Aufgabe des Arztes: Unterschied zwischen den Versionen
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|| 07.08.20 || | || 07.08.20 ||§ 9 Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden<br> | ||
(1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Dies gilt auch bei Totgeburten. Hilfsweise haben diejenigen, in deren Räumen oder auf deren Grundstücken der Tod eingetreten oder die Leiche oder Totgeburt aufgefunden worden ist, unverzüglich sowohl die Leichenschau zu veranlassen als auch die Hinterbliebenen, ersatzweise die örtliche Ordnungsbehörde zu unterrichten.<br> | |||
(2) Bei Sterbefällen in einer Anstalt, einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung hat die Leitung die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen.<br> | |||
(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige die unbekleidete Leiche oder die Totgeburt persönlich zu besichtigen und sorgfältig zu untersuchen (Leichenschau) sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Falls andere Ärztinnen und Ärzte für die Leichenschau nicht zur Verfügung stehen, ist sie von einer Ärztin oder einem Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchzuführen. Notärztinnen und Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst sind während der Einsatzbereitschaft und während des Einsatzes, sobald sie den Tod festgestellt haben, weder zur Leichenschau noch zur Ausstellung der Todesbescheinigung verpflichtet; gesetzliche Unterrichtungspflichten bleiben unberührt, die Pflichten nach den Absätzen 5 und 6 gelten für sie entsprechend. Auf Verlangen der Ärztinnen und Ärzte, die die Leichenschau vorgenommen haben, sind die Angehörigen der Heilberufe, die die Verstorbenen oder die Mütter der Totgeburten behandelt haben, zur Auskunft über ihre Befunde verpflichtet.<br> | |||
(3a) Zur Erprobung neuer Verfahren der Durchführung der Leichenschau und zur Weiterentwicklung ihrer Qualität<br> | |||
1. kann in Modellvorhaben von den Regelungen des Absatzes 3 dahingehend abgewichen werden, dass in einzelnen Regionen des Landes die Feststellung des Todes einerseits und die Durchführung der Leichenschau und die vollständige Ausstellung der Todesbescheinigung andererseits von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, oder<br> | |||
2. können die Ergebnisse der Leichenschau nach Absatz 3 und der Leichenschau nach § 15 Absatz 1 Satz 1 durch Stichproben überprüft werden.<br> | |||
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium (Ministerium) entscheidet über die Durchführung der Vorhaben und erstattet deren Kosten. Hierbei kann es die näheren Einzelheiten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln.<br> | |||
(3b) Bei Modellvorhaben nach Absatz 3a Nummer 1 kann die untere Gesundheitsbehörde die Durchführung der Leichenschau auf geeignete Dritte übertragen. Die den Tod feststellenden Ärztinnen und Ärzte tragen die Personaldaten der oder des Verstorbenen, Feststellungen zu den Todeszeichen, zum Sterbezeitpunkt und -ort und etwaige Warnhinweise in die Todesbescheinigung ein und unterrichten abschließend die für die Leichenschau bestimmte Stelle über den Todesfall. Modellvorhaben sind zu evaluieren.<br> | |||
(3c) Bei Vorhaben nach Absatz 3a Nummer 2 sind die durch das Ministerium bestimmten Stellen berechtigt, Einsicht in die Todesbescheinigung und in die betreffenden Krankenakten Verstorbener oder von Müttern von Totgeburten zu nehmen, ergänzende Auskünfte gemäß Absatz 3 Satz 4 einzuholen sowie eine weitere Leichenschau durchzuführen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die erste Leichenschau unter Verstoß gegen die Pflichten aus Absatz 3 Satz 1 durchgeführt wurde, ist dies der in Absatz 3 Satz 2 genannten Gesundheitsbehörde und der für die Berufsaufsicht zuständigen Ärztekammer mitzuteilen.<br> | |||
(4) Die Todesbescheinigung enthält im nichtvertraulichen Teil die Angaben zur Identifikation der Leiche oder Totgeburt einschließlich der bisherigen Anschrift, Zeitpunkt, Art, Ort des Todes, bei möglicher Gesundheitsgefährdung einen Warnhinweis und im vertraulichen Teil insbesondere Angaben zur Todesfeststellung, zur Todesursache sowie zu den weiteren Umständen des Todes.<br> | |||
(5) Finden die Ärztinnen und Ärzte an den Verstorbenen Anhaltspunkte für einen Tod durch Selbsttötung, Unfall oder Einwirkung Dritter (nicht natürlichen Tod) oder deuten sonstige Umstände darauf hin, so brechen sie die Leichenschau ab, unterrichten unverzüglich die Polizeibehörde und sorgen dafür, dass bis zum Eintreffen der Polizei Veränderungen weder an Toten noch an deren Umgebung vorgenommen werden.<br> | |||
(6) Kann die Identität Toter nicht festgestellt werden, ist nach Beendigung der Leichenschau durch diejenigen, die diese veranlasst haben, oder hilfsweise durch die Ärztin oder den Arzt unverzüglich die Polizeibehörde zu unterrichten.<br> | |||
(7) Die untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag im erforderlichen Umfang Auskünfte aus der Todesbescheinigung erteilen, Einsicht gewähren oder Ablichtungen davon aushändigen, wenn<br> | |||
1. die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder<br> | |||
2. die antragstellende Person die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und<br> | |||
a) die verstorbene oder die bestattungspflichtige Person der Datenverarbeitung zugestimmt hat und durch unverzügliche Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen und der Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder<br> | |||
