Infratentorielle Hirnschädigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nur damit kann sicher ausgeschlossen werden, dass es sich nicht um ein [[Locked-in-Syndrom]] handelt.
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Bei einer supratentoriellen Hirnschädigung muss die  Irreversibilität  der klinischen Ausfallsymptome nachgewiesen werden:<ref>[[BÄK]]: Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes. Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG)</ref>
Bei einer [[supratentoriellen Hirnschädigung]] muss die  Irreversibilität  der klinischen Ausfallsymptome nachgewiesen werden:<ref>[[BÄK]]: Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes. Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG)</ref>
* durch  weitere  klinische  Beobachtungen  während  angemessener  Zeit
* durch  weitere  klinische  Beobachtungen  während  angemessener  Zeit
* '''oder''' durch ergänzende Untersuchung.
* '''oder''' durch ergänzende Untersuchung.

Aktuelle Version vom 15. Februar 2025, 16:45 Uhr

supratentorieller und infratentorieller Raum

Eine infratentorielle Hirnschädigung betrifft das Kleinhirn. Es liegt unterhalb des Tentorium, das Kleinhirn vom Großhirn trennt.

Bei einer infratentoriellen Hirnschädigung muss die Irreversibilität der klinischen Ausfallsymptome nachgewiesen werden:[1]

  • durch weitere klinische Beobachtungen während angemessener Zeit
  • und ein isoelektrischen EEG bzw. dem Nachweis des zerebralem Zirkulationsstillstands.

Nur damit kann sicher ausgeschlossen werden, dass es sich nicht um ein Locked-in-Syndrom handelt.

Bei einer supratentoriellen Hirnschädigung muss die Irreversibilität der klinischen Ausfallsymptome nachgewiesen werden:[2]

  • durch weitere klinische Beobachtungen während angemessener Zeit
  • oder durch ergänzende Untersuchung.


Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. BÄK: Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes. Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG)
  2. BÄK: Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes. Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG)