Würde des Organspenders: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Würde des Organspenders wird vielfach genannt:
#Weiterleitung [[Würde#Würde der Organspender]]
 
So heißt es in § 6 [[TPG]] (1997):
{{Zitat|(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden
Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen
Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.
(2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben
werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.}}
 
1990 schrieben der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Deutsche Bischofskonferenz in ihrem ersten gemeinsamen Text mit dem Titel "Organtransplantationen" über die Würde der Organspender:<ref>http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/gem-texte/GT_01.pdf Zugriff am 12.2.2014.</ref>
{{Zitat| Der Leichnam, in dem der Eigenwert  und  die  Würde  des  Menschen  nachwirken,  ist  durch  das  den  Tod  überdauernde sog. postmortale Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz geschützt. ...<br>
Der Eingriff muß die Würde des Verstorbenen achten und darf die Empfindungen von Angehörigen nicht leichtfertig verletzen. ...
Eine sachgemäße Explantation von Geweben und Organen verletzt weder die Würde des Verstorbenen noch die Ruhe des Toten. ...
Die unantastbare Würde des Menschen bestimmt die Grenzen, die unbedingt zu achten und einzuhalten sind.}}
 
 
 
== Anhang ==
=== Anmerkungen ===
<references group="Anm." />
 
=== Einzelnachweise ===
<references />

Aktuelle Version vom 13. Oktober 2016, 19:37 Uhr