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"In den USA ist der Hirntod gesetzlich durch den „Uniform Determination of Death Act“ als Ende des Lebens definiert, aber auch hier finden sich bezüglich der medizinischen Praxisrichtlinien teilweise Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesstaaten. Auch in Zentral- und Südamerika haben viele Staaten offizielle Richtlinien zur Hirntodfeststellung entwickelt, wenngleich dort die Modalitäten zur Untersuchung des Atemstillstands tendenziell unklar gehalten sind."<ref>Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz: Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte. (Infobrief WD 9 – 3010-093/12) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.</ref> | "In den USA ist der Hirntod gesetzlich durch den „Uniform Determination of Death Act“ als Ende des Lebens definiert, aber auch hier finden sich bezüglich der medizinischen Praxisrichtlinien teilweise Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesstaaten. Auch in Zentral- und Südamerika haben viele Staaten offizielle Richtlinien zur Hirntodfeststellung entwickelt, wenngleich dort die Modalitäten zur Untersuchung des Atemstillstands tendenziell unklar gehalten sind."<ref>Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz: Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte. (Infobrief WD 9 – 3010-093/12) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.</ref> | ||
=== Hirntod === | |||
"Weiterhin wird die Auffassung unter Rechtsexperten vertreten, dass bei Einhaltung der religiösen Vorgaben für das Schächten die Tiere weniger Schmerzen als beim vorherigen Betäuben empfin-den würden. Dies liege u. a. daran, dass eine Stichwunde zwar größer aber weniger schmerzhaft sei, der Hirntod schneller eintrete und die Tiere beim Schächten schneller und vollständig aus-bluteten."<ref>Wissenschaftlicher Dienst: Rechtliche Vorgaben für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung in ausgewählten europäischen Ländern. (26.04.2018) (Sachstand WD 5 - 3000 - 063/18) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/557636/4eca0f94f8abb47e81f40e0b0817f739/WD-5-063-18-pdf-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.</ref> | |||
"Vor dem Hintergrund der knappen personellen Ressourcen, der Kurzfristigkeit von Organspendeprozessen und der damit einhergehenden Nichtplanbarkeit solcher Ereignisse sowie der teilweise regi-onal bedingten schweren Erreichbarkeit eines fachlich qualifizierten Arztes zur Feststel-lung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms(im Folgenden: Hirntodfeststellung)wird den Entnahme-krankenhäuserndadurch die Möglichkeit eröffnet, auf Anfrage und somit auf freiwilliger Basis entsprechende Unterstützung zu erhalten. Die Krankenhäuser stehen einer Kooperationsvereinbarung mit dem Rufbereitschaftsdienst offen gegenüber."<ref name="khg2019">Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (24.01.2019) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/589402/427df04c984b9c2f65beb917db37751e/19_14_0056-3-_DKG_Organspende-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.</ref> | |||
"Abschließend bleibt gerade aus Sicht der Krankenhäuser wichtig klarzustellen, dass trotz aller durch den Gesetzentwurf zum Ausdruck gebrachten Bemühungen, die Situa-tion der Organspende in Deutschland zu verbessern, das Überleben des Patienten, bei dem eine Organspende in Betracht gezogen wird, bis zum festgestellten Hirntod aller-höchste Priorität hat. Trotz der Bemühungen für eine verbesserte Situation der Organ-spende muss die Gewährleistung dieses obersten Grundsatzes deutlich gemacht wer-den, um das Vertrauen der Menschen in das Organspendesystem in Deutschland zu stärken."<ref name="khg2019"></ref> | |||
"Dieim Gesetzentwurf vorgeseheneNeuregelung, nach der das Vorliegen der Einwilligung des potentiellen Organspenders oderder Angehörigen in die Organent-nahme nichtVoraussetzung für die Meldung an die Koordinierungsstelle ist, wirft jedoch Fragen auf. Daher muss über die Gesetzesbegründung hinaus durch Gesetzklargestellt werden, dasswedereine Hirntodfeststellung zum Zweck der Organspende noch eine Meldung an die Koordinierungsstelle erfolgen darf, wenn dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus ein Widerspruch gegen eine Organspende bekannt ist."<ref name="khg2019"></ref> | |||
