Aufgabe des Arztes: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Todesfeststellung ===
=== Todesfeststellung ===
Die Feststellung des Todes ist eine Aufgabe des Arztes. Dies steht in den Bestattungsgesetzen.
Die Feststellung des Todes ist eine Aufgabe des Arztes. Dies steht in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländern.


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!Bundesland !!Datum !!§ !!Text
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| [http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBestG/true BY]
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|| 02.08.16 ||
|| 02.08.16 ||2 ||Ärztliche Leichenschau<br>
(1) Jede Leiche muß vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau).<br>
(2) Auf Verlangen eines jeden auf Grund des Art. 15 zur Veranlassung der Leichenschau Verpflichteten oder einer nach Art. 14 Abs. 2 zuständigen Stelle oder deren Beauftragten sind zur Leichenschau verpflichtet,<br>
1. jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist,<br>
2. in Krankenhäusern und Entbindungsheimen außerdem jeder dort tätige Arzt.<br>
Ein Arzt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich im Rahmen seiner Pflicht nach Satz 1 auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, des Zustandes der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, daß der behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird.<br>
(3) Der Arzt kann die Leichenschau verweigern, wenn sie ihn oder einen Angehörigen, zu dessen Gunsten ihm in Strafverfahren wegen familienrechtlicher Beziehung das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
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| [http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/glt/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BestattGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-BestattGBEpP2 BE]
| [http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/glt/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BestattGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-BestattGBEpP2 BE]
|| 15.12.10 ||
|| 15.12.10 ||Leichenschaupflicht<br>
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).<br>
(2) Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Bei Sterbefällen in Krankenanstalten trifft diese Verpflichtung die dort tätigen Ärzte.<br>
(3) Ein in der Notfallrettung tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Notfallrettung gehindert wird. Er hat unverzüglich eine vorläufige Todesbescheinigung auszustellen.<br>
(4) Eine Leichenschau darf nicht durchgeführt werden von Ärzten, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung zusteht.
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| [http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212630 BB]
| [http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212630 BB]
|| 15.10.18 ||
|| 15.10.18 ||5 ||Ärztliche Leichenschaupflicht<br>
(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:<br>
1. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, alle Ärztinnen und Ärzte, die dort tätig sind; bei mehreren Ärztinnen und Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welche Ärztin oder welcher Arzt die Leichenschau vorzunehmen hat,<br>
2. bei häuslichen und sonstigen Sterbefällen jede erreichbare in der ambulanten Versorgung tätige Ärztin und jeder erreichbare in der ambulanten Versorgung tätige Arzt sowie während der sprechstundenfreien Zeit alle Ärztinnen und Ärzte im allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst als Notdienst (ärztlicher Notdienst),<br>
3. bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes mit Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes diese Person.<br>
Bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes ohne Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes gilt Nummer 2 entsprechend.<br>
(2) Eine Person nach Absatz 1 Nummer 3 kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sie durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung eines aktuellen anderweitigen Rettungseinsatzes gehindert würde. Nur in diesem Fall kann sie sich auf die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Feststellung des Todes auch ohne Angabe der Todesart und der Todesursache beschränken. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass eine nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtete Person eine vollständige Leichenschau durchführt und den endgültigen Totenschein erstellt.<br>
(3) Für die Verpflichtung zur Durchführung der Leichenschau ist es ausreichend, wenn der nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichteten Person der Sterbefall bekannt gegeben wurde.<br>
(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn die Ärztin oder der Arzt durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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| [http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.68580.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-LeichWGBR2011pP2 HB]
| [http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.68580.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-LeichWGBR2011pP2 HB]
|| 02.08.16 ||
|| 02.08.16 ||5 ||Verpflichtung zur Leichenschau<br>
(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind auf Verlangen der in § 4 genannten Personen verpflichtet:<br>
1. jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin,<br>
2. die während des Ärztlichen Notfallbereitschaftsdienstes tätigen Ärzte und Ärztinnen.<br>
(2) Ist ein nach § 4 benachrichtigter Arzt oder eine entsprechend benachrichtigte Ärztin aus wichtigem Grund nicht in der Lage, die Leichenschau durchzuführen, hat der Arzt oder die Ärztin unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.<br>
(3) Ärzte oder Ärztinnen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, sind zu einer Leichenschau nicht verpflichtet. Sie können sich auf die Feststellung des Todes und seiner Dokumentation in einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung nach einem von dem Senator für Gesundheit bekanntgemachten Muster beschränken. Etwaige Meldepflichten bleiben unberührt. Im Falle des Satzes 2 haben die in § 4 genannten Personen einen weiteren Arzt oder eine weitere Ärztin zur Vornahme der vollständigen Leichenschau zu benachrichtigen.<br>
(4) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern hat die Leitung sicherzustellen, dass die Leichenschau durch einen im Krankenhaus tätigen Arzt oder eine dort tätige Ärztin vorgenommen wird.<br>
