BVerfG: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht] (BVerfG) ist in der Bundesrepublik Deutschland als Verfassungsgericht des Bundes sowohl ein unabhängiges Verfassungsorgan der Justiz, ranggleich mit den anderen obersten Bundesorganen, als auch der oberste Gerichtshof auf Bundesebene. Es hat damit eine Doppelstellung und -funktion.
Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht] (BVerfG) ist in der Bundesrepublik Deutschland als Verfassungsgericht des Bundes sowohl ein unabhängiges Verfassungsorgan der Justiz, ranggleich mit den anderen obersten Bundesorganen, als auch der oberste Gerichtshof auf Bundesebene. Es hat damit eine Doppelstellung und -funktion.
=== 1 BVR 2261/98 (28.02.1999) ===
Herr F. hatte beim BVerfG geklagt:
* Die festgeschriebene "Hirntodlösung" verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
* Die im [[TPG]] enthaltenen Mitteilungs- und Informationsbestimmungen verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, die ärztliche Schweigepflicht und das Recht der Patienten auf Geheimhaltung ihrer Daten.
* Die in § 16 TPG enthaltene Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer sei wegen der Befangenheit der Bundesärztekammer abzulehnen und stehe mit den Anforderungen des Facharztbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 125) nicht in Einklang.
Das BVerfG hat mit [https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/1999/01/rk19990128_1bvr226198.pdf?__blob=publicationFile&v=2 1 BVR 2261/98] (28.02.1999) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).





Version vom 13. Dezember 2023, 19:43 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in der Bundesrepublik Deutschland als Verfassungsgericht des Bundes sowohl ein unabhängiges Verfassungsorgan der Justiz, ranggleich mit den anderen obersten Bundesorganen, als auch der oberste Gerichtshof auf Bundesebene. Es hat damit eine Doppelstellung und -funktion.

1 BVR 2261/98 (28.02.1999)

Herr F. hatte beim BVerfG geklagt:

  • Die festgeschriebene "Hirntodlösung" verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
  • Die im TPG enthaltenen Mitteilungs- und Informationsbestimmungen verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, die ärztliche Schweigepflicht und das Recht der Patienten auf Geheimhaltung ihrer Daten.
  • Die in § 16 TPG enthaltene Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer sei wegen der Befangenheit der Bundesärztekammer abzulehnen und stehe mit den Anforderungen des Facharztbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 125) nicht in Einklang.

Das BVerfG hat mit 1 BVR 2261/98 (28.02.1999) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).



Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise