dabei genügt es, wenn ein Familienmitglied beharrlich eine Position einnimmt, während der Rest der Familie die andere Position einnimmt oder sich neutral verhält. - Um dies zu vermeiden, sollte jeder ab dem 16. Lebensjahr sich zur Frage der Organspende entscheiden und seine Entscheidung schriftlich festhalten. Damit ist den Hinterbliebenen diese Entscheidung abgenommen.
Bei allem Suchen und Ringen der Hinterbliebenen, es geht nicht um die eigene Entscheidung, sondern um den mutmaßlichen Willen des Hirntoten (Selbstbestimmungsrecht). Diesen gilt es zu ermitteln und zu respektieren, wenn vom Hirntoten weder eine schriftliche noch eine mündliche Entscheidung zur Frage der Organspende vorliegt.[Anm. 1]
Statistik
Bericht 2014
In der öffentlichen wie auch politischen Diskussion wird betont, dass die Zustimmung zur Organspende in Deutschland sehr hoch sei. Dabei werden Zahlen von über 80% angegeben. Es wird dabei u.a. auf repräsentative Umfragen der BZgA verwiesen:[1]
Im "Bericht zur Repräsentativbefragung 2014" heißt es auf Seite 10, dass 86% auf ihrem OSA angegeben haben, der Organentnahme zuzustimmen, 7% diese Entscheidung einer anderen Person übertragen haben, 3% noch unentschlossen sind und 4% widersprochen haben.
Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Menschen, die einen ausgefüllten OSA hatten. Dies waren im Jahr 2014 jedoch 35%. Damit gab es deine Dunkelziffer von 65%, die in der o.g. Aussage unberücksichtigt bleibt. (siehe: Seite 8)
Auf Seite 10 wird die Zustimmung differenziert: 85% stimmen ohne Beschränkung zu, 10% mit Ausnahme bestimmter Organe bzw. Gewebe, 2% wissen es nicht, 3% stimmten die Entnahme nur für bestimmte Organe bzw. Gewebe zu.
Auf Seite 11 wird der Ausschluss bestimmter Organe oder Gewebe angegeben: 57% widersprechen der Entnahme der Augen (Hornhaut), 16% des Herzens, 7% der Haut, 4% von Gewebe, 4% des Gesichts, 3% der Lunge, 2% der Leber, 2% der Niere, 1% des Gehirns, 1% der Ohren.
Bericht 2017
Ernüchternder wird es, wenn man "Wissen, Einstellungen und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zur Organ- und Gewebespende" ansieht:[2]
Auf Seite 25 ist angegeben: 58% der Bürger haben eine Entscheidung getroffen, 41% noch nicht, 1% sind noch unentschlossen. Die 58% setzen sich zusammen aus: 17% haben ihre Entscheidung auf einem OSA dokumentiert, 4% in einer PV, 5% auf einem PSA und in einer PV, 22% hätten sich entschieden, aber ihre Entscheidung noch nicht dokumentiert.
