Lebendspende: Unterschied zwischen den Versionen

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Auch kommt in seltenen Fällen eine Art Burn-out vor, die bis zur Erwerbsunfähigkeit reichen kann.
Auch kommt in seltenen Fällen eine Art Burn-out vor, die bis zur Erwerbsunfähigkeit reichen kann.


Das Oberlandesgericht Hamm entschied in seinem Urteil (AZ: 3 U 6/16), dass eine Organentnahme nicht dadurch rechtswidrig werde, dass verfahrensregelnde Vorschriften verletzt worden seien. Damit bestätigten sie das Urteil des Landgerichts Essen.<br>
Das Oberlandesgericht Hamm entschied in seinem Urteil (AZ: 3 U 6/16), dass eine Organentnahme nicht dadurch rechtswidrig werde, dass verfahrensregelnde Vorschriften verletzt worden seien. Damit bestätigten sie das Urteil des Landgerichts Essen.<ref>https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2016/3_U_6_16_Urteil_20160907.html Zugriff am 18.12.2018.</ref>
Eine Arzthelferin hatte ihrem Vater eine Niere gespendet. Der Vater verlor 5 Jahre nach der [[TX]] die Niere wieder. Die Klägerin forderte von der Klinik 50.000 Euro und argumentierte, dass ihre Nierenspende medizinisch nicht geboten
gewesen sei. Zudem sei sie nicht ausreichend über eigene gesundheitliche Risiken aufgeklärt worden. Nach ihren eigenen Angaben leide die Frau seit der Organentnahme an einem Erschöpfungssyndrom und einer Niereninsuffizienz.


=== Lebendspende in der Welt ===
=== Lebendspende in der Welt ===

Version vom 15. Dezember 2018, 18:23 Uhr

Lebendspende ist heute (Jahr 2014) nur möglich bei Niere und Teilleber, da der Organspender ohne dem entnommenen Organ bzw. Organteil weiterleben muss. Dies ist bei Herz und Lunge nicht möglich.

Das TPG erlaubt nur Lebendspende zwischen nahestehenden Personen. In § 8 heißt es dazu, die "Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen."

Allgemeines

Vorbereitungen zur Lebendspende

Bevor eine Lebendspende durchgeführt werden darf, müssen die Patienten normal gelistet sein. Eine Mindestdauer ist nicht vorgeschrieben, aber es wird nicht innerhalb eines Monats nach der Listung bereits eine Lebendspende durchgeführt.
Hintergrund dieser Regelung: Die Patienten sollen für eine gewisse Zeit die Chance haben, über die Todspende ein "Full-House-Organ" zu erhalten. Damit müsste der Transplantierte keine bis nur sehr wenig Immunsuppressiva einnehmen.

Meist erfolgen Lebendspende zwischen Ehepartnern und von einem Elternteil auf ein Kind. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird auch eine Lebendspende von einem erwachsenen Kind[Anm. 1] durchgeführt. Frauen, die ihre Familienplanung noch nicht abgeschlossen haben, werden wegen der hohen Belastung der Organe während der Schwangerschaft als Spenderinnen grundsätzlich abgelehnt.[Anm. 2]

Neben dem normalen Aufklärungsgespräch mit Listung - so wie bei der Todspende - kommt bei der Lebendspende noch ein Gespräch mit einer Ethikkommission hinzu. Beide Gespräche dürfen zum Zeitpunkt der TX nicht älter als 6 Monate sein.

Vor einer Lebendspende sollte der Spender mit seiner Krankenkasse und mit seiner Lebensversicherung Kontakt aufnehmen und sich schriftlich geben lassen, dass diese Lebendspende für Krankenkasse und Lebensversicherung keinerlei Auswirkungen hat.[Anm. 3]

Durchführung der Lebendspende

Zuerst wird beim Spender das Organ bzw. Organteil entnommen. Unmittelbar danach (meist im gleichen OP-Saal) wird dieses Organ bzw. Organteil dem Empfänger eingesetzt.
Dem Spender wird immer die kleinere Niere entnommen, damit die bessere Niere bei ihm verbleibt.

Der Spender ist für die Lebendspende etwa eine Woche in der Klinik, der Empfänger mehrere Wochen, davon nach der TX meist 3-5 Tage auf der Intensivstation.

