Organspender: Unterschied zwischen den Versionen

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Hat dieses hirntote Kind zu Lebzeiten sich schriftlich oder mündlich zur Organspende erklärt, ist von den Eltern dieser Wunsch zu achten. Dies fällt um so schwerer, wenn die eigene Haltung der des Kindes entgegen steht. Jedes Entgegenwirken käme einer Entmündigung des volljährigen Kindes gleich.
Hat dieses hirntote Kind zu Lebzeiten sich schriftlich oder mündlich zur Organspende erklärt, ist von den Eltern dieser Wunsch zu achten. Dies fällt um so schwerer, wenn die eigene Haltung der des Kindes entgegen steht. Jedes Entgegenwirken käme einer Entmündigung des volljährigen Kindes gleich.


=== Würde des Organspenders ===
=== Organspender in Zahlen ===
Auch als Organspender besitzt man Würde.
Jährlich sterben in Deutschland rund 900.000 Menschen. Davon sterben rund 4.000 den Hirntod. Von denen hat rund die Hälfte Organe, die für eine [[TX]] geeignet sind. Nur diese kommen überhaupt als Organspender in Frage. Sie werden "potentielle Organspender" genannt. Detailliert, mit den jeweiligen Entscheidungen, sind dies:
{{Zitat2|(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.<br>
{{Entscheidungen}}
(2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.}}
So heißt es in § 6 [[TPG]]. Damit ist der würdevolle Umgang mit dem Organspender sichergestellt.  


Auch in den meisten Bestattungsgesetzen wird die Würde der Toten bzw. der würdevolle Umgang mit den Toten sehr deutlich eingefordert.<ref group="Anm.">Art 1 GG<br>
=== Würdigung des Organspenders ===
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.<br>
{| class="wikitable" width="100%"  
BVG vom 28.5.1993<br>
|-
Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Nicht entscheidend ist, ob sich der Träger dieser Würde bewusst ist oder sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen.<br>
| [[Datei:Geschenk14.jpg |400 px]]
Baden-Württemberg § 25<br>
||[[Datei:Geschenk2014a.jpg |300 px]]
Mit Verstorbenen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen.<br>
|-
Bayern Art. 5<br>
|
Mit Leichen ... darf nur so verfahren werden, daß ... die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.<br>
||
Brandenburg § 1<br>
|-
Mit Leichen ... darf nur so verfahren werden, dass ... die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.<br>
|}
Hessen § 9<br>
Die Würdigung des Organspenders und deren Hinterbliebenen geschieht am innigsten durch die Transplantierten und deren Angehörigen. Viele [[Transplantierte]] geben an, dass sie täglich an ihren Organspender denken und ihm für dieses großartige Geschenk danken.
Leichen sind so zu behandeln ..., dass ... die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden ...<br>
NRW § 7<br>
Jede Frau und jeder Mann haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten.<br>
Rheinland-Pfalz § 8<br>
Die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind zu achten.<br>
Saarland § 12<br>
Die Würde des Menschen besteht über den Tod hinaus. Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeburten.<br>
Sachsen-Anhalt § 1<br>
Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit der Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen.<br>
Schleswig-Holstein § 1<br>
Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen.<br>
Thüringen § 1<br>
Ziele des Gesetzes sind insbesondere die Wahrung der Ehrfurcht vor den Toten, die Achtung der Totenwürde sowie der Schutz der Totenruhe und der Totenehrung.<br>
(Stand: April 2015) </ref> Dies wissen die Berufsgruppen, die mit Toten zu tun haben, auch Ärzte. Damit ist eine grundsätzliche Haltung des würdevollen Umgangs mit Toten bereits vorhanden, was durch § 6 [[TPG]] für den Fall der Organspende vertieft wird.


