Würde des Organspenders: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Würde des Organspenders in Gesetzen und Schriften ===
Die Würde des Organspenders wird vielfach genannt:  
Die Würde des Organspenders wird vielfach genannt:  


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Unter dem Vorsitz von Rudolf Pichlmayr wurde am 7.11.1987 in Marburg die 1. Fassung des Transplantations-Kodexes von der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Transplantations-Zentren einstimmig verabschiedet.  
Unter dem Vorsitz von Rudolf Pichlmayr wurde am 7.11.1987 in Marburg die 1. Fassung des Transplantations-Kodexes von der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Transplantations-Zentren einstimmig verabschiedet.  


Auch in den meisten Bestattungsgesetzen wird die Würde der Toten bzw. der würdevolle Umgang mit den Toten sehr deutlich eingefordert.<ref group="Anm.">Art 1 GG<br>
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.<br>
BVG vom 28.5.1993<br>
Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Nicht entscheidend ist, ob sich der Träger dieser Würde bewusst ist oder sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen.<br>
Baden-Württemberg § 25<br>
Mit Verstorbenen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen.<br>
Bayern Art. 5<br>
Mit Leichen ... darf nur so verfahren werden, daß ... die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.<br>
Brandenburg § 1<br>
Mit Leichen ... darf nur so verfahren werden, dass ... die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.<br>
Hessen § 9<br>
Leichen sind so zu behandeln ..., dass ... die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden ...<br>
NRW § 7<br>
Jede Frau und jeder Mann haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten.<br>
Rheinland-Pfalz § 8<br>
Die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind zu achten.<br>
Saarland § 12<br>
Die Würde des Menschen besteht über den Tod hinaus. Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeburten.<br>
Sachsen-Anhalt § 1<br>
Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit der Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen.<br>
Schleswig-Holstein § 1<br>
Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen.<br>
Thüringen § 1<br>
Ziele des Gesetzes sind insbesondere die Wahrung der Ehrfurcht vor den Toten, die Achtung der Totenwürde sowie der Schutz der Totenruhe und der Totenehrung.<br>
(Stand: April 2015) </ref> Dies wissen die Berufsgruppen, die mit Toten zu tun haben, auch Ärzte. Damit ist eine grundsätzliche Haltung des würdevollen Umgangs mit Toten bereits vorhanden, was durch § 6 [[TPG]] für den Fall der Organspende vertieft wird.


=== Verletzung der Würde ===
Die Würde der Organspender wird heute kaum von Ärzten verletzt, sehr wohl aber von Kritiker der Organtransplantation. Da werden Organspender als "Ersatzteillager"<ref group="Anm.">Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "Ersatzteillager" 8.490 Fundstellen:<br>
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Für "Organspender" und "Ersatzteillager" gab es 7.670 Fundstellen:<br>
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Für "Organspender" und "Biomasse" gab es 8.710 Fundstellen:<br>
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oder "Schlachtvieh",<ref group="Anm.">Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "Schlachtvieh" 2.190 Fundstellen:<br>
https://www.google.de/search?q=hirntote+schlachtvieh&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1<br>
Für "Organspender" und "Schlachtvieh" gab es 306.000 Fundstellen:<br>
https://www.google.de/search?q=organspender+schlachtvieh&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1</ref>
das in einem großen "Schlachtfest"<ref group="Anm.">Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "Schlachtfest" 13.000 Fundstellen:<br>
https://www.google.de/search?q=hirntote+schlachtfest&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1<br>
Für "Organspender" und "Schlachtfest" gab es 5.560 Fundstellen:<br>
https://www.google.de/search?q=organspender+schlachtfest&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1</ref>
"abgeschlachtet"<ref group="Anm.">Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "abgeschlachtet" 17.3000 Fundstellen:<br>
https://www.google.de/search?q=hirntote+abgeschlachtet&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1<br>
Für "Organspender" und "abgeschlachtet" gab es 2.300 Fundstellen:<br>
https://www.google.de/search?q=organspender+abgeschlachtet&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1</ref> wird. - Ob dies nach [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html § 130 StGB] den Tatbestand der [https://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung Volksverhetzung] erfüllt, mögen Juristen entscheiden, eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Beleidigung_%28Deutschland%29 Beleidigung] ist es sicherlich.


== Anhang ==
== Anhang ==

Version vom 5. August 2015, 10:57 Uhr

Würde des Organspenders in Gesetzen und Schriften

Die Würde des Organspenders wird vielfach genannt:

So heißt es in § 6 TPG (1997):

(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden

Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden. (2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

1990 schrieben der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Deutsche Bischofskonferenz in ihrem ersten gemeinsamen Text mit dem Titel "Organtransplantationen" über die Würde der Organspender:[1]

Der Leichnam, in dem der Eigenwert und die Würde des Menschen nachwirken, ist durch das den Tod überdauernde sog. postmortale Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz geschützt. ...