"Bei einem bekanntenWiderspruch gegen eine Organspende darf eine Hirntodfeststellung nach § 5 TPG und Meldung an die Koordinierungsstellezum Zweck der Organspende indessen nicht erfolgen.Eine Hirntodfeststellung zum Zwecke der Organspende oder eine Meldung an die Koordinierungsstellebei bekann-tem Widerspruch gegen eine Organspende wäre Handeln gegen den expliziten Auftrag des Patienten, könntenegative Folgen bei Angehörigen nach sich ziehenund das Ver-trauen der Menschen in das Organspendesystemgefährden.Die diesbezügliche Klar-stellung in der Gesetzesbegründung genügt hierfür nicht aus."<ref name="khg2019"></ref> | |||
"Bundesregierung hält Hirntoddiagnostik für verlässlich" (21.08.2013)<ref>Deutscher Bundestag: Bundesregierung hält Hirntoddiagnostik für verlässlich (21.08.2013) Nach: https://www.bundestag.de/presse/hib/2013_08/01-257128 Zugriff am 20.04.2019.</ref> "Die Bundesregierung sieht keinen Anlass dafür, die angewandte Hirntoddiagnostik in Zweifel zu ziehen." und "Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand gebe es auch keine Alternative zur Hirntodkonzeption. Mit der Feststellung des Hirntodes sei „der Tod des Menschen durch Nachweis eines der sicheren Todeszeichen zweifelsfrei festgestellt“. Der bloße Herz- und Kreislaufstillstand sei „kein sicheres Todeszeichen“. Hingegen folge ohne intensivmedizinische Behandlung auf den Hirntod unausweichlich der Herzstillstand." - "Die Linksfraktion hatte in ihrer Anfrage auf eine verbreitete Skepsis in Fachkreisen hinsichtlich der Hirntodkonzeption und der Hirntodidagnostik verwiesen." | |||
"Eine besondere Form der Nächstenliebe. WELTRELIGIONEN Mehrheitlich bekennen sie sich zur Organ- und Gewebespende. Traditionalisten lehnen dies mitunter ab.<ref>Alexander Weinlein: Eine besondere Form der Nächstenliebe. (08/2013) Nach: https://www.das-parlament.de/2013/08/Themenausgabe/42955559-322106 Zugriff am 20.04.2019.</ref> | |||
* Papst Benedikt XVI. sagte im November 2008, Organspenden sei "eine besondere Form, Nächstenliebe zu zeigen". | |||
* Papst Johannes Paul II. schrieb 1995 in seiner Enzyklika "Evangelium vitae" über den "Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens", dass "die in ethisch annehmbaren Formen durchgeführte Organspende besondere Wertschätzung verdient, um Kranken, die bisweilen jeder Hoffnung beraubt sind, die Möglichkeit der Gesundheit oder sogar des Lebens anzubieten." | |||
* "Abweichende Standpunkte und kritische Stimmen werden jedoch in konservativeren Kreisen beider Konfessionen - etwa bei Evangelikalen oder der katholischen Piusbruderschaft - im Zusammenhang mit der Hirntoddiagnose laut. Nach deren Ansicht ist ein hirntoter Mensch nicht als Toter sondern als Sterbender zu betrachten. Eine Entnahme der Organe käme somit einer bewussten Tötung gleich." | |||
"Gefragt wurde ferner, ob das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) auch Menschen erfasst, bei denen der Hirntod eingetreten ist. Die Kommentierung geht davon aus, dass spätestens mit dem Hirntod sowohl das Recht auf Leben als auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit enden."<ref>Wissenschaftliche Dienste: Kurzinformation. Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/585692/0236b7c4c4ff84db11c5f9b11c3cb304/WD-3-332-18-pdf-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.</ref> | |||
Seit 1983 wird in Deutschland jährlich am ersten Samstag im JuniderTag der Organspende be-gangen. Ziel ist es, die Öffentlichkeit auf das Thema aufmerksam zu machenund die Bereitschaft jedes Einzelnen zur Organspende zu erhöhen.<ref>Wissenschaftlicher Dienst: Aktueller Begriff. Tag der Oganspende (2016) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/424864/e75a08f9c22c1ff64e22d84cb2a115c2/Tag-der-Organspende-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.</ref> | |||