==== Verletzung der Würde ====
=== [[Würde des Organspenders]] ===
Die Würde der Organspender wird heute kaum von Ärzten verletzt, sehr wohl aber von Kritiker der Organtransplantation. Da werden Organspender als "Ersatzteillager"<ref group="Anm.">Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "Ersatzteillager" 8.490 Fundstellen:<br>
{{Zitat|'''§ 6 Achtung der Würde des Organspenders'''
https://www.google.de/search?q=hirntote+ersatzteillager&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1<br>
 
Für "Organspender" und "Ersatzteillager" gab es 7.670 Fundstellen:<br>
(1) Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organspenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.
https://www.google.de/search?q=hirntote+ersatzteillager&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1</ref> bezeichnet. Dies ist noch die milde Form. Es geht noch härter, etwa mit "Biomasse"<ref group="Anm.">Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "Biomasse" 8.810 Fundstellen:<br>
 
https://www.google.de/search?q=hirntote+biomasse&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1<br>
(2) Der Leichnam des Organspenders muß in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben
Für "Organspender" und "Biomasse" gab es 8.710 Fundstellen:<br>
werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.}}
https://www.google.de/search?q=organspender+biomasse&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1</ref>
So in § 6 [[TPG]] in der Fassung vom 05.11.1997.
oder "Schlachtvieh",<ref group="Anm.">Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "Schlachtvieh" 2.190 Fundstellen:<br>
 
https://www.google.de/search?q=hirntote+schlachtvieh&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1<br>
{{Zitat|'''§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders'''
Für "Organspender" und "Schlachtvieh" gab es 306.000 Fundstellen:<br>
 
https://www.google.de/search?q=organspender+schlachtvieh&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1</ref>
(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden
das in einem großen "Schlachtfest"<ref group="Anm.">Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "Schlachtfest" 13.000 Fundstellen:<br>
Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen
https://www.google.de/search?q=hirntote+schlachtfest&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1<br>
Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.
Für "Organspender" und "Schlachtfest" gab es 5.560 Fundstellen:<br>
 
https://www.google.de/search?q=organspender+schlachtfest&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1</ref>
(2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben
"abgeschlachtet"<ref group="Anm.">Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "abgeschlachtet" 17.3000 Fundstellen:<br>
werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.
https://www.google.de/search?q=hirntote+abgeschlachtet&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1<br>
 
Für "Organspender" und "abgeschlachtet" gab es 2.300 Fundstellen:<br>
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten.}}
https://www.google.de/search?q=organspender+abgeschlachtet&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1</ref> wird. - Ob dies nach [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html § 130 StGB] den Tatbestand der [https://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung Volksverhetzung] erfüllt, mögen Juristen entscheiden, eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Beleidigung_%28Deutschland%29 Beleidigung] ist es sicherlich.
So in § 6 [[TPG]] in der Fassung vom 19.10.2012 sowie vom 16.03.2020.


== Anhang ==
== Anhang ==

Aktuelle Version vom 22. Dezember 2023, 01:46 Uhr

Voraussetzungen

Nach § 3 TPG kann Organspender werden, wer alle diese Bedingungen erfüllt:

  • wer der Organspende zugestimmt hat (siehe unten)
  • bei wem der Tod festgestellt wurde (siehe Hirntod
  • wenn der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

Zustimmung

Zustimmung bei Erwachsenen

Nach § 2 TPG kann man sich ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gegen eine Organspende aussprechen, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr soll man sich selbst zur Frage der Organspende erklären.[Anm. 1]

Nachdem der Hirntod festgestellt ist, stellt sich die Frage um Organspende. Hierzu gibt es 4 Möglichkeiten:

  • Schriftliche Willenserklärung
    Liegt vom Hirntoten eine schriftliche Willenerklärung vor, ist dies für die Hinterbliebene eine große Erleichterung. Sie müssen sich nicht mit dieser Fragestellung auseinandersetzen.[Anm. 2]
    Im Jahr 2014 lag bei 16,1% der Hirntoten eine schriftliche Zustimmung zur Organentnahme vor und bei 2,9% eine schriftliche Ablehnung.[1][Anm. 3]
  • Mündliche Willenserklärung
    Liegt vom Hirntoten eine mündliche Willenserklärung vor, ist dies auch eine Erleichterung für die Hinterbliebenen.
    Im Jahr 2014 lag bei 24,8% der Hirntoten eine mündliche Zustimmung zur Organentnahme vor und bei 32,9% eine mündliche Ablehnung.[1]
  • Mutmaßlicher Wille
    Liegt weder eine schriftliche noch eine mündliche Willenserklärung des Hirntoten vor, ist es Aufgabe der Hinterbliebenen, den mutmaßlichen Willen des Hirntoten festzustellen. Sie können sich dabei vom Klinikpersonal (Arzt, Pflegekraft, Seelsorger) und/oder dem DSO-Koordinator helfen lassen. Es geht dabei darum, dass man mutmaßlichen Willen des Hirntoten ermittelt. Die eigene Haltung sollte hierbei zurückstehen, was nicht immer leicht ist, insbesondere wenn sich der mutmaßliche Wille des Hirntoten vom eigenen Willen unterscheidet.
    Im Jahr 2014 konnte bei 42,0% der Hirntoten ein vermutete Zustimmung zur Organentnahme ermittelt werden und bei 26,0% eine vermutete Ablehnung.[1]
  • Entscheidung der Hinterbliebenen
    Kann von den Hinterbliebenen kein mutmaßlicher Wille ermittelt werden, kommt es den Hinterbliebenen zu, die Entscheidung zu fällen. Dies ist die schwierigste Möglichkeit, insbesondere wenn es innerhalb der Familie ein pro- und contra-Lager zur Frage der Organspende gibt. Damit ist der nächste Familienkrach bereits vorprogrammiert. Mit dem Ausfüllen des Organspendeausweises hätte der Hirntote diesem Familienkrach vorbeugen können.
    Im Jahr 2014 haben bei 24,8% der Hirntoten die Hinterbliebenen die Zustimmung zur Organentnahme gegeben und bei 39,1% der Hirntoten die Hinterbliebene eine Ablehnung.[1]

Zustimmung bei Kindern

Für ihre unmündigen Kinder stehen immer die Eltern bzw. andere Erziehungsberechtigte in der Entscheidung, ob im Falle des Hirntods der Frage um Organspende zugestimmt werden soll. Diese Entscheidung muss jedoch erst gefällt werden, wenn Hirntod vorliegt.

Erwachsene hirntote Kinder

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist man volljährig. Damit endet die Zuständigkeit der Eltern für ihre Kinder. Sie sind mit Erlangung der Volljährigkeit selbständig. Die Tochter bleibt lebenslang die Tochter, der Sohn bleibt lebenslang der Sohn, aber die Volljährigkeit entbindet die Eltern von der Verantwortung.

Hat das hirntote Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besitzen die Eltern keine Entscheidungsbefugnis. Es ist dann der Wille des volljährigen Kindes gültig. Liegt dieser weder in schriftlicher noch in mündlicher Weise vor, ist der mutmaßliche Wille des volljährigen Kindes gültig.

Bei hirntoten volljährigen Kindern fühlen sich die Eltern meist in der ihnen vertrauten Verantwortung um ihr Kind. Weil ihr Kind nun völlig hilflos daliegt, fallen viele Eltern in die ihnen gewohnte Beschützerrolle zurück und entmündigen damit oft ihr volljähriges Kind. Die Eltern-Kind-Beziehung besteht lebenslang. Doch die meisten Eltern von hirntoten erwachsenen Kindern vergessen, dass ihr Kind jetzt erwachsen ist. Trotz des mit dem Hirntod verbundener völligen Hilflosigkeit bleibt es dabei, dass die Eltern für ihr Kind nicht mehr zuständig sind.

Hat dieses hirntote Kind zu Lebzeiten sich schriftlich oder mündlich zur Organspende erklärt, ist von den Eltern dieser Wunsch zu achten. Dies fällt um so schwerer, wenn die eigene Haltung der des Kindes entgegen steht. Jedes Entgegenwirken käme einer Entmündigung des volljährigen Kindes gleich.

