Würde der Hirntoten: Unterschied zwischen den Versionen

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"Der Würdeschutz zu Lebzeiten ende hingegen mit dem Absterben des Menschen als lebender Organismus, also mit dem Herztod."<ref>Herdegen in Maunz/Dürig Art. 1 Abs. 1 GG Rn. 56 2014.</ref><br>
Der Würdeschutz zu Lebzeiten ende hingegen mit dem Absterben des Menschen als lebender Organismus, also mit dem Herztod.<ref>Herdegen in Maunz/Dürig Art. 1 Abs. 1 GG Rn. 56 2014.</ref><ref group="Anm.">So stand es bis zum 1.10.2016 bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Hirntod Wikipedia]. Dies wurde von mir ergänzt mit nachfolgendem Hinweis.</ref>
So stand es bis zum 1.10.2016 bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Hirntod Wikipedia]. Dies wurde von mir ergänzt mit folgendem Hinweis:


Die Würde des Menschen endet nicht mit dem Tod, sondern reicht darüber hinaus. Daher achtet der [https://dejure.org/gesetze/StGB/168.html § 168] [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland) StGB] auf die Totenruhe. Daneben betonen die meisten Bestattungsgesetze der Länder ausdrücklich die Würde der Toten. Man hat mit ihnen würdevoll bzw. ehrfurchtsvoll umzugehen.<ref>  
Die Würde des Menschen endet nicht mit dem Tod, sondern reicht darüber hinaus. Daher achtet der [https://dejure.org/gesetze/StGB/168.html § 168] [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland) StGB] auf die Totenruhe. Daneben betonen die meisten Bestattungsgesetze der Länder ausdrücklich die Würde der Toten. Man hat mit ihnen würdevoll bzw. ehrfurchtsvoll umzugehen.<ref>  

Version vom 2. Oktober 2016, 08:39 Uhr

Der Würdeschutz zu Lebzeiten ende hingegen mit dem Absterben des Menschen als lebender Organismus, also mit dem Herztod.[1][Anm. 1]

Die Würde des Menschen endet nicht mit dem Tod, sondern reicht darüber hinaus. Daher achtet der § 168 StGB auf die Totenruhe. Daneben betonen die meisten Bestattungsgesetze der Länder ausdrücklich die Würde der Toten. Man hat mit ihnen würdevoll bzw. ehrfurchtsvoll umzugehen.[2]

Anhang

Anmerkungen

  1. So stand es bis zum 1.10.2016 bei Wikipedia. Dies wurde von mir ergänzt mit nachfolgendem Hinweis.

Einzelnachweise

  1. Herdegen in Maunz/Dürig Art. 1 Abs. 1 GG Rn. 56 2014.
  2. Baden-Württemberg: § 50 Rechtsvorschriften = "zur Wahrung der Würde"
    Berlin: § 2 Ehrfurcht vor den Toten = "die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren"
    Brandenburg: § 1 Grundsätze = "die Würde des Verstorbenen"
    Bremen: § 2 Ehrfurcht vor den Toten = "die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren"
    Mecklenburg-Vorpommern: § 2 Ehrfurcht vor den Toten = "die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren"
    Niedersachsen: § 1 Grundsatz = "dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird"
    Nordrhein-Westfalen: § 7 Totenwürde, Gesundheitsschutz = "haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren"
    Reinland-Pfalz: § 8 Bestattung = "Die Würde des Toten ... sind zu achten."
    Saarland: § 12 allgemeine Bestimmungen = "Die Würde des Menschen besteht über den Tod hinaus."
    Sachsen: § 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung = "sind die Würde ... des Verstorbenen ... zu achten"
    Sachsen-Anhalt: § 1 Grundsätze = "hat mit der gebotenen Würde und mit der Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen"
    Schleswig-Holstein: § 1 Grundsätze = "hat mit der gebotenen Würde und mit Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen"
    Thürungen: § 1 Grundsätze = "Ziele des Gesetzes sind insbesondere die Wahrung der Ehrfurcht vor den Toten, die Achtung der Totenwürde sowie der Schutz der Totenruhe und der Totenehrung."