Islam: Unterschied zwischen den Versionen
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Der [http://de.wikipedia.org/wiki/Zentralrat_der_Muslime_in_Deutschland Zentralrat der Muslime in Deutschland] schrieb in seiner "Stellungnahme bei der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages am 28.06.1995 zu den Themen Hirntod und Organverpflanzung" über Organspende: <ref>http://www.islam.de/2581_print.php Zugriff am 7.4.2014.</ref> | |||
{{Zitat|1. Die Entnahme eines Organs aus dem Körper eines Menschen und seine Verpflanzung in den Körper eines anderen Menschen ist eine erlaubte lobenswerte Handlung und wohltätige Hilfeleistung, die unter Berücksichtigung folgender Einzelheiten den islamischen Vorschriften und der Menschenwürde nicht widerspricht.<br> | |||
2. Die Organverpflanzung muß die einzig mögliche medizinische Behandlungsmaßnahme für den Empfänger sein.<br> | |||
3. Der Erfolg bei beiden Operationen, sowohl der Entnahme als auch der Einpflanzung, muß für gewöhnlich oder in den meisten Fällen gesichert sein.<br> | |||
4. Die Organentnahme darf beim Spender nicht zu einer Schädigung führen, die den normalen Lebensablauf stört, da der islamische Grundsatz lautet:<br>"Ein Schaden darf nicht durch einen anderen Schaden<br> | |||
gleichen oder größeren Ausmaßes behoben werden."<br> | |||
Der Spender würde sich in diesem Fall sonst selbst ins Verderben stürzen, was islamisch nicht erlaubt ist.<br> | |||
5. Sollte der Schaden beim Empfänger durch eine Organspende von einem Verstorbenen bzw. durch tierisches Material oder technische Mittel zu beheben sein, ist die Organspende von einem lebenden Menschen nicht erlaubt.<br> | |||
6. Die Abgabe des Organs muß vom Spender freiwillig und nicht unter Zwang erfolgen. Bei Kindern und entmündigten Personen genügt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. des Vormundes nicht, da dies zu einer Entwürdigung und Schädigung der beaufsichtigten Person führt.<br> | |||
7. Kauf und Verkauf von menschlichen Organen sowie sonstiger Organhandel widerspricht der Menschenwürde und ist verboten. Materielle Zuwendungen und sonstige freiwillige nicht auf kommerzieller Basis beruhende Entschädigungen sind erlaubt.<br> | |||
8. Da jedem Menschen von Gott Ehre erwiesen und Würde verliehen wurde, können islamisch gesehen Muslime, Anhänger anderer Offenbarungsreligionen und Nichtgläubige unabhängig von ihrer weltanschaulichen Überzeugung sowohl als Organspender als auch als -empfänger akzeptiert werden.<br> | |||
Lediglich rechtskräftig zum Tode verurteilte Personen kommen als Organempfänger nicht in Frage.<br> | |||
9. Die Entnahme von Organen von einem toten Menschen darf nur nach seiner zu Lebzeiten und bei voller geistigen Kraft erfolgten ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Eine Erlaubnis kann von den Angehörigen erteilt werden, unter den Bedingungen, daß vom Verstorbenen keine ausdrückliche Verweigerung zu Lebzeiten ausgesprochen wurde und daß die sonstigen o.g. Vorschriften beachtet werden.}} | |||
Abweichend von den o.g. Vorschriften wird in der schi´itischen Rechtsschule folgende Meinung vertreten: | |||
{{Zitat|1. Eine Organentnahme von einem toten Muslim ist verboten. Sie darf nur erfolgen, wenn sie für die Lebenserhaltung eines anderen Muslims notwendig ist.<br> | |||
2. Dem Muslim ist der Empfang von Organspenden von anderen muslimischen oder nicht-muslimischen Spendern, sowie die Verwendung von tierischem und technischem Material als Implantate erlaubt.}} | |||
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Version vom 8. April 2014, 09:32 Uhr
Der Gehirntod
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland schrieb in seiner "Stellungnahme bei der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages am 28.06.1995 zu den Themen Hirntod und Organverpflanzung" über den Hirntod: [1]
1. Die Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirates der BÄK vom 9. April 1982 und die darin enthaltenen Kriterien zur Feststellung des Todes stimmen im Grundsatz mit der o.g. Definition des Todes überein, die auch von uns vertreten wird. Unserer Einsicht nach sollten beide o.g. Kriterien, nämlich der vollständige irreversible Herz- und Atemstillstand und der irreversible Ausfall der Hirnfunktion, in einem Transplantationsgesetz als Todeskriterien zugrunde gelegt werden. |
Warum sich die Stellungnahme des Jahres 1995 auf die "Kriterien des Hirntods" des Jahres 1982 beziehen und nicht auf die des Jahres 1986 oder gar 1991, ist unklar. Inhaltlich hat sich zur Feststellung des Hirntods in diesen Jahren kaum was verändert.
Die Organspende
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland schrieb in seiner "Stellungnahme bei der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages am 28.06.1995 zu den Themen Hirntod und Organverpflanzung" über Organspende: [2]
1. Die Entnahme eines Organs aus dem Körper eines Menschen und seine Verpflanzung in den Körper eines anderen Menschen ist eine erlaubte lobenswerte Handlung und wohltätige Hilfeleistung, die unter Berücksichtigung folgender Einzelheiten den islamischen Vorschriften und der Menschenwürde nicht widerspricht. 2. Die Organverpflanzung muß die einzig mögliche medizinische Behandlungsmaßnahme für den Empfänger sein. |
Abweichend von den o.g. Vorschriften wird in der schi´itischen Rechtsschule folgende Meinung vertreten:
1. Eine Organentnahme von einem toten Muslim ist verboten. Sie darf nur erfolgen, wenn sie für die Lebenserhaltung eines anderen Muslims notwendig ist. 2. Dem Muslim ist der Empfang von Organspenden von anderen muslimischen oder nicht-muslimischen Spendern, sowie die Verwendung von tierischem und technischem Material als Implantate erlaubt. |
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ http://www.islam.de/2581_print.php Zugriff am 7.4.2014.
- ↑ http://www.islam.de/2581_print.php Zugriff am 7.4.2014.