Die Entscheidungen nach der Feststellung des Hirntodes zeigen hierzu andere Zahlen auf:
Der Hirntod wartet nicht, bis man sich entschieden hat. Niemand weiß, wann es wen trifft - es kann jeden jederzeit treffen - das Leben belegt es. Daher ist es sinnvoll, sich jetzt zu entscheiden. Wer sich noch nicht entscheiden kann, soll "Nein" ankreuzen, man kann es später - so lange man noch lebt - jederzeit ändern, ohne Angaben von Gründen. |
Nach der Feststellung des Hirntodes gibt es kein "Ich kann mich nicht entscheiden", dann gibt es nur noch ein "Ja" oder "Nein", so wie bei der Widerspruchsregelung. |
Nach der Feststellung des Hirntodes geht es auf der Grundlage des Grundrechts der Selbstbestimmung immer um die Umsetzung des Willen des Hirntoten. Nur wenn dieser nicht festgestellt werden kann, haben die Hinterbliebenen zu entscheiden. |
Außer der WSR haben bei allen anderen Regelungen die Menschen die Möglichkeit der Nicht-Entscheidung, was die Entscheidung durch die Hinterbliebenen zur Folge hat. Daher ist die WSR die ideale Regelung bei der Umsetzung des Selbstbestimmungsrechts. |
Ein "Nein" auf dem OSA ist besser als kein OSA. |
Entscheidungen 2002-2021
Die Entscheidung zur Organspende ab dem Jahr 2002.[3] [Anm. 2]
Entscheidung | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Potenziell[4] | 1.868 | 2.090 | 1.865 | 1.963 | 1.866 | 1.888 | 1.876 | 1.799 | 1.584 | 1.370 | 1.339 | 1.317 | 1.248 | 1.178 | 1.416 | 1.371 | 1.344 | 1.280 | ||
Ja: (Abs) | 1.259 | 1.313 | 1.198 | 1.217 | 1.296 | 1.200 | 1.046 | 876 | 921 | 926 | 857 | 863 | 955 | 1.040 | 1.028 | 1.039 | ||||
schriftlich | 5,0 | 5,5 | 7,3 | 5,8 | 6,8 | 6,2 | 6,3 | 8,8 | 7,3 | 8,9 | 10,3 | 14,3 | 16,1 | 15,2 | 16,4 | 19,7 | 17,6 | 18,8 | 21,2 | 20,3 |
mündlich | 11,6 | 11,8 | 13,0 | 11,1 | 16,1 | 18,4 | 19,9 | 21,9 | 21,8 | 25,8 | 23,2 | 25,8 | 24,8 | 27,9 | 26,7 | 26,7 | 25,4 | 24,8 | 20,8 | 22,3 |
vermutet | 75,4 | 76,8 | 75,9 | 79,1 | 68,1 | 66,6 | 60,9 | 51,8 | 53,5 | 47,7 | 50,6 | 43,6 | 42,0 | 44,2 | 44,5 | 41,0 | 45.5 | 44,2 | 45,3 | 47,4 |
Hinterbliebene | 8,1 | 5,8 | 3,7 | 3,9 | 8,9 | 8,8 | 12,9 | 17,4 | 17,4 | 17,7 | 15,9 | 16,3 | 17,2 | 12,7 | 12,3 | 12,6 | 11,6 | 12,2 | 12,2 | 9,1 |
Nein: (Abs) | 485 | 537 | 551 | 565 | 482 | 486 | 434 | 402 | 381 | 358 | 297 | 282 | 340 | 293 | 274 | 241 | ||||
schriftlich | 1,3 | 1,0 | 2,3 | 2,2 | 1,4 | 0,4 | 0,9 | 1,4 | 1,7 | 1,1 | 1,8 | 2,0 | 2,9 | 3,1 | 4,4 | 4,6 | 4,1 | 3,1 | 4,0 | 4,1 |
mündlich | 15,9 | 17,5 | 17,7 | 18,9 | 21,4 | 22,9 | 22,7 | 30,8 | 28,8 | 31,2 | 31,1 | 35,1 | 32,0 | 35,8 | 32,3 | 29,8 | 32,1 | 28,7 | 16,8 | 14,1 |
vermutet | 68,3 | 66,1 | 68,7 | 70,8 | 52,4 | 47,5 | 43,6 | 29,4 | 28,8 | 27,1 | 27,6 | 24,6 | 26,0 | 29,3 | 28,3 | 24,8 | 31,2 | 26,6 | 38,3 | 42,7 |
Hinterbliebene | 14,5 | 15,3 | 11,3 | 8,1 | 24,7 | 29,2 | 32,8 | 38,4 | 40,7 | 40,6 | 39,4 | 38,3 | 39,1 | 31,8 | 35,0 | 40,8 | 32,6 | 41,6 | 40,5 | 38,2 |
Nein-Anteil | 26,0 | 27,4 | 29,5 | 29,9 | 25,7 | 27,0 | 27,4 | 29,3 | 28,5 | 27,2 | 23,8 | 23,9 | 24,0 | 21,4 | 21,4 | 20,4 | ||||
Ja-Anteil | 67,7 | 66,9 | 64,2 | 64,5 | 69,1 | 66,7 | 66,0 | 63,9 | 68,8 | 70,3 | 68,7 | 73,3 | 67,4 | 75,9 | 75,8 | 76,5 | ||||
Ja OSA % | 4,6 | 4,1 | 4,0 | 5,7 | 5,0 | 5,9 | 6,8 | 9,1 | 11,1 | 10,7 | 11,3 | 14,4 | 11,9 | 14,3 | ||||||
Nein OSA % | 0,4 | 0,1 | 0,3 | 0,4 | 0,4 | 0,3 | 0,5 | 0,6 | 0,8 | 0,8 | 1,0 | 1,1 | 1,0 | 0,7 | ||||||
OSA % | 5,0 | 4,3 | 4,3 | 6,1 | 5,5 | 6,2 | 7,3 | 9,7 | 11,9 | 11,5 | 12,3 | 15,5 | 12,9 | 14,9 |
Nein-Anteil = nach Feststellung des Hirntodes der Anteil in %, der der Organentnahme widersprochen hat
Ja-Anteil = nach Feststellung des Hirntodes der Anteil in %, der der Organentnahme zugestimmt hat
Ja OSA % = von den Organspendern hatten n% schriftlich der Organentnahme zugestimmt
Nein OSA % = von den Nicht-Organspendern hatten n% schriftlich der Orgenentnahme widersprochen.