b) das Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der oder des Verstorbenen und der Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Sobald der Forschungszweck es gestattet, sind die Daten der oder des Verstorbenen so zu verändern, dass ein Bezug zur Person nicht mehr erkennbar ist. | |||
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| [http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1aha/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BestattGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint RP] | | [http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1aha/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BestattGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint RP] | ||
|| 19.12.19 || | || 19.12.19 ||§ 11 Leichenschau und Totenscheine<br> | ||
(1) Tod, Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache werden von einem Arzt festgestellt (Leichenschau).<br> | |||
(2) Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Dasselbe gilt für Ärzte von Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Erfolgt die Feststellung des Todes durch einen Arzt während eines Einsatzes im Rettungsdienst oder im Notfalldienst, so ist dieser nur zur Ausstellung und Aushändigung einer vorläufigen Todesbescheinigung verpflichtet.<br> | |||
(3) Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat der Arzt sofort die Polizei zu verständigen. Er soll dafür sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden.<br> | |||
(4) Der Verantwortliche (§ 9 Abs. 1 und 2) hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen; dies gilt auch dann, wenn eine vorläufige Todesbescheinigung ausgestellt worden ist. Tritt der Tod in einem Betrieb, einem Heim, einer Schule, einer Anstalt, einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung ein, veranlasst der Leiter oder Inhaber dieser Einrichtung die Leichenschau.<br> | |||
(5) Totenscheine sind:<br> | |||
1. die vorläufige Todesbescheinigung,<br> | |||
2. die Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil,<br> | |||
3. der Obduktionsschein.<br> | |||
Für jede Leiche wird eine Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil ausgestellt. Ist eine innere Leichenschau durchgeführt worden, wird auch ein Obduktionsschein ausgestellt. Bei einer Fehlgeburt werden keine Totenscheine ausgestellt. | |||
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| [https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BestattGSL2003rahmen SL] | | [https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BestattGSL2003rahmen SL] | ||
|| 05.11.03 || | || 05.11.03 ||§ 13 Pflicht zur Leichenschau<br> | ||
(1) Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin/einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).<br> | |||
(2) Jede/Jeder niedergelassene Ärztin/Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen der Verpflichteten nach § 14 vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärztinnen/Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt. Die Leichenschau kann verweigert werden, wenn durch die Durchführung der Leichenschau die/der Ärztin/Arzt sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.<br> | |||
(3) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen/Notärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sind grundsätzlich nicht zur Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und einen vorläufigen Totenschein auszustellen. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat die Notärztin/der Notarzt sowie die Ärztin/der Arzt im ärztlichen Bereitschaftsdienst unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Diese Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei kann von den Notärztinnen/Notärzten auch durch eine Meldung an die Rettungsleitstelle erfüllt werden, sofern von dort eine unverzügliche Weitermeldung erfolgt und die Erreichbarkeit der Notärztin/des Notarztes für Nachfragen gewährleistet ist. Auf § 22 Absatz 1 wird verwiesen.<ref group="Anm.">SL § 15 Vornahme der Leichenschau<br> | |||
(1) Die Ärztin/Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen.<br> | |||
(2) Sie/Er muss sich durch gründliche Untersuchung der entkleideten Leiche Gewissheit über den Eintritt des Todes verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart möglichst genau feststellen. Das Ausmaß der Untersuchung der Leiche richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.<br> | |||
(3) Sie/Er hat unverzüglich eine Todesbescheinigung nach § 16 auszustellen. Auf § 22 Absatz 1 wird verwiesen.<br> | |||
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesursache unbekannt, so hat die Ärztin/der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Für im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte gilt einschränkend § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4. Sie/Er hat, soweit ihr/ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Todesbescheinigung darf erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.<br> | |||
(5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin/der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.<br> | |||
(6) Die/Der zur Leichenschau zugezogene Ärztin/Arzt ist berechtigt, zu diesem Zweck jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, und dort die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. Wird das Betreten des Ortes verwehrt oder wird sie/er an der Vornahme der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat sie/er die Ortspolizeibehörde zu verständigen, sofern nicht unmittelbar die Hilfe einer Polizeidienststelle in Anspruch genommen wird.<br> | |||