(5) Nach Absatz 1 oder 4 Verpflichtete können es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn sie durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden. Verpflichtungen nach Absatz 2 bleiben unberührt.
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| [http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=2F254465FEDD8C9A959A83247AB64414.jp14?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-BestattGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs HH]
| [http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=2F254465FEDD8C9A959A83247AB64414.jp14?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-BestattGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs HH]
|| 30.10.19 ||
|| 30.10.19 ||1 ||Leichenschau<br>
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Vor der Feststellung des Todes durch eine Ärztin oder einen Arzt darf der Körper einer verstorbenen Person nur dann wie eine Leiche behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes offensichtlich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Totgeborene mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm.<br>
(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgabe die ärztliche Betreuung der aufgenommenen Personen gehört, hat die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung sicherzustellen, dass die Leichenschau unverzüglich durch eine dort tätige Ärztin oder einen dort tätigen Arzt oder eine beauftragte Ärztin oder einen beauftragten Arzt vorgenommen wird. In den übrigen Fällen haben diejenigen die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, die nach § 29 oder § 30 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), in der jeweils geltenden Fassung zur Anzeige des Todes gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten verpflichtet sind. Ist eine nach Satz 2 verpflichtete Person nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so wird die Leichenschau durch die zuständige Behörde veranlasst.<br>
(3) In den Fällen von Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er oder sie nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Während des Notfalldienstes und des Bereitschaftsdienstes trifft diese Verpflichtung die hierfür eingeteilten Ärztinnen oder Ärzte.<br>
(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn sie oder er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.<ref group="Anm.">§ 2 Durchführung der Leichenschau<br>
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, in den Fällen des § 1 Absatz 3 spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung hierzu an der vollständig entkleideten Leiche sorgfältig durchzuführen.<br>
(2) Im Rahmen der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt festzustellen,<br>
1. ob der Tod mit Sicherheit eingetreten ist,
2. wann der Tod eingetreten ist,<br>
3. ob Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen oder ob ein solcher sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt,<br>
4.  ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann,<br>
5. wodurch der Tod eingetreten ist, welche Erkrankungen dazu geführt haben und welche sonstigen wesentlichen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben.<br>
(3) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornehmen soll, ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau an diesem Ort nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Feststellung des Todes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortgesetzt wird. Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, des Zustands der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die noch fehlenden Feststellungen nach Absatz 2 von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt getroffen werden.<br>
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder lässt sich ein solcher nicht mit Sicherheit ausschließen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Sie oder er hat außerdem dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft keine vermeidbaren Veränderungen vorgenommen werden.<br>
(5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin oder der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.</ref>
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| [http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-BestattGHE2007rahmen:juris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=43&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#lawid:3256542,1 HE]
| [http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-BestattGHE2007rahmen:juris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=43&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#lawid:3256542,1 HE]
|| 23.08.18 ||
|| 23.08.18 ||10 ||Leichenschau<br>
(1) Vor der Bestattung muss eine Leichenschau durchgeführt werden (Erste Leichenschau). Leichenschau ist die durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführende Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der Feststellung<br>
1. des Todes,<br>
2. des Todeszeitpunktes oder, falls dies nicht möglich ist, des Todeszeitraums oder des Auffindungszeitpunktes der Leiche,<br>
3. der wahrscheinlichen Todesursache und<br>
4. der Todesart (natürlicher Tod, nicht natürlicher Tod oder ungeklärt).<br>
(2) Die Leichenschau ist unverzüglich vorzunehmen.<br>
(3) Die vollständig entkleidete Leiche ist sorgfältig zu untersuchen; es sind dabei alle Körperregionen, einschließlich der Körperöffnungen, der Augenbindehäute, des Rückens und der behaarten Kopfhaut, zu untersuchen. Die Bekleidung ist an der verstorbenen Person zu belassen, sobald sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben.<br>
(4) Die Leichenschau ist an dem Ort durchzuführen, an dem die verstorbene Person aufgefunden wurde; die Leiche soll vor der Leichenschau und während einer Unterbrechung der Leichenschau nicht verlagert werden. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung der Leichenschau an diesem Ort nicht angemessen, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, ist das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes , Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen ) wird insoweit eingeschränkt.<br>
(5) Zur Leichenschau verpflichtet sind<br>
1. auf Verlangen jede niedergelassene Ärztin und jeder niedergelassene Arzt und<br>
2. Ärztinnen und Ärzte eines Krankenhauses oder sonstigen Anstalt für Sterbefälle in diesem Krankenhaus oder in dieser Anstalt.<br>