Organspender in Zahlen

Jährlich sterben in Deutschland rund 900.000 Menschen. Davon sterben rund 4.000 den Hirntod. Von denen hat rund die Hälfte Organe, die für eine TX geeignet sind. Nur diese kommen überhaupt als Organspender in Frage. Sie werden "potentielle Organspender" genannt. Detailliert, mit den jeweiligen Entscheidungen, sind dies:

Der Hirntod wartet nicht, bis man sich entschieden hat.
Niemand weiß, wann es wen trifft - es kann jeden jederzeit treffen - das Leben belegt es.
Daher ist es sinnvoll, sich jetzt zu entscheiden.
Wer sich noch nicht entscheiden kann, soll "Nein" ankreuzen,
man kann es später - so lange man noch lebt - jederzeit ändern, ohne Angaben von Gründen.
Nach der Feststellung des Hirntodes
gibt es kein "Ich kann mich nicht entscheiden",
dann gibt es nur noch ein "Ja" oder "Nein",
so wie bei der Widerspruchsregelung.
Nach der Feststellung des Hirntodes geht es auf der Grundlage des Grundrechts der Selbstbestimmung immer um die Umsetzung des Willen des Hirntoten. Nur wenn dieser nicht festgestellt werden kann, haben die Hinterbliebenen zu entscheiden.
Außer der WSR haben bei allen anderen Regelungen
die Menschen die Möglichkeit der Nicht-Entscheidung,
was die Entscheidung durch die Hinterbliebenen zur Folge hat.
Daher ist die WSR die ideale Regelung bei der Umsetzung des Selbstbestimmungsrechts.
Ein "Nein" auf dem OSA ist besser als kein OSA.

Entscheidungen 2002-2021

Die Entscheidung zur Organspende ab dem Jahr 2002.[2] [Anm. 4]

Entscheidung 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Potenziell[3] 1.868 2.090 1.865 1.963 1.866 1.888 1.876 1.799 1.584 1.370 1.339 1.317 1.248 1.178 1.416 1.371 1.344 1.280
Ja: (Abs) 1.259 1.313 1.198 1.217 1.296 1.200 1.046 876 921 926 857 863 955 1.040 1.028 1.039
schriftlich 5,0 5,5 7,3 5,8 6,8 6,2 6,3 8,8 7,3 8,9 10,3 14,3 16,1 15,2 16,4 19,7 17,6 18,8 21,2 20,3
mündlich 11,6 11,8 13,0 11,1 16,1 18,4 19,9 21,9 21,8 25,8 23,2 25,8 24,8 27,9 26,7 26,7 25,4 24,8 20,8 22,3
vermutet 75,4 76,8 75,9 79,1 68,1 66,6 60,9 51,8 53,5 47,7 50,6 43,6 42,0 44,2 44,5 41,0 45.5 44,2 45,3 47,4
Hinterbliebene 8,1 5,8 3,7 3,9 8,9 8,8 12,9 17,4 17,4 17,7 15,9 16,3 17,2 12,7 12,3 12,6 11,6 12,2 12,2 9,1
Nein: (Abs) 485 537 551 565 482 486 434 402 381 358 297 282 340 293 274 241
schriftlich 1,3 1,0 2,3 2,2 1,4 0,4 0,9 1,4 1,7 1,1 1,8 2,0 2,9 3,1 4,4 4,6 4,1 3,1 4,0 4,1
mündlich 15,9 17,5 17,7 18,9 21,4 22,9 22,7 30,8 28,8 31,2 31,1 35,1 32,0 35,8 32,3 29,8 32,1 28,7 16,8 14,1
vermutet 68,3 66,1 68,7 70,8 52,4 47,5 43,6 29,4 28,8 27,1 27,6 24,6 26,0 29,3 28,3 24,8 31,2 26,6 38,3 42,7
Hinterbliebene 14,5 15,3 11,3 8,1 24,7 29,2 32,8 38,4 40,7 40,6 39,4 38,3 39,1 31,8 35,0 40,8 32,6 41,6 40,5 38,2
Nein-Anteil 26,0 27,4 29,5 29,9 25,7 27,0 27,4 29,3 28,5 27,2 23,8 23,9 24,0 21,4 21,4 20,4
Ja-Anteil 67,7 66,9 64,2 64,5 69,1 66,7 66,0 63,9 68,8 70,3 68,7 73,3 67,4 75,9 75,8 76,5
Ja OSA % 4,6 4,1 4,0 5,7 5,0 5,9 6,8 9,1 11,1 10,7 11,3 14,4 11,9 14,3
Nein OSA % 0,4 0,1 0,3 0,4 0,4 0,3 0,5 0,6 0,8 0,8 1,0 1,1 1,0 0,7
OSA % 5,0 4,3 4,3 6,1 5,5 6,2 7,3 9,7 11,9 11,5 12,3 15,5 12,9 14,9