(7) Verwandten der/des Verstorbenen in gerader und ungerader Linie ersten Grades ist die Leichenschau untersagt.</ref> | |||
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| [https://www.recht.sachsen.de/vorschrift/4526-Saechsisches-Bestattungsgesetz SN] | | [https://www.recht.sachsen.de/vorschrift/4526-Saechsisches-Bestattungsgesetz SN] | ||
|| 08.07.94 || | || 08.07.94 ||§ 12 Ärztliche Leichenschaupflicht<br> | ||
(1) Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). | |||
(2) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:<br> | |||
1. jeder erreichbare, in der ambulanten Versorgung tätige Arzt, vorrangig jedoch der behandelnde Hausarzt im Rahmen seines Sicherstellungsauftrages, <br> | |||
2. die während des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes tätigen Ärzte,<br> | |||
3. bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen jeder dort tätige Arzt, der von der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung dazu bestimmt ist,<br> | |||
4. bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens der in dem jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt. <br> | |||
Die Leichenschau kann auch von einem Facharzt für Rechtsmedizin übernommen werden, wenn dieser sich bereit erklärt hat, die Leichenschau anstelle des nach Satz 1 oder Absatz 4 verpflichteten Arztes durchzuführen. 3Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, den Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. 4Macht der Angehörige von diesem Recht Gebrauch, hat er unverzüglich selbst zu veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.<br> | |||
(3) Ärzte, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, können sich auf die Feststellung des Todes und auf seine Dokumentation in einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügten Muster beschränken. Zu einer umfassenden Leichenschau sind diese Ärzte nicht verpflichtet. Liegt kein weiterer Rettungsdiensteinsatz aktuell vor, soll der Arzt die vollständige Leichenschau durchführen. Das Rettungsdienstprotokoll ist bei der Leiche zurückzulassen. Das Rettungsdienstprotokoll ist vom Leichenschauarzt zusammen mit dem Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu verschließen und verbleibt bei der Leiche. Beschränkt sich ein im Rettungsdiensteinsatz befindlicher Arzt auf die vorläufige Todesbescheinigung und sorgt er nicht selbst dafür, dass ein anderer Arzt die vollständige Leichenschau durchführt, hat dies der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder der nach § 10 Verantwortliche zu veranlassen.<br> | |||
(4) Ist ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt im Einzelfall aus wichtigem Grund an der Durchführung der Leichenschau verhindert, hat er unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.13<ref group="Anm."> | |||
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| [https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BestattGSTV2P4 ST] | | [https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BestattGSTV2P4 ST] | ||
|| 05.02.02 || | || 05.02.02 ||§ 3 Leichenschaupflicht<br> | ||
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 3.<br> | |||
(2) Jede niedergelassene ärztliche Person ist im Falle einer Benachrichtigung gemäß § 4 verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich durchzuführen. Bei im Krankenhaus Verstorbenen und dort Totgeborenen gilt diese Verpflichtung für ärztliche Personen des Krankenhauses. Ärztliche Personen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, dürfen sich auf die Feststellung des Todes beschränken. Sie haben dann die weitere Durchführung der Leichenschau durch eine andere ärztliche Person unverzüglich zu veranlassen.<br> | |||
(3) Steht einer ärztlichen Person ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Verursachung des Todes eines Menschen zu, so ist ihr die Durchführung der Leichenschau bei dieser verstorbenen Person verboten.<ref group="Anm.">ST § 5 Durchführung der Leichenschau<br> | |||
(1) Die ärztliche Person hat die Leichenschau an der entkleideten Leiche durchzuführen, sich dabei Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache (§ 3 Abs. 1 Satz 1) möglichst genau festzustellen. Soweit erforderlich, sind Personen zu befragen, die die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umständen ihres Todes haben. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, der die Leichenschau vornehmenden ärztlichen Person die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.<br> | |||
(2) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Dazu ist die ärztliche Person, die die Leichenschau durchführt, berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet.</ref> | |||
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| [http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/x4m/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=6&numberofresults=61&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BestattGSH2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint SH] | | [http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/x4m/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=6&numberofresults=61&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BestattGSH2005rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint SH] | ||
|| 02.05.18 || | || 02.05.18 ||§ 3 Leichenschaupflicht<br> | ||
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen (Leichenschau).<br> | |||