OSA % = von den potentiellen Organspendern (Summe aus Organspendern und Nicht-Organspendern hatten n% ihre Entscheidung zur Frage der Organspende selbst schriftlich festgehalten, d.h. einen Organspendeausweis ausgefüllt.
Im Jahr 2013 gab nach Feststellung des Hirntodes 29,3% "Nein" zur Organspende, doch 2008 waren es 29,5% und 2009 sogar 29,9%. Von 2013 bis 2016 ging der Nein-Anteil von 29,3% auf 23,8% zurück. Seither stagniert der Widerspruch zur Organspende bei ca. 24%. Von einem "Vertrauensverlust" kann hier wirklich nicht gesprochen werden, der einen Rückgang der Organspender um rund 30% bewirkte.
Entscheidungen ab 2022
Ab dem Jahr 2022 brachte die DSO in ihren Jahresberichten eine neue Berechnung der Entscheidungen heraus. Daher sind die Tabellen nun anders: Entscheidungen nach DSO-Regionen:
Ja (%) | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Nord | 51,3 | ||||||||
Nord-Ost | 57,8 | ||||||||
Ost | 56,6 | ||||||||
Bayern | 59,5 | ||||||||
B-W | 59,5 | ||||||||
Mitte | 44,9 | ||||||||
NRW | 39,5 |
Die schriftlichen Entscheidungen nach DSO-Regionen:
Ja (%) | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Nord Ja | 25,8 | ||||||||
Nord Nein | 7,5 | ||||||||
Nord-Ost Ja | 23,1 | ||||||||
Nord-Ost Nein | 5,3 | ||||||||
Ost Ja | 19,4 | ||||||||
Ost Nein | 6,5 | ||||||||
Bayern Ja | 23,8 | ||||||||
Bayern Nein | 4,3 | ||||||||
B-W Ja | 21,4 | ||||||||
B-W Nein | 4,3 | ||||||||
Mitte Ja | 26,6 | ||||||||
Mitte Nein | 11,1 | ||||||||
NRW Ja | 18,3 | ||||||||
NRW Nein | 6,9 |
Entscheidungen 2021
Ausschlussgründe[5] | Anz. | % |
---|---|---|
keine Zustimmung zur Organspende im Vorfeld | 945 | 47% |
keine Feststellung des Hirntodes | 514 | 25% |
medizinische Kontraindikationen | 334 | 17% |
Herzprobleme oder Herzstillstand | 216 | 11% |
keine Freigabe durch Staatsanwaltschaft | 3 |
Bereits im Vorfeld der Hirntodfeststellung gab es in 945 Fällen keine Zustimmung zur Organentnahme. |
Willenserklärung[6] | Anz. Ja | % Ja | Anz. Nein | % Nein |
---|---|---|---|---|
schriftlich | 261 | 22,4 | 81 | 6,8% |
mündlich | 253 | 21,7% | 181 | 15,1% |
vermutet | 543 | 46,6% | 456 | 38,2% |
Hinterbliebene | 104 | 8,9% | 389 | 32,6% |
Summe | 1.166 | 1.112 | ||
Sonstiges | 83 | 6,9% |
Rund jeder 4. Hirntote hatte im Jahr 2022 eine schriftliche Willensäußerung zur Frage der Organspende. Damit mussten 3/4 der Hinterbliebenen gefragt werden ob sie den Willen des Hirntoten kennen. Über die Hälfte der Hinterbliebenen kannten nicht den Willen des Hirntoten. Damit musste weitergefragt werden, was sie wohl vermuten und in letzter Konsequenz, wie sie entscheiden. Daher ist die baldige Einführung der Widerspruchsregelung sinnvoll. |
Die Zahlen auf Seite 26 über die "Art der Entscheidung" stimmen mit den Angaben der DSO (nach der Feststellung des Hirntodes) überein: 74% der Befragten stimmen einer Organspende zu, 18% widersprechen ihr, bei 4% soll eine andere Person entscheiden, 4% machten sonstige Angaben.