Nein-Anteil = nach Feststellung des Hirntodes der Anteil in %, der der Organentnahme widersprochen hat
Ja-Anteil = nach Feststellung des Hirntodes der Anteil in %, der der Organentnahme zugestimmt hat
Ja OSA % = von den Organspendern hatten n% schriftlich der Organentnahme zugestimmt
Nein OSA % = von den Nicht-Organspendern hatten n% schriftlich der Orgenentnahme widersprochen.
OSA % = von den potentiellen Organspendern (Summe aus Organspendern und Nicht-Organspendern hatten n% ihre Entscheidung zur Frage der Organspende selbst schriftlich festgehalten, d.h. einen Organspendeausweis ausgefüllt. Im Jahr 2013 gab nach Feststellung des Hirntodes 29,3% "Nein" zur Organspende, doch 2008 waren es 29,5% und 2009 sogar 29,9%. Von 2013 bis 2016 ging der Nein-Anteil von 29,3% auf 23,8% zurück. Seither stagniert der Widerspruch zur Organspende bei ca. 24%. Von einem "Vertrauensverlust" kann hier wirklich nicht gesprochen werden, der einen Rückgang der Organspender um rund 30% bewirkte.

Entscheidungen ab 2022

Ab dem Jahr 2022 brachte die DSO in ihren Jahresberichten eine neue Berechnung der Entscheidungen heraus. Daher sind die Tabellen nun anders: Entscheidungen nach DSO-Regionen:

Ja (%) 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Nord 51,3
Nord-Ost 57,8
Ost 56,6
Bayern 59,5
B-W 59,5
Mitte 44,9
NRW 39,5

Die schriftlichen Entscheidungen nach DSO-Regionen:

Ja (%) 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Nord Ja 25,8
Nord Nein 7,5
Nord-Ost Ja 23,1
Nord-Ost Nein 5,3
Ost Ja 19,4
Ost Nein 6,5
Bayern Ja 23,8
Bayern Nein 4,3
B-W Ja 21,4
B-W Nein 4,3
Mitte Ja 26,6
Mitte Nein 11,1
NRW Ja 18,3
NRW Nein 6,9

Entscheidungen 2021

Ausschlussgründe[4] Anz. %
keine Zustimmung zur Organspende im Vorfeld 945 47%
keine Feststellung des Hirntodes 514 25%
medizinische Kontraindikationen 334 17%
Herzprobleme oder Herzstillstand 216 11%
keine Freigabe durch Staatsanwaltschaft 3
Bereits im Vorfeld der Hirntodfeststellung gab es in 945 Fällen keine Zustimmung zur Organentnahme.
Willenserklärung[5] Anz. Ja % Ja Anz. Nein % Nein
schriftlich 261 22,4 81 6,8%
mündlich 253 21,7% 181 15,1%
vermutet 543 46,6% 456 38,2%
Hinterbliebene 104 8,9% 389 32,6%
Summe 1.166 1.112
Sonstiges 83 6,9%
Rund jeder 4. Hirntote hatte im Jahr 2022 eine schriftliche Willensäußerung zur Frage der Organspende.
Damit mussten 3/4 der Hinterbliebenen gefragt werden ob sie den Willen des Hirntoten kennen.
Über die Hälfte der Hinterbliebenen kannten nicht den Willen des Hirntoten.
Damit musste weitergefragt werden, was sie wohl vermuten und in letzter Konsequenz, wie sie entscheiden.
Daher ist die baldige Einführung der Widerspruchsregelung sinnvoll.

Würdigung des Organspenders

Geschenk14.jpg Geschenk2014a.jpg

Die Würdigung des Organspenders und deren Hinterbliebenen geschieht am innigsten durch die Transplantierten und deren Angehörigen. Viele Transplantierte geben an, dass sie täglich an ihren Organspender denken und ihm für dieses großartige Geschenk danken.

Würde des Organspenders

§ 6 Achtung der Würde des Organspenders

(1) Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organspenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.

(2) Der Leichnam des Organspenders muß in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

So in § 6 TPG in der Fassung vom 05.11.1997.

§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders

(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.

(2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten.

So in § 6 TPG in der Fassung vom 19.10.2012 sowie vom 16.03.2020.

Anhang

Anmerkungen

  1. Diese Erklärung muss zu Lebzeiten erfolgen, denn wenn das zum Hirntod führende Ereignis eintritt, ist man ab diesem Ereignis handlungsunfähig. Man verliert ohne jede vorherige Anzeichen das Bewusstsein und stirbt in den Hirntod. Ein eigenes Handeln ab diesem Ereignis ist nicht mehr möglich. Daher ist es so wichtig, bereits jetzt einen ausgefüllten Organspendeausweis (ob Ja oder Nein angekreuzt) bei sich zu tragen.
  2. Daher ist das Ausfüllen eines Organspendeausweises so wichtig. Man kann dort "Ja" wie auch "Nein" ankreuzen und damit der Organentnahme zustimmen oder ihr widersprechen. Wichtig ist, dass der eigene Wille schriftlich festgehalten ist.
    Wer sich um diese Entscheidung drückt und im Familienkreis nie sagt, ob er/sie zur Organspende bereit ist oder nicht, überlässt die Beantwortung dieser Frage den Hinterbliebenen. Wenn sich diese einig sind, stellt es kein großes Problem dar. Schwierig wird es nur, wenn Uneinigkeit besteht und diese nicht aufgelöst werden kann. Dann kann es zu einem Familienkrach kommen - und das Angesichts des Todes. Mit dem Ausfüllen des Organspendeausweises kann dem vorgebeugt werden.
  3. Die Prozentzahlen innerhalb der Zustimmung und innerhalb der Ablehnung ergeben jeweils 100%.
  4. Die Zahlen der Jahre 2002 bis 2005 wurden aus dem Jahrbuch der DSO entnommen. Die Zahlen der Jahre 2006 bis 2013 wurden nach den absoluten Zahlen der Jahrbücher der DSO berechnet. Dabei wurden nur die realisierten Organspenden mit den Ablehnungen nach Feststellung des Hirntods ins Verhältnis gesetzt. D.h. nicht berücksichtigt wurden dabei nicht erfolgte Organtransplantationen, z.B. durch Kreislaufversagen oder med. Gründen.

Einzelnachweise

  1. a b c d DSO: Jahresbericht 2014, Seite 42.
  2. DSO: Jahrbuch 2002ff.
  3. Die Anzahl der potenzieller Organspender umfasst alle Hirntoten, die mit für eine TX brauchbare Organe auf der Intensivstation liegen. Die meisten von werden tatsächlich Organspender. Bei einigen wird die die Organspende verweigert. Daneben gibt es noch eine Reihe von Hirntoten, bei denen zwar eine Zustimmung zur Organspende vorgelegen hat, bei denen es jedoch aus verschiedenen Gründen zu keiner Organspende gekommen ist. Die DSO unterscheidet hierbei unter:
    • Abbruch vor oder während der Organentnahme (z.B. Tumorfeststellung)
    • Medizinische Gründe (inkl. Herz-Kreislaufstillstand, ICD-10 I46.9)
    • Sonstiges (Keine Einwilligungsberechtigten, Gespräch nicht zumutbar, keine Freigabe durch den Staatsanwalt)
  4. DSO: Jahresbericht 2022, 60.
  5. DSO: Jahresbericht 2022, 23.