Würde des Organspenders: Unterschied zwischen den Versionen
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1990 schrieben der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Deutsche Bischofskonferenz in ihrem ersten gemeinsamen Text mit dem Titel "Organtransplantationen" über die Würde der Organspender: | 1990 schrieben der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Deutsche Bischofskonferenz in ihrem ersten gemeinsamen Text mit dem Titel "Organtransplantationen" über die Würde der Organspender:<ref>http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/gem-texte/GT_01.pdf Zugriff am 12.2.2014.</ref> | ||
{{Zitat| Der Leichnam, in dem der Eigenwert und die Würde des Menschen nachwirken, ist durch das den Tod überdauernde sog. postmortale Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz geschützt. ...<br> | {{Zitat| Der Leichnam, in dem der Eigenwert und die Würde des Menschen nachwirken, ist durch das den Tod überdauernde sog. postmortale Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz geschützt. ...<br> | ||
Der Eingriff muß die Würde des Verstorbenen achten und darf die Empfindungen von Angehörigen nicht leichtfertig verletzen. ... | Der Eingriff muß die Würde des Verstorbenen achten und darf die Empfindungen von Angehörigen nicht leichtfertig verletzen. ... |
Version vom 22. Februar 2015, 15:12 Uhr
Die Würde des Organspenders wird vielfach genannt:
So heißt es in § 6 TPG (1997):
(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden
Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden. (2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen. |
1990 schrieben der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Deutsche Bischofskonferenz in ihrem ersten gemeinsamen Text mit dem Titel "Organtransplantationen" über die Würde der Organspender:[1]
Der Leichnam, in dem der Eigenwert und die Würde des Menschen nachwirken, ist durch das den Tod überdauernde sog. postmortale Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz geschützt. ... Der Eingriff muß die Würde des Verstorbenen achten und darf die Empfindungen von Angehörigen nicht leichtfertig verletzen. ... Eine sachgemäße Explantation von Geweben und Organen verletzt weder die Würde des Verstorbenen noch die Ruhe des Toten. ... Die unantastbare Würde des Menschen bestimmt die Grenzen, die unbedingt zu achten und einzuhalten sind. |
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/gem-texte/GT_01.pdf Zugriff am 12.2.2014.