Ergebnisoffen: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 17. April 2023, 06:37 Uhr
Zur Frage der Organspende muss nach § 2 TPG "ergebnisoffen" aufgeklärt werden. Dabei darf nicht gesagt werden, dass Organspender Lebensretter sind, dass Organspende Menschenleben rettet, da solche Aussagen nicht mehr ergebnisoffen seien. - Siehe: gleichgültig
Die ergebnisoffene Aufklärung hat zur Gleichgültigkeit geführt, die bis hinein in die Diskussionen zu erkennen ist. Da ein "Ja" und ein "Nein" zur Organspende nicht gleichwertig (gleich wertig) und nicht gleichgültig (gleich gültig) ist, muss die Angabe "ergebnisoffen" aus dem TPG gestrichen werden.
Die ergebnisoffene Aufklärung führt zur Gleichgültigkeit. Die Gleichgültigkeit führt zu weniger Organspender. Weniger Organspender verhindert die Rettung des Lebens von Organpatienten. |
Die Aufklärung und Beratung soll zu einer persönlichen Entscheidung führen, die nicht begründet werden muss. Es soll aber bei der Aufklärung und Beratung sehr wohl gesagt werden dürfen,
- dass ein Organspender im Durchschnitt 3 Organpatienten vor dem drohenden Tod bewahrt
- dass Organspender Lebensretter sind
- dass Organspende Menschenleben rettet
- dass Organspende ein "Akt der Nächstenliebe" ist
- dass Organspende ein "Ausdruck der Solidarität mit den Kranken" ist
- dass Organspende eine Möglichkeit ist, mit seinem Tod Leben zu schenken
Siehe auch: Gleichgültig
Anhang
Anmerkungen