Nimmt keine Ärztin oder kein Arzt nach Satz 1 die Leichenschau vor oder fordert das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Polizeidienststelle zur Leichenschau auf, ist diese von einer Ärztin oder einem Arzt des für den Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamts durchzuführen.<br>
(6) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme eingetreten ist, darf die Ärztin oder der Arzt, die oder der diese Maßnahme veranlasst oder durchgeführt hat, die Leichenschau nicht durchführen.
(7) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte sind während ihres Einsatzes nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und eine vorläufige Todesbescheinigung nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen sowie unter den Voraussetzungen des § 11 eine Unterrichtung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu veranlassen.<br>
(8) Über die Leichenschau ist ein Leichenschauschein nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen; die Ausstellung darf erst erfolgen, wenn der Tod festgestellt worden ist. Der Leichenschauschein besteht aus einem nicht vertraulichen und einem vertraulichen Teil. Der vertrauliche Teil umfasst einen selbstdurchschreibenden Vordrucksatz mit insgesamt fünf Blättern, von denen eines für die Ärztin oder den Arzt, eines für das Statistische Landesamt, eines für den Fall der Zweiten Leichenschau und gegebenenfalls Obduktion sowie zwei für das Gesundheitsamt bestimmt sind. Das Blatt für das Statistische Landesamt darf nicht die Namen der verstorbenen Person und keine Angaben darüber, durch wen diese zuletzt behandelt wurde, enthalten. Der Leichenschauschein ist verschlossen einer nach § 13 sorgepflichtigen Person auszuhändigen. Der Leichenschauschein ist dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamt vorzulegen; der vertrauliche Teil wird von dort jeweils an die in Satz 2 und Abs. 9 Satz 2 genannten Stellen, der nicht vertrauliche Teil nach der Beurkundung des Sterbefalls an die Friedhofsverwaltung weitergeleitet. In den Fällen des § 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung darf die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin oder der Amtsrichter den Leichenschauschein öffnen.<br>
(9) Ist eine Feuerbestattung beabsichtigt, sind Todesursache und Todesart in einer weiteren Leichenschau (Zweite Leichenschau) zu überprüfen. Die Zweite Leichenschau ist durch eine Ärztin oder einen Arzt eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts oder durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts beauftragt wurde, vorzunehmen. Ist dieses nicht möglich, ist die Zweite Leichenschau durch eine Ärztin oder einen Arzt des für den Ort der Einäscherung zuständigen Gesundheitsamts vorzunehmen. Die Person, welche die Erste Leichenschau durchgeführt hat, darf nicht die Zweite Leichenschau vornehmen. Über die Zweite Leichenschau ist eine Bescheinigung nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen. Lassen sich auch durch die Zweite Leichenschau Zweifel an der Todesart nicht beseitigen, ist nach § 11 zu verfahren.<br>
(10) Eine Zweite Leichenschau ist auch durchzuführen, wenn die Leiche an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert werden soll. Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer Überführung in andere Länder der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Einäscherung, sofern dort eine Zweite Leichenschau im Sinne des Abs. 9 nicht vorgeschrieben ist.<br>
(11) Angehörige, Hausgenossinnen und Hausgenossen, Personen, die die verstorbene Person gepflegt haben, Ärztinnen und Ärzte, die die verstorbene Person behandelt haben, und Personen, die beim Tod anwesend waren, sind auf Verlangen der Ärztin oder des Arztes, die oder der die Leichenschau durchführt, verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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| [http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=9F41063AACB2176F19AA29F2EFEE31E5.jp11?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-BestattGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs MV]
| [http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=9F41063AACB2176F19AA29F2EFEE31E5.jp11?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-BestattGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs MV]
|| 01.12.08 ||
|| 01.12.08 ||3 ||Ärztliche Leichenschau<br>
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).<br>
(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:<br>
1. die zum Haushalt des Verstorbenen gehörenden Personen,<br>
2. derjenige, in dessen Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat,<br>
3. jeder, der eine Leiche auffindet.<br>
Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlaßt hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wird.<br>
(3) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:<br>
1. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, jeder dort tätige Arzt; bei mehreren Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welcher von ihnen die Leichenschau vorzunehmen hat,<br>
2. bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes ohne Notarzt der im jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt,<br>
3. in allen anderen Fällen jeder erreichbare niedergelassene Arzt sowie Ärzte im Notfalldienst und Rettungsdienst.<br>
Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.<br>
(4) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Notfalldienst oder Rettungsdienst gehindert würde und er dafür sorgt, daß ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. Er hat über die Feststellung unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen. <ref group="Anm.">§ 4 Durchführung der Leichenschau<br>
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Stunden nach der Aufforderung dazu durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wird, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Hält es der Arzt nicht für zweckmäßig, die Leichenschau an diesem Ort durchzuführen, weil sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum befindet oder die Rücksicht auf anwesende Angehörige oder andere Umstände einer ordnungsgemäßen Leichenschau entgegenstehen, kann er sich auf die Todesfeststellung beschränken und die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort weiterführen; Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen durchzuführen.<br>
(2) Angehörige sowie Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.<br>
(3) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder läßt sich nicht ausschließen, daß es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall von der Leichenschau abzusehen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft dafür zu sorgen, daß keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung oder durch einen Unfall herbeigeführt wurde oder bei dem eine Einwirkung Dritter ursächlich gewesen ist. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnatürlichen Tod, hat der Arzt ebenso zu verfahren.<br>
(4) War der Verstorbene an einer Krankheit erkrankt, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), meldepflichtig ist und die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen.</ref>
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| [http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/29ez/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-BestattGND2005pP2%3Ajuris-lr00&documentnumber=7&numberofresults=42&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint NI]
| [http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/29ez/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-BestattGND2005pP2%3Ajuris-lr00&documentnumber=7&numberofresults=42&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint NI]
|| 20.06.18 ||
|| 20.06.18 ||3 ||Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau<br>
(1) 1 Jede Leiche ist von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau). 2 Die Leichenschau dient dazu, den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen und zu erkennen, ob Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Todesfall vorliegen.<br>
(2) Die Leichenschau haben in folgender Rangfolge unverzüglich zu veranlassen<br>
1. die zum Haushalt der verstorbenen Person gehörenden Personen,<br>
2. die Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat, und<br>
3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder die Leiche auffindet.<br>
2 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden.<br>
(3) 1 Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:<br>
1. beim Sterbefall in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte der Einrichtung,<br>
2. beim Sterbefall außerhalb einer in Nummer 1 genannten Einrichtung die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, denen der Sterbefall bekannt gegeben worden ist, sowie die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst und<br>
3. im Übrigen eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.<br>
Die Leichenschau kann auf die Feststellung des Todes beschränken, wer durch weitere Feststellungen sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, wenn dafür gesorgt ist, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt.<br>
(4) Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst können sich auf die Feststellung des Todes sowie des Todeszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Leichenauffindung beschränken, wenn sie durch die Durchführung der vollständigen Leichenschau an der Wahrnehmung der Aufgaben im Notfall- oder Rettungsdienst gehindert wären und, insbesondere durch Benachrichtigung der Polizei, dafür sorgen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. Die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst haben im Fall des Satzes 1 unverzüglich eine auf die getroffenen Feststellungen beschränkte Todesbescheinigung auszustellen.<ref group="Anm.">§ 4 Durchführung der Leichenschau<br>
(1) 1 Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. 2 Sie soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem sich die Leiche zum Zeitpunkt der Hinzuziehung der Ärztin oder des Arztes (§ 3 Abs. 3) befindet. 3 Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder lässt sich dort eine Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführen, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. 4 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführen will, und die von der Ärztin oder dem Arzt als Helferin oder Helfer hinzugezogene Person dürfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.<br>
(2) Die Leichenschau ist sorgfältig durchzuführen; sie hat an der vollständig entkleideten Leiche zu geschehen und alle Körperregionen einzubeziehen.<br>
(3) 1 Angehörige sowie Personen, die die verstorbene Person behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise bedeutsame Umstände zu erteilen. 2 Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.<br>
(4) 1 Die Ärztin oder der Arzt hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn<br>
1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine Selbsttötung, einen Unfall oder ein Einwirken Dritter verursacht ist (nicht natürlicher Tod),<br>
2. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine ärztliche oder pflegerische Fehlbehandlung verursacht ist,<br>
3. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod auf eine außergewöhnliche Entwicklung im Verlauf der Behandlung zurückzuführen ist,<br>
4. der Tod während eines operativen Eingriffs oder innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden eingetreten ist,<br>
5. die Todesursache ungeklärt ist,<br>
6. die verstorbene Person nicht sicher identifiziert werden kann,<br>
7. der Tod in amtlichem Gewahrsam eingetreten ist,<br>
8. die verstorbene Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, dass der Tod zweifelsfrei auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist, oder<br>
9. bereits fortgeschrittene oder erhebliche Veränderungen der Leiche eingetreten sind,<br>
und, soweit nicht unzumutbar, das Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abzuwarten. 2 Die Ärztin oder der Arzt hat in einem solchen Fall von der Leichenschau abzusehen oder diese zu unterbrechen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. 3 Sie oder er hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft über alle an der Leiche, an ihrer Lage oder in der unmittelbaren Umgebung eingetretenen oder vorgenommenen Veränderungen zu unterrichten. 4 Wartet die Ärztin oder der Arzt das Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ab, so hat sie oder er die eingetretenen und vorgenommenen Veränderungen sowie den Zustand der Leiche beim Verlassen des Auffindungsorts zu dokumentieren. 5 Die Unterrichtung nach Satz 3 und die Dokumentation nach Satz 4 können auch elektronisch oder bildlich erfolgen.<br>
(5) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leiche deutlich sichtbar zu kennzeichnen, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht dass<br>
1. die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder<br>
2. von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.</ref>
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Version vom 26. September 2020, 09:54 Uhr