(2) Der Kreis kann für Inseln und Halligen, auf denen keine Ärztin oder kein Arzt ansässig ist, und die verkehrsmäßig schwer zu erreichen sind, abweichend von Absatz 1 zur Vornahme der Leichenschau eine andere geeignete Person ermächtigen.<br> | |||
(3) Jede niedergelassene ärztliche Person hat im Falle einer Benachrichtigung die Leichenschau unverzüglich selbst durchzuführen; in den Fällen des Absatzes 2 kann sie die andere geeignete Person mit der Leichenschau beauftragen. Bei im Krankenhaus Verstorbenen oder dort Totgeborenen obliegt die Durchführung der Leichenschau den ärztlichen Personen des Krankenhauses. Ärztliche Personen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, dürfen sich auf die Feststellung des Todes beschränken. Sie haben die weitere Durchführung der Leichenschau durch eine andere ärztliche Person unverzüglich zu veranlassen.<br> | |||
(4) Wenn der Wunsch einer verstorbenen Person bekannt ist, dass die Leichenschau von einer ärztlichen Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird, soll diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprochen werden.<ref group="Anm.">SH § 5 Durchführung der Leichenschau<br> | |||
(1) Die ärztliche Person hat die Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche durchzuführen, sich dabei Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache möglichst genau festzustellen. Soweit erforderlich, hat sie Personen zu befragen, die die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umständen ihres Todes haben können. Befragte Personen sind zur Auskunft verpflichtet, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.<br> | |||
(2) Die Leichenschau soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde. Dazu ist die ärztliche Person, die die Leichenschau durchführt, berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet.</ref> | |||
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| [http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/vuh/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=43&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BestattGTHrahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint TH] | | [http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/vuh/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=43&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BestattGTHrahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint TH] | ||
|| 06.06.18 || | || 06.06.18 ||§ 4 Veranlassung der ärztlichen Leichenschau<br> | ||
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4.<br> | |||
(2) Die Benachrichtigung des Arztes zur Vornahme der Leichenschau hat unverzüglich jeder zu veranlassen, der eine Leiche auffindet oder in dessen Beisein eine Person verstorben oder tot geboren ist. Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlasst hat oder wenn die Polizei benachrichtigt wurde. | |||
§ 5 Ärztliche Leichenschaupflicht<br> | |||
(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:<br> | |||
1. jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt,<br> | |||
2. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, der von der Leitung der Einrichtung bestimmte Arzt.<br> | |||
Satz 1 gilt bei Totgeburten entsprechend. | |||
(2) Bis zum Beginn der Leichenschau ist der nächste Angehörige nach § 18 Abs. 1 berechtigt, den Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, hat der Arzt zu veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.<br> | |||
(3) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der äußeren Umstände beschränken, wenn er dafür sorgt, dass ein anderer Arzt unverzüglich eine vollständige Leichenschau durchführt.<br> | |||
(4) Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. In diesem Fall sorgt er unverzüglich dafür, dass ein anderer Arzt die Leichenschau fortsetzt.<ref group="Anm.">TH § 6 Durchführung der Leichenschau<br> | |||
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem die Leiche aufgefunden wurde, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Ist an diesem Ort eine ordnungsgemäße Leichenschau nicht möglich oder zweckmäßig, kann sich der Arzt zunächst auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der äußeren Umstände beschränken. Er hat sofort einen vorläufigen Totenschein auszustellen und sodann die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortzusetzen.<br> | |||
(2) Soweit erforderlich, hat der die Leichenschau durchführende Arzt die Personen, insbesondere Angehörige, Mitbewohner, den Hausarzt oder andere Ärzte zu befragen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt, gepflegt oder mit ihm zusammen gelebt haben oder beim Eintritt des Todes anwesend waren. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, dem die Leichenschau durchführenden Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen sowie über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, durch die sie sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.<br> | |||
(3) Der Arzt hat bei der entkleideten Leiche insbesondere auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen nicht natürlichen Tod hindeuten. Als nicht natürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung, einen Unfall, einen ärztlichen Behandlungsfehler oder durch eine sonstige äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten ursächlich gewesen sein könnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muss im Totenschein vermerkt werden, dass die Todesart nicht aufgeklärt ist.<br> | |||
(4) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder lässt sich nicht ausschließen, dass es sich um einen nicht natürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen und dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden; es sei denn, die Veränderungen sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod oder lässt sich die Todesart nicht aufklären, hat der Arzt ebenso zu verfahren. Muss sich ein im Notfall- oder Rettungsdienst tätiger Arzt wegen eines anderen Einsatzes vom Ort der Leichenschau entfernen, hat er dies der Polizei sofort mitzuteilen und diese über seine bisherigen Feststellungen zu unterrichten. Er soll für die Sicherung der Auffindesituation Sorge tragen und sobald als möglich an den Ort der Leichenschau zurückkehren.<br> | |||
(5) War der Verstorbene an einer aufgrund des § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung und des § 1 Nr. 1 der Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung (ThürIfKrMVO) vom 15. Februar 2003 (GVBl. S. 107) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder besteht der Verdacht hierauf oder wurden bei ihm nach § 7 IfSG oder § 2 ThürIfKrMVO meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern geführt und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich oder gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich die untere Gesundheitsbehörde zu informieren.</ref> | |||
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Version vom 26. September 2020, 11:27 Uhr
Todesfeststellung
Die Feststellung des Todes ist eine Aufgabe des Arztes. Dies steht in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländern.
Datum | Text | |
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BW | 11.02.20 | § 20 Leichenschaupflicht (1) Verstorbene und tot geborene Kinder sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). |
BY | 02.08.16 | Art. 2 Ärztliche Leichenschau (1) Jede Leiche muß vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau). |
BE | 15.12.10 | § 3 Leichenschaupflicht (1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). |
BB | 15.10.18 | $ 5 Ärztliche Leichenschaupflicht (1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet: |
HB | 02.08.16 | § 5 Verpflichtung zur Leichenschau (1) Zur Vornahme der Leichenschau sind auf Verlangen der in § 4 genannten Personen verpflichtet: |
HH | 30.10.19 | § 1 Leichenschau (1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Vor der Feststellung des Todes durch eine Ärztin oder einen Arzt darf der Körper einer verstorbenen Person nur dann wie eine Leiche behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes offensichtlich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Totgeborene mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm. |
HE | 23.08.18 | § 10 Leichenschau (1) Vor der Bestattung muss eine Leichenschau durchgeführt werden (Erste Leichenschau). Leichenschau ist die durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführende Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der Feststellung |
MV | 01.12.08 | § 3 Ärztliche Leichenschau (1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). |
NI | 20.06.18 | § 3 Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau (1) 1 Jede Leiche ist von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau). 2 Die Leichenschau dient dazu, den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen und zu erkennen, ob Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Todesfall vorliegen. |
NW | 07.08.20 | § 9 Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden (1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Dies gilt auch bei Totgeburten. Hilfsweise haben diejenigen, in deren Räumen oder auf deren Grundstücken der Tod eingetreten oder die Leiche oder Totgeburt aufgefunden worden ist, unverzüglich sowohl die Leichenschau zu veranlassen als auch die Hinterbliebenen, ersatzweise die örtliche Ordnungsbehörde zu unterrichten. |
RP | 19.12.19 | § 11 Leichenschau und Totenscheine (1) Tod, Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache werden von einem Arzt festgestellt (Leichenschau). |
SL | 05.11.03 | § 13 Pflicht zur Leichenschau (1) Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin/einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). |
SN | 08.07.94 | § 12 Ärztliche Leichenschaupflicht (1) Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet: |
SH | 02.05.18 | § 3 Leichenschaupflicht (1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen (Leichenschau). |
TH | 06.06.18 | § 4 Veranlassung der ärztlichen Leichenschau (1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4. § 5 Ärztliche Leichenschaupflicht |
Anhang
Anmerkungen
- ↑ BW § 22 Vornahme der Leichenschau
(1) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen. Die Leichenschau ist an entkleideten Verstorbenen an dem Ort vorzunehmen, an dem der Tod eingetreten ist oder an dem sie aufgefunden worden sind. Die Entkleidung hat zu unterbleiben, wenn sich bereits ohne Untersuchung der Verdacht auf Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergibt. Um eine Leichenschau im Freien zu vermeiden, kann von Satz 2 abgewichen werden. Die Ärztin oder der Arzt ist berechtigt, zum Zweck der Leichenschau jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Verstorbenen sich befinden, um dort die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Ärztin oder der Arzt hat unverzüglich eine Todesbescheinigung (nicht vertraulicher und vertraulicher Teil) auszustellen, wenn sichere Zeichen des Todes festgestellt wurden. Sichere Zeichen des Todes sind Totenstarre, Totenflecken, Fäulniserscheinungen, mit dem Leben unvereinbare Verletzungen, Hirntod sowie die Erfolglosigkeit der Reanimation nach hinreichend langer Dauer.