Nach der Lebendspende soll der Spender jährlich zur Kontrolle ins TXZ kommen, um bei evtl. Auffälligkeiten möglichst rasch reagieren zu können.

Der Organempfänger muss 8-12 Wochen schwere körperlichen Anstrengungen (auch Kraftsport und den Bauch belastenden Sportarten bzw. Übungen) unterlassen, damit es zu keinem Narbenbruch kommt.

Cross-over-Spende

Lebendspende sind nach § 8 Abs. 1 TPG beschränkt "auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen." Doch manchmal passen die medizinischen Werte nicht zueinander. Damit ist bei aller Spendebereitschaft eine Lebendspende nach § 8 TPG nicht möglich. Es gibt weitere Paare (Patient und spendebereitem Spender), bei denen die medizinischen Werte nicht passen und bei denen eine Lebenspende nach § 8 TPG nicht möglich ist.

Bei der Cross-over-Spende (Über-Kreuz-Spende) werden zwei spendebereite Paare zusammengebracht. Der Spender von Paar A spendet sein Organ dem Patient von Paar B, während der Spender von Paar B sein Organ dem Patient von Paar A spendet. Damit ist zwei Paaren geholfen.

In anderen EU-Staaten ist die Cross-over-Spende erlaubt. Es kann sein, dass bei der nächsten Revision des TPG die Cross-over-Spende zugelassen wird.

Risiken bei Lebensspenden

Bei Lebendspenden werden weniger als 1% der Empfänger wieder dialysepflichtig.

Bei den Spendern kann es zu Bluthochdruck kommen, der mit Medikamenten behandelt werden muss, mitunter sogar lebenslang.
Auch kommt in seltenen Fällen eine Art Burn-out vor, die bis zur Erwerbsunfähigkeit reichen kann.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied in seinem Urteil (AZ: 3 U 6/16), dass eine Organentnahme nicht dadurch rechtswidrig werde, dass verfahrensregelnde Vorschriften verletzt worden seien. Damit bestätigten sie das Urteil des Landgerichts Essen.[1]

Lebendspende in der Welt

Tabellarische Übersicht

Die Transplant-Jahresberichte aus Österreich geben ab dem Jahr 2013 die internationalen Zahlen von Lebendspenden an:

Nation 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Belgien 3,0 9,4 9,6 7,9 10,0
Dänemark 13,5 18,7 19,2 20,6 19,1
Deutschland 10,6 10,1 8,4 8,5 8,0
Finnland 2,0 2,4 2,7 2,7 4,0
Frankreich 5,7 6,3 8,0 8,7 9,0
Großbritannien 16,9 17,8 17,6 16,6 16,1
Italien 5,4 6,1 4,2 5,4 10,6
Kroatien 3,0 0,9 2,6 1,7 1,7
Litauen 2,1
Luxemburg - - - - -
Niederlande 29,3 31,1 31,9 30,5 33,9
Norwegen 16,3 13,5 13,3 12,7 8,9
Österreich 7,7 9.0 9,1 7,8 7,9
Polen 1,7 1,9 2,2 2,1 2,0
Portugal 4,5 5,2 6,0 6,2 6,3
Schweden 17,2 16,4 16,2 13,3 13,8
Schweiz 12,6 14,2 15,3 12,5 15,6
Slowakei 0,6 1,8 2,7 3,5 3,5
Slowenien - - - - 1,0
Spanien 8,2 8,6 9,5 9,1 8,0
Tschechien 6,8 7,9 5,9 4,5
Türkei 43,2 46,6 42,5 45,4 45,6
Ungarn 5,3 1,8 4,7 4,1 3,5

Anhang

Anmerkungen

  1. Minderjährige Kinder sind als Spender absolut tabu.
  2. Man will nicht riskieren, dass bei einer nachfolgenden Schwangerschaft deswegen gesundheitliche Probleme auftreten, die im schlimmsten Fall mit dem Tod von Mutter und Kind enden.
  3. Beiträge könnten wegen der Lebendspende erhöht und/oder Leitungen gekürzt oder gar gestrichen werden. Dem sollte schriftlich vorgebeugt werden. Es gab schon Fälle, da wurde von Krankenkassen und Lebensversicherungen dem Lebendspender für diese Tat "Selbstverstüummelung" vorgeworfen.

Einzelnachweise