Todesfeststellung

Die Feststellung des Todes ist eine Aufgabe des Arztes. Dies steht in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländern.

Datum § Text
BW 11.02.20 20 Leichenschaupflicht

(1) Verstorbene und tot geborene Kinder sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.
(3) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer Narkose, mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen einschließlich Schutzimpfung eingetreten ist, dürfen die die medizinische Maßnahme veranlassenden Ärzte die Leichenschau nicht durchführen. Diese haben sich auf die Feststellung des Todes zu beschränken. Die darüber hinaus gehende Leichenschau ist von einem an der Behandlung nicht beteiligten Arzt durchzuführen.
(4) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache, sondern lediglich den Tod festzustellen. Sie haben den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung festzuhalten, über die Rettungsleitstelle die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen und bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod sofort die Rettungsleitstelle zu benachrichtigen, die die Polizei hiervon in Kenntnis setzt.

BY 02.08.16 2 Ärztliche Leichenschau

(1) Jede Leiche muß vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau).
(2) Auf Verlangen eines jeden auf Grund des Art. 15 zur Veranlassung der Leichenschau Verpflichteten oder einer nach Art. 14 Abs. 2 zuständigen Stelle oder deren Beauftragten sind zur Leichenschau verpflichtet,
1. jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist,
2. in Krankenhäusern und Entbindungsheimen außerdem jeder dort tätige Arzt.
Ein Arzt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich im Rahmen seiner Pflicht nach Satz 1 auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, des Zustandes der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, daß der behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird.
(3) Der Arzt kann die Leichenschau verweigern, wenn sie ihn oder einen Angehörigen, zu dessen Gunsten ihm in Strafverfahren wegen familienrechtlicher Beziehung das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

BE 15.12.10 Leichenschaupflicht

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Bei Sterbefällen in Krankenanstalten trifft diese Verpflichtung die dort tätigen Ärzte.
(3) Ein in der Notfallrettung tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Notfallrettung gehindert wird. Er hat unverzüglich eine vorläufige Todesbescheinigung auszustellen.
(4) Eine Leichenschau darf nicht durchgeführt werden von Ärzten, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung zusteht.

BB 15.10.18 5 Ärztliche Leichenschaupflicht

(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
1. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, alle Ärztinnen und Ärzte, die dort tätig sind; bei mehreren Ärztinnen und Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welche Ärztin oder welcher Arzt die Leichenschau vorzunehmen hat,
2. bei häuslichen und sonstigen Sterbefällen jede erreichbare in der ambulanten Versorgung tätige Ärztin und jeder erreichbare in der ambulanten Versorgung tätige Arzt sowie während der sprechstundenfreien Zeit alle Ärztinnen und Ärzte im allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst als Notdienst (ärztlicher Notdienst),
3. bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes mit Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes diese Person.
Bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes ohne Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes gilt Nummer 2 entsprechend.
(2) Eine Person nach Absatz 1 Nummer 3 kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sie durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung eines aktuellen anderweitigen Rettungseinsatzes gehindert würde. Nur in diesem Fall kann sie sich auf die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Feststellung des Todes auch ohne Angabe der Todesart und der Todesursache beschränken. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass eine nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtete Person eine vollständige Leichenschau durchführt und den endgültigen Totenschein erstellt.
(3) Für die Verpflichtung zur Durchführung der Leichenschau ist es ausreichend, wenn der nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichteten Person der Sterbefall bekannt gegeben wurde.
(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn die Ärztin oder der Arzt durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