(3) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich bei den Verstorbenen um unbekannte Personen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Sie oder er hat, soweit ihr oder ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, daß an den Verstorbenen und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Todesbescheinigung darf erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich oder elektronisch genehmigt hat.
(4) Die Todesbescheinigung darf für die Todesursachenstatistik, für Zwecke eines epidemiologischen Krebsregisters sowie für die Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung verwendet werden. Das Gesundheitsamt kann zur Durchführung wissenschaftlich-medizinischer Forschungsvorhaben in die Todesbescheinigung Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, soweit
1. ein berechtigtes Interesse an dem Forschungsvorhaben besteht und
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß schutzwürdige Belange der Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder das berechtigte Interesse an dem Forschungsvorhaben diese erheblich überwiegt.
Die Einsichtnahme oder Auskunfterteilung kann insbesondere versagt werden, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht. Für die Verarbeitung der Angaben in der Todesbescheinigung bei der Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen gilt § 13 Absatz 1 bis 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) entsprechend; öffentliche Einrichtungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben sich schriftlich oder elektronisch zu verpflichten, die Daten nur für das Forschungsvorhaben zu nutzen und die Vorschriften des § 35 Abs. 3 und 4 LDSG einzuhalten.
(5) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag in die Todesbescheinigung Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände des namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden.
(6) Die Standesämter übermitteln den zuständigen Stellen bei Sterbefällen folgende Daten: 1. Standesamt
2. Personenstandsregisternummer
3. Nachname
4. ggf. Geburtsname
5. Vorname
6. Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Kreis)
7. Geburtsdatum
8. Geburtsort
9. Geschlecht
10. soweit bestimmbar Todeszeitpunkt (Tag, Monat, Jahr, Stunde, Minute), sonst Zeitpunkt des Auffindens des Verstorbenen (Tag, Monat, Jahr, Stunde, Minute).
Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. - ↑ BE § 6 Vornahme der Leichenschau
(1) Der Arzt hat die Leichenschau grundsätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Aufforderung hierzu vorzunehmen und über seine Feststellungen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks unverzüglich einen Leichenschauschein auszustellen.
(2) Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben oder seine Todesart ungewiß ist, so beendet der Arzt die Leichenschau mit dieser Feststellung und benachrichtigt unverzüglich die Polizeibehörde. - ↑ BB § 6 Durchführung der Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich nach der Aufforderung dazu durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde, vorgenommen werden. Die Ärztin oder der Arzt und die von dieser Person hinzugezogenen Hilfspersonen sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen an diesem Ort eine ordnungsgemäße Leichenschau nicht möglich, nicht zweckmäßig oder stehen nach Einschätzung der Ärztin oder des Arztes andere Umstände der Durchführung an diesem Ort entgegen, kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen einschließlich der Körperöffnungen durchzuführen.
(2) Angehörige und Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tod vorangegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, auf Verlangen Auskunft über behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige, für ihren Tod möglicherweise ursächlichen Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(3) Die Polizei oder Staatsanwaltschaft ist zu informieren, wenn es sich um einen nicht natürlichen Tod oder eine unbekannte verstorbene Person handelt oder wenn sich die Todesart im Rahmen der Leichenschau nicht aufklären lässt. Ein nicht natürlicher Tod liegt bei einem Tod durch Selbsttötung, Unfall, Einwirkung fremder Hand oder bei einem sonstigen durch Einwirkung von außen herbeigeführten Tod vor. Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar, dass es sich um einen nicht natürlichen Tod handeln könnte, so ist bis zum Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen und dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst während der Leichenschau derartige Hinweise ergeben.
(4) War die verstorbene Person an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat die Ärztin oder der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen. - ↑ HB § 6 Durchführung der Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist grundsätzlich an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch des Rückens und der behaarten Kopfhaut, sorgfältig durchzuführen. Die Todesursache ist gewissenhaft festzustellen. Die Angehörigen der verstorbenen Person, Nachbarn, Hausbewohner oder andere Personen, die über zum Tode führende Ereignisse Angaben machen können, haben auf Verlangen des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin über alle für die Leichenschau erheblichen Umstände Auskunft zu geben.
(2) Dritte Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Leichenschauarzt oder der Leichenschauärztin auf Verlangen Auskunft über festgestellte Krankheiten oder sonstige Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person zu erteilen.
(3) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. - ↑ HH § 2 Durchführung der Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, in den Fällen des § 1 Absatz 3 spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung hierzu an der vollständig entkleideten Leiche sorgfältig durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt festzustellen,
1. ob der Tod mit Sicherheit eingetreten ist, 2. wann der Tod eingetreten ist,
3. ob Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen oder ob ein solcher sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt,
4. ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann,
5. wodurch der Tod eingetreten ist, welche Erkrankungen dazu geführt haben und welche sonstigen wesentlichen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben.
(3) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornehmen soll, ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau an diesem Ort nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Feststellung des Todes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortgesetzt wird. Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, des Zustands der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die noch fehlenden Feststellungen nach Absatz 2 von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt getroffen werden.
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder lässt sich ein solcher nicht mit Sicherheit ausschließen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Sie oder er hat außerdem dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft keine vermeidbaren Veränderungen vorgenommen werden.
(5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin oder der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird. - ↑ MV § 4 Durchführung der Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Stunden nach der Aufforderung dazu durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wird, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Hält es der Arzt nicht für zweckmäßig, die Leichenschau an diesem Ort durchzuführen, weil sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum befindet oder die Rücksicht auf anwesende Angehörige oder andere Umstände einer ordnungsgemäßen Leichenschau entgegenstehen, kann er sich auf die Todesfeststellung beschränken und die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort weiterführen; Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen durchzuführen.
(2) Angehörige sowie Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(3) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder läßt sich nicht ausschließen, daß es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall von der Leichenschau abzusehen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft dafür zu sorgen, daß keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung oder durch einen Unfall herbeigeführt wurde oder bei dem eine Einwirkung Dritter ursächlich gewesen ist. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnatürlichen Tod, hat der Arzt ebenso zu verfahren.
(4) War der Verstorbene an einer Krankheit erkrankt, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), meldepflichtig ist und die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen. - ↑ NI § 4 Durchführung der Leichenschau
(1) 1 Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. 2 Sie soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem sich die Leiche zum Zeitpunkt der Hinzuziehung der Ärztin oder des Arztes (§ 3 Abs. 3) befindet. 3 Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder lässt sich dort eine Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführen, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. 4 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführen will, und die von der Ärztin oder dem Arzt als Helferin oder Helfer hinzugezogene Person dürfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
(2) Die Leichenschau ist sorgfältig durchzuführen; sie hat an der vollständig entkleideten Leiche zu geschehen und alle Körperregionen einzubeziehen.
(3) 1 Angehörige sowie Personen, die die verstorbene Person behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise bedeutsame Umstände zu erteilen. 2 Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(4) 1 Die Ärztin oder der Arzt hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine Selbsttötung, einen Unfall oder ein Einwirken Dritter verursacht ist (nicht natürlicher Tod),
2. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine ärztliche oder pflegerische Fehlbehandlung verursacht ist,
3. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod auf eine außergewöhnliche Entwicklung im Verlauf der Behandlung zurückzuführen ist,
4. der Tod während eines operativen Eingriffs oder innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden eingetreten ist,
5. die Todesursache ungeklärt ist,
6. die verstorbene Person nicht sicher identifiziert werden kann,
7. der Tod in amtlichem Gewahrsam eingetreten ist,
8. die verstorbene Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, dass der Tod zweifelsfrei auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist, oder
9. bereits fortgeschrittene oder erhebliche Veränderungen der Leiche eingetreten sind,
und, soweit nicht unzumutbar, das Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abzuwarten. 2 Die Ärztin oder der Arzt hat in einem solchen Fall von der Leichenschau abzusehen oder diese zu unterbrechen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. 3 Sie oder er hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft über alle an der Leiche, an ihrer Lage oder in der unmittelbaren Umgebung eingetretenen oder vorgenommenen Veränderungen zu unterrichten. 4 Wartet die Ärztin oder der Arzt das Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ab, so hat sie oder er die eingetretenen und vorgenommenen Veränderungen sowie den Zustand der Leiche beim Verlassen des Auffindungsorts zu dokumentieren. 5 Die Unterrichtung nach Satz 3 und die Dokumentation nach Satz 4 können auch elektronisch oder bildlich erfolgen.