Der Eingriff muß die Würde des Verstorbenen achten und darf die Empfindungen von Angehörigen nicht leichtfertig verletzen. ... Eine sachgemäße Explantation von Geweben und Organen verletzt weder die Würde des Verstorbenen noch die Ruhe des Toten. ... Die unantastbare Würde des Menschen bestimmt die Grenzen, die unbedingt zu achten und einzuhalten sind.

Die DTG verfasste einen "Transplantationskodex", in dem die Würde des Organspenders betont wird:[2]

WAHRUNG DER WÜRDE DES VERSTORBENEN

Die Würde des Verstorbenen ist bei allen Maßnahmen zur Organentnahme zu wahren. Der Leichnam ist achtungsvoll zu behandeln. Für die Wiederherstellung des Äußeren des Leichnams nach Organentnahme ist ein Arzt verantwortlich.

Unter dem Vorsitz von Rudolf Pichlmayr wurde am 7.11.1987 in Marburg die 1. Fassung des Transplantations-Kodexes von der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Transplantations-Zentren einstimmig verabschiedet.

Auch in den meisten Bestattungsgesetzen wird die Würde der Toten bzw. der würdevolle Umgang mit den Toten sehr deutlich eingefordert.[Anm. 1] Dies wissen die Berufsgruppen, die mit Toten zu tun haben, auch Ärzte. Damit ist eine grundsätzliche Haltung des würdevollen Umgangs mit Toten bereits vorhanden, was durch § 6 TPG für den Fall der Organspende vertieft wird.

Verletzung der Würde

Die Würde der Organspender wird heute kaum von Ärzten verletzt, sehr wohl aber von Kritiker der Organtransplantation. Da werden Organspender als "Ersatzteillager"[Anm. 2] bezeichnet. Dies ist noch die milde Form. Es geht noch härter, etwa mit "Biomasse"[Anm. 3] oder "Schlachtvieh",[Anm. 4] das in einem großen "Schlachtfest"[Anm. 5] "abgeschlachtet"[Anm. 6] wird. - Ob dies nach § 130 StGB den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, mögen Juristen entscheiden, eine Beleidigung ist es sicherlich.

Anhang

Anmerkungen

  1. Art 1 GG
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
    BVG vom 28.5.1993
    Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Nicht entscheidend ist, ob sich der Träger dieser Würde bewusst ist oder sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen.
    Baden-Württemberg § 25
    Mit Verstorbenen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen.
    Bayern Art. 5
    Mit Leichen ... darf nur so verfahren werden, daß ... die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
    Brandenburg § 1
    Mit Leichen ... darf nur so verfahren werden, dass ... die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
    Hessen § 9
    Leichen sind so zu behandeln ..., dass ... die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden ...
    NRW § 7
    Jede Frau und jeder Mann haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten.
    Rheinland-Pfalz § 8
    Die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind zu achten.
    Saarland § 12
    Die Würde des Menschen besteht über den Tod hinaus. Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeburten.
    Sachsen-Anhalt § 1
    Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit der Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen.
    Schleswig-Holstein § 1
    Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen.
    Thüringen § 1
    Ziele des Gesetzes sind insbesondere die Wahrung der Ehrfurcht vor den Toten, die Achtung der Totenwürde sowie der Schutz der Totenruhe und der Totenehrung.
    (Stand: April 2015)
  2. Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "Ersatzteillager" 8.490 Fundstellen:
    https://www.google.de/search?q=hirntote+ersatzteillager&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1
    Für "Organspender" und "Ersatzteillager" gab es 7.670 Fundstellen:
    https://www.google.de/search?q=hirntote+ersatzteillager&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1
  3. Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "Biomasse" 8.810 Fundstellen:
    https://www.google.de/search?q=hirntote+biomasse&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1
    Für "Organspender" und "Biomasse" gab es 8.710 Fundstellen:
    https://www.google.de/search?q=organspender+biomasse&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1
  4. Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "Schlachtvieh" 2.190 Fundstellen:
    https://www.google.de/search?q=hirntote+schlachtvieh&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1
    Für "Organspender" und "Schlachtvieh" gab es 306.000 Fundstellen:
    https://www.google.de/search?q=organspender+schlachtvieh&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1
  5. Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "Schlachtfest" 13.000 Fundstellen:
    https://www.google.de/search?q=hirntote+schlachtfest&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1
    Für "Organspender" und "Schlachtfest" gab es 5.560 Fundstellen:
    https://www.google.de/search?q=organspender+schlachtfest&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1
  6. Am 20.7.2015 ergab eine Suche bei Google für "Hirntote" + "abgeschlachtet" 17.3000 Fundstellen:
    https://www.google.de/search?q=hirntote+abgeschlachtet&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1
    Für "Organspender" und "abgeschlachtet" gab es 2.300 Fundstellen:
    https://www.google.de/search?q=organspender+abgeschlachtet&btnG=Suche&num=30&newwindow=1&hl=de&gbv=1

Einzelnachweise