HB 02.08.16 5 Verpflichtung zur Leichenschau

(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind auf Verlangen der in § 4 genannten Personen verpflichtet:
1. jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin,
2. die während des Ärztlichen Notfallbereitschaftsdienstes tätigen Ärzte und Ärztinnen.
(2) Ist ein nach § 4 benachrichtigter Arzt oder eine entsprechend benachrichtigte Ärztin aus wichtigem Grund nicht in der Lage, die Leichenschau durchzuführen, hat der Arzt oder die Ärztin unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.
(3) Ärzte oder Ärztinnen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, sind zu einer Leichenschau nicht verpflichtet. Sie können sich auf die Feststellung des Todes und seiner Dokumentation in einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung nach einem von dem Senator für Gesundheit bekanntgemachten Muster beschränken. Etwaige Meldepflichten bleiben unberührt. Im Falle des Satzes 2 haben die in § 4 genannten Personen einen weiteren Arzt oder eine weitere Ärztin zur Vornahme der vollständigen Leichenschau zu benachrichtigen.
(4) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern hat die Leitung sicherzustellen, dass die Leichenschau durch einen im Krankenhaus tätigen Arzt oder eine dort tätige Ärztin vorgenommen wird.
(5) Nach Absatz 1 oder 4 Verpflichtete können es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn sie durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden. Verpflichtungen nach Absatz 2 bleiben unberührt.

HH 30.10.19 1 Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Vor der Feststellung des Todes durch eine Ärztin oder einen Arzt darf der Körper einer verstorbenen Person nur dann wie eine Leiche behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes offensichtlich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Totgeborene mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm.
(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgabe die ärztliche Betreuung der aufgenommenen Personen gehört, hat die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung sicherzustellen, dass die Leichenschau unverzüglich durch eine dort tätige Ärztin oder einen dort tätigen Arzt oder eine beauftragte Ärztin oder einen beauftragten Arzt vorgenommen wird. In den übrigen Fällen haben diejenigen die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, die nach § 29 oder § 30 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), in der jeweils geltenden Fassung zur Anzeige des Todes gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten verpflichtet sind. Ist eine nach Satz 2 verpflichtete Person nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so wird die Leichenschau durch die zuständige Behörde veranlasst.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er oder sie nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Während des Notfalldienstes und des Bereitschaftsdienstes trifft diese Verpflichtung die hierfür eingeteilten Ärztinnen oder Ärzte.
(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn sie oder er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.[Anm. 1]

