Verfassungskonform: Unterschied zwischen den Versionen
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Klaus (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Ende der 1990er Jahre behaupteten Beschwerdeführer, die im TPG beschlossene Zustimmungsregelung sei verfassungswidrig, weil man ohne eigene Einwilligung Organspender werden könne. Das BVerfG lehnte am 18.02.1999 die Beschwerde ab und stellte keine Grundrechtsverletzung fest: * Die Beschwerdeführer seien nicht unmittelbar betroffen, weil sie jederzeit der Organentnahme widersprechen können (§ 2 Abs. 2 TPG). * Damit fehle die Voraussetz…“) |
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Aktuelle Version vom 25. September 2026, 18:12 Uhr
Ende der 1990er Jahre behaupteten Beschwerdeführer, die im TPG beschlossene Zustimmungsregelung sei verfassungswidrig, weil man ohne eigene Einwilligung Organspender werden könne. Das BVerfG lehnte am 18.02.1999 die Beschwerde ab und stellte keine Grundrechtsverletzung fest:
- Die Beschwerdeführer seien nicht unmittelbar betroffen, weil sie jederzeit der Organentnahme widersprechen können (§ 2 Abs. 2 TPG).
- Damit fehle die Voraussetzung für eine zulässige Verfassungsbeschwerde.[1]
Da bei der WSR die Menschen auch jederzeit widersprechen können, dürfte das BerfG auch bei der WSR keine Grundrechtsverletzung erkennen.
Fazit: Die WSR ist verfassungskonform.
Anhang
Anmerkungen