Version vom 20. April 2019, 20:15 Uhr
"In den USA ist der Hirntod gesetzlich durch den „Uniform Determination of Death Act“ als Ende des Lebens definiert, aber auch hier finden sich bezüglich der medizinischen Praxisrichtlinien teilweise Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesstaaten. Auch in Zentral- und Südamerika haben viele Staaten offizielle Richtlinien zur Hirntodfeststellung entwickelt, wenngleich dort die Modalitäten zur Untersuchung des Atemstillstands tendenziell unklar gehalten sind."[1]
Hirntod
"Weiterhin wird die Auffassung unter Rechtsexperten vertreten, dass bei Einhaltung der religiösen Vorgaben für das Schächten die Tiere weniger Schmerzen als beim vorherigen Betäuben empfin-den würden. Dies liege u. a. daran, dass eine Stichwunde zwar größer aber weniger schmerzhaft sei, der Hirntod schneller eintrete und die Tiere beim Schächten schneller und vollständig aus-bluteten."[2]
"Vor dem Hintergrund der knappen personellen Ressourcen, der Kurzfristigkeit von Organspendeprozessen und der damit einhergehenden Nichtplanbarkeit solcher Ereignisse sowie der teilweise regi-onal bedingten schweren Erreichbarkeit eines fachlich qualifizierten Arztes zur Feststel-lung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms(im Folgenden: Hirntodfeststellung)wird den Entnahme-krankenhäuserndadurch die Möglichkeit eröffnet, auf Anfrage und somit auf freiwilliger Basis entsprechende Unterstützung zu erhalten. Die Krankenhäuser stehen einer Kooperationsvereinbarung mit dem Rufbereitschaftsdienst offen gegenüber."[3]
"Abschließend bleibt gerade aus Sicht der Krankenhäuser wichtig klarzustellen, dass trotz aller durch den Gesetzentwurf zum Ausdruck gebrachten Bemühungen, die Situa-tion der Organspende in Deutschland zu verbessern, das Überleben des Patienten, bei dem eine Organspende in Betracht gezogen wird, bis zum festgestellten Hirntod aller-höchste Priorität hat. Trotz der Bemühungen für eine verbesserte Situation der Organ-spende muss die Gewährleistung dieses obersten Grundsatzes deutlich gemacht wer-den, um das Vertrauen der Menschen in das Organspendesystem in Deutschland zu stärken."[3]
"Dieim Gesetzentwurf vorgeseheneNeuregelung, nach der das Vorliegen der Einwilligung des potentiellen Organspenders oderder Angehörigen in die Organent-nahme nichtVoraussetzung für die Meldung an die Koordinierungsstelle ist, wirft jedoch Fragen auf. Daher muss über die Gesetzesbegründung hinaus durch Gesetzklargestellt werden, dasswedereine Hirntodfeststellung zum Zweck der Organspende noch eine Meldung an die Koordinierungsstelle erfolgen darf, wenn dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus ein Widerspruch gegen eine Organspende bekannt ist."[3]
"Bei einem bekanntenWiderspruch gegen eine Organspende darf eine Hirntodfeststellung nach § 5 TPG und Meldung an die Koordinierungsstellezum Zweck der Organspende indessen nicht erfolgen.Eine Hirntodfeststellung zum Zwecke der Organspende oder eine Meldung an die Koordinierungsstellebei bekann-tem Widerspruch gegen eine Organspende wäre Handeln gegen den expliziten Auftrag des Patienten, könntenegative Folgen bei Angehörigen nach sich ziehenund das Ver-trauen der Menschen in das Organspendesystemgefährden.Die diesbezügliche Klar-stellung in der Gesetzesbegründung genügt hierfür nicht aus."[3]
"Bundesregierung hält Hirntoddiagnostik für verlässlich" (21.08.2013)[4] "Die Bundesregierung sieht keinen Anlass dafür, die angewandte Hirntoddiagnostik in Zweifel zu ziehen." und "Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand gebe es auch keine Alternative zur Hirntodkonzeption. Mit der Feststellung des Hirntodes sei „der Tod des Menschen durch Nachweis eines der sicheren Todeszeichen zweifelsfrei festgestellt“. Der bloße Herz- und Kreislaufstillstand sei „kein sicheres Todeszeichen“. Hingegen folge ohne intensivmedizinische Behandlung auf den Hirntod unausweichlich der Herzstillstand." - "Die Linksfraktion hatte in ihrer Anfrage auf eine verbreitete Skepsis in Fachkreisen hinsichtlich der Hirntodkonzeption und der Hirntodidagnostik verwiesen."