HE 23.08.18 10 Leichenschau

(1) Vor der Bestattung muss eine Leichenschau durchgeführt werden (Erste Leichenschau). Leichenschau ist die durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführende Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der Feststellung
1. des Todes,
2. des Todeszeitpunktes oder, falls dies nicht möglich ist, des Todeszeitraums oder des Auffindungszeitpunktes der Leiche,
3. der wahrscheinlichen Todesursache und
4. der Todesart (natürlicher Tod, nicht natürlicher Tod oder ungeklärt).
(2) Die Leichenschau ist unverzüglich vorzunehmen.
(3) Die vollständig entkleidete Leiche ist sorgfältig zu untersuchen; es sind dabei alle Körperregionen, einschließlich der Körperöffnungen, der Augenbindehäute, des Rückens und der behaarten Kopfhaut, zu untersuchen. Die Bekleidung ist an der verstorbenen Person zu belassen, sobald sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben.
(4) Die Leichenschau ist an dem Ort durchzuführen, an dem die verstorbene Person aufgefunden wurde; die Leiche soll vor der Leichenschau und während einer Unterbrechung der Leichenschau nicht verlagert werden. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung der Leichenschau an diesem Ort nicht angemessen, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, ist das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes , Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen ) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Zur Leichenschau verpflichtet sind
1. auf Verlangen jede niedergelassene Ärztin und jeder niedergelassene Arzt und
2. Ärztinnen und Ärzte eines Krankenhauses oder sonstigen Anstalt für Sterbefälle in diesem Krankenhaus oder in dieser Anstalt.
Nimmt keine Ärztin oder kein Arzt nach Satz 1 die Leichenschau vor oder fordert das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Polizeidienststelle zur Leichenschau auf, ist diese von einer Ärztin oder einem Arzt des für den Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamts durchzuführen.
(6) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme eingetreten ist, darf die Ärztin oder der Arzt, die oder der diese Maßnahme veranlasst oder durchgeführt hat, die Leichenschau nicht durchführen. (7) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte sind während ihres Einsatzes nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und eine vorläufige Todesbescheinigung nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen sowie unter den Voraussetzungen des § 11 eine Unterrichtung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu veranlassen.
(8) Über die Leichenschau ist ein Leichenschauschein nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen; die Ausstellung darf erst erfolgen, wenn der Tod festgestellt worden ist. Der Leichenschauschein besteht aus einem nicht vertraulichen und einem vertraulichen Teil. Der vertrauliche Teil umfasst einen selbstdurchschreibenden Vordrucksatz mit insgesamt fünf Blättern, von denen eines für die Ärztin oder den Arzt, eines für das Statistische Landesamt, eines für den Fall der Zweiten Leichenschau und gegebenenfalls Obduktion sowie zwei für das Gesundheitsamt bestimmt sind. Das Blatt für das Statistische Landesamt darf nicht die Namen der verstorbenen Person und keine Angaben darüber, durch wen diese zuletzt behandelt wurde, enthalten. Der Leichenschauschein ist verschlossen einer nach § 13 sorgepflichtigen Person auszuhändigen. Der Leichenschauschein ist dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamt vorzulegen; der vertrauliche Teil wird von dort jeweils an die in Satz 2 und Abs. 9 Satz 2 genannten Stellen, der nicht vertrauliche Teil nach der Beurkundung des Sterbefalls an die Friedhofsverwaltung weitergeleitet. In den Fällen des § 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung darf die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin oder der Amtsrichter den Leichenschauschein öffnen.
(9) Ist eine Feuerbestattung beabsichtigt, sind Todesursache und Todesart in einer weiteren Leichenschau (Zweite Leichenschau) zu überprüfen. Die Zweite Leichenschau ist durch eine Ärztin oder einen Arzt eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts oder durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts beauftragt wurde, vorzunehmen. Ist dieses nicht möglich, ist die Zweite Leichenschau durch eine Ärztin oder einen Arzt des für den Ort der Einäscherung zuständigen Gesundheitsamts vorzunehmen. Die Person, welche die Erste Leichenschau durchgeführt hat, darf nicht die Zweite Leichenschau vornehmen. Über die Zweite Leichenschau ist eine Bescheinigung nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen. Lassen sich auch durch die Zweite Leichenschau Zweifel an der Todesart nicht beseitigen, ist nach § 11 zu verfahren.
(10) Eine Zweite Leichenschau ist auch durchzuführen, wenn die Leiche an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert werden soll. Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer Überführung in andere Länder der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Einäscherung, sofern dort eine Zweite Leichenschau im Sinne des Abs. 9 nicht vorgeschrieben ist.
(11) Angehörige, Hausgenossinnen und Hausgenossen, Personen, die die verstorbene Person gepflegt haben, Ärztinnen und Ärzte, die die verstorbene Person behandelt haben, und Personen, die beim Tod anwesend waren, sind auf Verlangen der Ärztin oder des Arztes, die oder der die Leichenschau durchführt, verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

MV 01.12.08 3 Ärztliche Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:
1. die zum Haushalt des Verstorbenen gehörenden Personen,
2. derjenige, in dessen Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jeder, der eine Leiche auffindet.
Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlaßt hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wird.
(3) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
1. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, jeder dort tätige Arzt; bei mehreren Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welcher von ihnen die Leichenschau vorzunehmen hat,
2. bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes ohne Notarzt der im jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt,
3. in allen anderen Fällen jeder erreichbare niedergelassene Arzt sowie Ärzte im Notfalldienst und Rettungsdienst.
Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Notfalldienst oder Rettungsdienst gehindert würde und er dafür sorgt, daß ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. Er hat über die Feststellung unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen. [Anm. 2]

NI 20.06.18 3 Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau

(1) 1 Jede Leiche ist von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau). 2 Die Leichenschau dient dazu, den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen und zu erkennen, ob Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Todesfall vorliegen.
(2) Die Leichenschau haben in folgender Rangfolge unverzüglich zu veranlassen
1. die zum Haushalt der verstorbenen Person gehörenden Personen,
2. die Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat, und
3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder die Leiche auffindet.
2 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden.
(3) 1 Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
1. beim Sterbefall in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte der Einrichtung,
2. beim Sterbefall außerhalb einer in Nummer 1 genannten Einrichtung die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, denen der Sterbefall bekannt gegeben worden ist, sowie die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst und
3. im Übrigen eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.
Die Leichenschau kann auf die Feststellung des Todes beschränken, wer durch weitere Feststellungen sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, wenn dafür gesorgt ist, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt.
(4) Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst können sich auf die Feststellung des Todes sowie des Todeszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Leichenauffindung beschränken, wenn sie durch die Durchführung der vollständigen Leichenschau an der Wahrnehmung der Aufgaben im Notfall- oder Rettungsdienst gehindert wären und, insbesondere durch Benachrichtigung der Polizei, dafür sorgen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. Die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst haben im Fall des Satzes 1 unverzüglich eine auf die getroffenen Feststellungen beschränkte Todesbescheinigung auszustellen.[Anm. 3]