(5) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leiche deutlich sichtbar zu kennzeichnen, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht dass
1. die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder
2. von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht. - ↑ SL § 15 Vornahme der Leichenschau
(1) Die Ärztin/Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen.
(2) Sie/Er muss sich durch gründliche Untersuchung der entkleideten Leiche Gewissheit über den Eintritt des Todes verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart möglichst genau feststellen. Das Ausmaß der Untersuchung der Leiche richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(3) Sie/Er hat unverzüglich eine Todesbescheinigung nach § 16 auszustellen. Auf § 22 Absatz 1 wird verwiesen.
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesursache unbekannt, so hat die Ärztin/der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Für im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte gilt einschränkend § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4. Sie/Er hat, soweit ihr/ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Todesbescheinigung darf erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
(5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin/der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.
(6) Die/Der zur Leichenschau zugezogene Ärztin/Arzt ist berechtigt, zu diesem Zweck jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, und dort die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. Wird das Betreten des Ortes verwehrt oder wird sie/er an der Vornahme der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat sie/er die Ortspolizeibehörde zu verständigen, sofern nicht unmittelbar die Hilfe einer Polizeidienststelle in Anspruch genommen wird.
(7) Verwandten der/des Verstorbenen in gerader und ungerader Linie ersten Grades ist die Leichenschau untersagt. - ↑ SH § 5 Durchführung der Leichenschau
(1) Die ärztliche Person hat die Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche durchzuführen, sich dabei Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache möglichst genau festzustellen. Soweit erforderlich, hat sie Personen zu befragen, die die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umständen ihres Todes haben können. Befragte Personen sind zur Auskunft verpflichtet, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.
(2) Die Leichenschau soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde. Dazu ist die ärztliche Person, die die Leichenschau durchführt, berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. - ↑ TH § 6 Durchführung der Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem die Leiche aufgefunden wurde, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Ist an diesem Ort eine ordnungsgemäße Leichenschau nicht möglich oder zweckmäßig, kann sich der Arzt zunächst auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der äußeren Umstände beschränken. Er hat sofort einen vorläufigen Totenschein auszustellen und sodann die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortzusetzen.
(2) Soweit erforderlich, hat der die Leichenschau durchführende Arzt die Personen, insbesondere Angehörige, Mitbewohner, den Hausarzt oder andere Ärzte zu befragen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt, gepflegt oder mit ihm zusammen gelebt haben oder beim Eintritt des Todes anwesend waren. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, dem die Leichenschau durchführenden Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen sowie über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, durch die sie sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(3) Der Arzt hat bei der entkleideten Leiche insbesondere auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen nicht natürlichen Tod hindeuten. Als nicht natürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung, einen Unfall, einen ärztlichen Behandlungsfehler oder durch eine sonstige äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten ursächlich gewesen sein könnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muss im Totenschein vermerkt werden, dass die Todesart nicht aufgeklärt ist.
(4) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder lässt sich nicht ausschließen, dass es sich um einen nicht natürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen und dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden; es sei denn, die Veränderungen sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod oder lässt sich die Todesart nicht aufklären, hat der Arzt ebenso zu verfahren. Muss sich ein im Notfall- oder Rettungsdienst tätiger Arzt wegen eines anderen Einsatzes vom Ort der Leichenschau entfernen, hat er dies der Polizei sofort mitzuteilen und diese über seine bisherigen Feststellungen zu unterrichten. Er soll für die Sicherung der Auffindesituation Sorge tragen und sobald als möglich an den Ort der Leichenschau zurückkehren.
(5) War der Verstorbene an einer aufgrund des § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung und des § 1 Nr. 1 der Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung (ThürIfKrMVO) vom 15. Februar 2003 (GVBl. S. 107) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder besteht der Verdacht hierauf oder wurden bei ihm nach § 7 IfSG oder § 2 ThürIfKrMVO meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern geführt und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich oder gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich die untere Gesundheitsbehörde zu informieren.