"Eine besondere Form der Nächstenliebe. WELTRELIGIONEN Mehrheitlich bekennen sie sich zur Organ- und Gewebespende. Traditionalisten lehnen dies mitunter ab.[5]
- Papst Benedikt XVI. sagte im November 2008, Organspenden sei "eine besondere Form, Nächstenliebe zu zeigen".
- Papst Johannes Paul II. schrieb 1995 in seiner Enzyklika "Evangelium vitae" über den "Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens", dass "die in ethisch annehmbaren Formen durchgeführte Organspende besondere Wertschätzung verdient, um Kranken, die bisweilen jeder Hoffnung beraubt sind, die Möglichkeit der Gesundheit oder sogar des Lebens anzubieten."
- "Abweichende Standpunkte und kritische Stimmen werden jedoch in konservativeren Kreisen beider Konfessionen - etwa bei Evangelikalen oder der katholischen Piusbruderschaft - im Zusammenhang mit der Hirntoddiagnose laut. Nach deren Ansicht ist ein hirntoter Mensch nicht als Toter sondern als Sterbender zu betrachten. Eine Entnahme der Organe käme somit einer bewussten Tötung gleich."
"Gefragt wurde ferner, ob das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) auch Menschen erfasst, bei denen der Hirntod eingetreten ist. Die Kommentierung geht davon aus, dass spätestens mit dem Hirntod sowohl das Recht auf Leben als auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit enden."[6]
Seit 1983 wird in Deutschland jährlich am ersten Samstag im JuniderTag der Organspende be-gangen. Ziel ist es, die Öffentlichkeit auf das Thema aufmerksam zu machenund die Bereitschaft jedes Einzelnen zur Organspende zu erhöhen.[7]
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz: Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte. (Infobrief WD 9 – 3010-093/12) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.
- ↑ Wissenschaftlicher Dienst: Rechtliche Vorgaben für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung in ausgewählten europäischen Ländern. (26.04.2018) (Sachstand WD 5 - 3000 - 063/18) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/557636/4eca0f94f8abb47e81f40e0b0817f739/WD-5-063-18-pdf-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.
- ↑ a b c d Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (24.01.2019) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/589402/427df04c984b9c2f65beb917db37751e/19_14_0056-3-_DKG_Organspende-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.
- ↑ Deutscher Bundestag: Bundesregierung hält Hirntoddiagnostik für verlässlich (21.08.2013) Nach: https://www.bundestag.de/presse/hib/2013_08/01-257128 Zugriff am 20.04.2019.
- ↑ Alexander Weinlein: Eine besondere Form der Nächstenliebe. (08/2013) Nach: https://www.das-parlament.de/2013/08/Themenausgabe/42955559-322106 Zugriff am 20.04.2019.
- ↑ Wissenschaftliche Dienste: Kurzinformation. Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/585692/0236b7c4c4ff84db11c5f9b11c3cb304/WD-3-332-18-pdf-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.
- ↑ Wissenschaftlicher Dienst: Aktueller Begriff. Tag der Oganspende (2016) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/424864/e75a08f9c22c1ff64e22d84cb2a115c2/Tag-der-Organspende-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.