NW 07.08.20
RP 19.12.19
SL 05.11.03
SN 08.07.94
ST 05.02.02
SH 02.05.18
TH 06.06.18

Anhang

Anmerkungen

  1. § 2 Durchführung der Leichenschau
    (1) Die Leichenschau ist unverzüglich, in den Fällen des § 1 Absatz 3 spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung hierzu an der vollständig entkleideten Leiche sorgfältig durchzuführen.
    (2) Im Rahmen der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt festzustellen,
    1. ob der Tod mit Sicherheit eingetreten ist, 2. wann der Tod eingetreten ist,
    3. ob Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen oder ob ein solcher sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt,
    4. ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann,
    5. wodurch der Tod eingetreten ist, welche Erkrankungen dazu geführt haben und welche sonstigen wesentlichen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben.
    (3) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornehmen soll, ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau an diesem Ort nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Feststellung des Todes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortgesetzt wird. Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, des Zustands der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die noch fehlenden Feststellungen nach Absatz 2 von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt getroffen werden.
    (4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder lässt sich ein solcher nicht mit Sicherheit ausschließen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Sie oder er hat außerdem dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft keine vermeidbaren Veränderungen vorgenommen werden.
    (5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin oder der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.
  2. § 4 Durchführung der Leichenschau
    (1) Die Leichenschau ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Stunden nach der Aufforderung dazu durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wird, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Hält es der Arzt nicht für zweckmäßig, die Leichenschau an diesem Ort durchzuführen, weil sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum befindet oder die Rücksicht auf anwesende Angehörige oder andere Umstände einer ordnungsgemäßen Leichenschau entgegenstehen, kann er sich auf die Todesfeststellung beschränken und die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort weiterführen; Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen durchzuführen.
    (2) Angehörige sowie Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
    (3) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder läßt sich nicht ausschließen, daß es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall von der Leichenschau abzusehen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft dafür zu sorgen, daß keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung oder durch einen Unfall herbeigeführt wurde oder bei dem eine Einwirkung Dritter ursächlich gewesen ist. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnatürlichen Tod, hat der Arzt ebenso zu verfahren.
    (4) War der Verstorbene an einer Krankheit erkrankt, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), meldepflichtig ist und die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen.
  3. § 4 Durchführung der Leichenschau
    (1) 1 Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. 2 Sie soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem sich die Leiche zum Zeitpunkt der Hinzuziehung der Ärztin oder des Arztes (§ 3 Abs. 3) befindet. 3 Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder lässt sich dort eine Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführen, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. 4 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführen will, und die von der Ärztin oder dem Arzt als Helferin oder Helfer hinzugezogene Person dürfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
    (2) Die Leichenschau ist sorgfältig durchzuführen; sie hat an der vollständig entkleideten Leiche zu geschehen und alle Körperregionen einzubeziehen.
    (3) 1 Angehörige sowie Personen, die die verstorbene Person behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise bedeutsame Umstände zu erteilen. 2 Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
    (4) 1 Die Ärztin oder der Arzt hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
    1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine Selbsttötung, einen Unfall oder ein Einwirken Dritter verursacht ist (nicht natürlicher Tod),
    2. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine ärztliche oder pflegerische Fehlbehandlung verursacht ist,
    3. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod auf eine außergewöhnliche Entwicklung im Verlauf der Behandlung zurückzuführen ist,
    4. der Tod während eines operativen Eingriffs oder innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden eingetreten ist,
    5. die Todesursache ungeklärt ist,
    6. die verstorbene Person nicht sicher identifiziert werden kann,
    7. der Tod in amtlichem Gewahrsam eingetreten ist,
    8. die verstorbene Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, dass der Tod zweifelsfrei auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist, oder
    9. bereits fortgeschrittene oder erhebliche Veränderungen der Leiche eingetreten sind,
    und, soweit nicht unzumutbar, das Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abzuwarten. 2 Die Ärztin oder der Arzt hat in einem solchen Fall von der Leichenschau abzusehen oder diese zu unterbrechen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. 3 Sie oder er hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft über alle an der Leiche, an ihrer Lage oder in der unmittelbaren Umgebung eingetretenen oder vorgenommenen Veränderungen zu unterrichten. 4 Wartet die Ärztin oder der Arzt das Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ab, so hat sie oder er die eingetretenen und vorgenommenen Veränderungen sowie den Zustand der Leiche beim Verlassen des Auffindungsorts zu dokumentieren. 5 Die Unterrichtung nach Satz 3 und die Dokumentation nach Satz 4 können auch elektronisch oder bildlich erfolgen.
    (5) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leiche deutlich sichtbar zu kennzeichnen, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht dass
    1. die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder
    2. von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.

Einzelnachweise