Anhang
Anmerkungen
- ↑ Dieses Verfahren ist ähnlich wie bei einer fehlenden Patientenverfügung, wenn die Ärzte nicht wissen, wie in aussichtslosen Situationen verfahren werden soll. Soll noch weiterbehandelt werden, wenn z.B. klar ist, dass maximal ein schwerer Pflegefall ohne Möglichkeit der Kommunikation zu erreichen ist? Es geht hier nicht darum, was die Angehörigen wollen, sondern was der Patient für sich will.
- ↑ Die Zahlen der Jahre 2002 bis 2005 wurden aus dem Jahrbuch der DSO entnommen. Die Zahlen der Jahre 2006 bis 2013 wurden nach den absoluten Zahlen der Jahrbücher der DSO berechnet. Dabei wurden nur die realisierten Organspenden mit den Ablehnungen nach Feststellung des Hirntods ins Verhältnis gesetzt. D.h. nicht berücksichtigt wurden dabei nicht erfolgte Organtransplantationen, z.B. durch Kreislaufversagen oder med. Gründen.
Einzelnachweise
- ↑ A.-L. Caille-Brillet, K. Schmidt, D. Watzke, V. Stander: Bericht zur 2014 Repräsentativstudie „Wissen, Einstellung und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zur Organ- und Gewebespende“. Köln 2015. Nach: https://www.bzga.de/fileadmin/user_upload/PDF/studien/organ_und_gewebespende_2014_ergebnisbericht--82df21a37c4e1be6b33adc6d0654efe8.pdf Zugriff am 12.09.2020.
- ↑ A.-L. Caille-Brillet, C.K.M. Schielke, V. Stander: Bericht zur Repräsentativstudie 2016 „Wissen, Einstellung und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zur Organ-und Gewebespende“. BZgA-Forschungsbericht. Köln 2017. Nach: https://www.bzga.de/fileadmin/user_upload/PDF/studien/organ_und_gewebespende_2016_ergebnisbericht--75523e97477f610f5e5f58746c143363.pdf Zugriff am 12.09.2020.
- ↑ DSO: Jahrbuch 2002ff.
- ↑ Die Anzahl der potenzieller Organspender umfasst alle Hirntoten, die mit für eine TX brauchbare Organe auf der Intensivstation liegen. Die meisten von werden tatsächlich Organspender. Bei einigen wird die die Organspende verweigert. Daneben gibt es noch eine Reihe von Hirntoten, bei denen zwar eine Zustimmung zur Organspende vorgelegen hat, bei denen es jedoch aus verschiedenen Gründen zu keiner Organspende gekommen ist. Die DSO unterscheidet hierbei unter:
- Abbruch vor oder während der Organentnahme (z.B. Tumorfeststellung)
- Medizinische Gründe (inkl. Herz-Kreislaufstillstand, ICD-10 I46.9)
- Sonstiges (Keine Einwilligungsberechtigten, Gespräch nicht zumutbar, keine Freigabe durch den Staatsanwalt)
- ↑ DSO: Jahresbericht 2022, 60.
- ↑ DSO: Jahresbericht 2022, 23.