Islam: Unterschied zwischen den Versionen
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Der [http://de.wikipedia.org/wiki/Zentralrat_der_Muslime_in_Deutschland Zentralrat der Muslime in Deutschland] schrieb in seiner "Stellungnahme bei der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages am 28.06.1995 zu den Themen Hirntod und Organverpflanzung" über den Hirntod: <ref>http://www.islam.de/2581_print.php Zugriff am 7.4.2014.</ref> | Der [http://de.wikipedia.org/wiki/Zentralrat_der_Muslime_in_Deutschland Zentralrat der Muslime in Deutschland] schrieb in seiner "Stellungnahme bei der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages am 28.06.1995 zu den Themen Hirntod und Organverpflanzung" über den Hirntod: <ref>http://www.islam.de/2581_print.php Zugriff am 7.4.2014.</ref> | ||
{{Zitat|1. Die Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirates der BÄK vom 9. April 1982 und die darin enthaltenen Kriterien zur Feststellung des Todes stimmen im Grundsatz mit der o.g. Definition des Todes überein, die auch von uns vertreten wird.<br> | {{Zitat|1. Die Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirates der [[BÄK]] vom 9. April 1982 und die darin enthaltenen Kriterien zur Feststellung des Todes stimmen im Grundsatz mit der o.g. Definition des Todes überein, die auch von uns vertreten wird.<br> | ||
Unserer Einsicht nach sollten beide o.g. Kriterien, nämlich der vollständige irreversible Herz- und Atemstillstand und der irreversible Ausfall der Hirnfunktion, in einem Transplantationsgesetz als Todeskriterien zugrunde gelegt werden.<br> | Unserer Einsicht nach sollten beide o.g. Kriterien, nämlich der vollständige irreversible Herz- und Atemstillstand und der irreversible Ausfall der Hirnfunktion, in einem Transplantationsgesetz als Todeskriterien zugrunde gelegt werden.<br> | ||
Nach islamischem Grundsatz soll die Feststellung des Todes nicht über Gebühr hinausgezögert werden. Ein Hinauszögern der Feststellung des Todes, wenn schon die vitalen Funktionen und die Hirnaktivität irreversibel erloschen sind, steht aus islamischer Sicht im Widerspruch zur Würde des Menschen und zu seinem Recht auf würdevolle Behandlung, sowohl im Leben als auch im Tod. Das Hinauszögern der Feststellung des Todes entwürdigt den Menschen zu einer künstlich aufrechterhaltenen biologischen Masse. Das ist aus islamischer Sicht nicht vertretbar.<br> | Nach islamischem Grundsatz soll die Feststellung des Todes nicht über Gebühr hinausgezögert werden. Ein Hinauszögern der Feststellung des Todes, wenn schon die vitalen Funktionen und die Hirnaktivität irreversibel erloschen sind, steht aus islamischer Sicht im Widerspruch zur Würde des Menschen und zu seinem Recht auf würdevolle Behandlung, sowohl im Leben als auch im Tod. Das Hinauszögern der Feststellung des Todes entwürdigt den Menschen zu einer künstlich aufrechterhaltenen biologischen Masse. Das ist aus islamischer Sicht nicht vertretbar.<br> | ||
2. Wir erwarten, daß man sich bei der Feststellung des Hirntodes der sichersten und vor allem schnellsten Methoden bedient, damit durch eine sichere und schnelle Entscheidung die Würde des Verstorbenen bewahrt wird. Die Entscheidungshilfen zur Feststellung des Hirntodes, wie sie von der BÄK empfohlen werden, erscheinen uns ausreichend. Diese Frage kann jedoch von den anderen wissenschaftlichen Sachverständigen besser beantwortet werden.<br> | 2. Wir erwarten, daß man sich bei der Feststellung des Hirntodes der sichersten und vor allem schnellsten Methoden bedient, damit durch eine sichere und schnelle Entscheidung die Würde des Verstorbenen bewahrt wird. Die Entscheidungshilfen zur Feststellung des Hirntodes, wie sie von der [[BÄK]] empfohlen werden, erscheinen uns ausreichend. Diese Frage kann jedoch von den anderen wissenschaftlichen Sachverständigen besser beantwortet werden.<br> | ||
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6. Theologisch gesehen gilt der Mensch erst dann als tot, wenn seine Seele den Körper verlassen hat. Auch wenn man vom Todeskampf als Prozeß sprechen kann, so ist das endgültige Verlassen der Seele ein Vorgang, der zu einem bestimmten Zeitpunkt geschieht. Da dieser Vorgang primär weder beobachtet, noch auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert werden kann, sind wir auf sekundäre Merkmale angewiesen, die diesen Vorgang andeuten.<br> | 6. Theologisch gesehen gilt der Mensch erst dann als tot, wenn seine Seele den Körper verlassen hat. Auch wenn man vom Todeskampf als Prozeß sprechen kann, so ist das endgültige Verlassen der Seele ein Vorgang, der zu einem bestimmten Zeitpunkt geschieht. Da dieser Vorgang primär weder beobachtet, noch auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert werden kann, sind wir auf sekundäre Merkmale angewiesen, die diesen Vorgang andeuten.<br> |
Version vom 17. Dezember 2014, 13:33 Uhr
Der Gehirntod
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland schrieb in seiner "Stellungnahme bei der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages am 28.06.1995 zu den Themen Hirntod und Organverpflanzung" über den Hirntod: [1]
1. Die Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirates der BÄK vom 9. April 1982 und die darin enthaltenen Kriterien zur Feststellung des Todes stimmen im Grundsatz mit der o.g. Definition des Todes überein, die auch von uns vertreten wird. Unserer Einsicht nach sollten beide o.g. Kriterien, nämlich der vollständige irreversible Herz- und Atemstillstand und der irreversible Ausfall der Hirnfunktion, in einem Transplantationsgesetz als Todeskriterien zugrunde gelegt werden. |
Warum sich die Stellungnahme des Jahres 1995 auf die "Kriterien des Hirntods" des Jahres 1982 beziehen und nicht auf die des Jahres 1986 oder gar 1991, ist unklar. Inhaltlich hat sich zur Feststellung des Hirntods in diesen Jahren kaum was verändert.
Die Organspende
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland schrieb in seiner "Stellungnahme bei der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages am 28.06.1995 zu den Themen Hirntod und Organverpflanzung" über Organspende: [2]
1. Die Entnahme eines Organs aus dem Körper eines Menschen und seine Verpflanzung in den Körper eines anderen Menschen ist eine erlaubte lobenswerte Handlung und wohltätige Hilfeleistung, die unter Berücksichtigung folgender Einzelheiten den islamischen Vorschriften und der Menschenwürde nicht widerspricht. 2. Die Organverpflanzung muß die einzig mögliche medizinische Behandlungsmaßnahme für den Empfänger sein. |
Abweichend von den o.g. Vorschriften wird in der schi´itischen Rechtsschule folgende Meinung vertreten:
1. Eine Organentnahme von einem toten Muslim ist verboten. Sie darf nur erfolgen, wenn sie für die Lebenserhaltung eines anderen Muslims notwendig ist. 2. Dem Muslim ist der Empfang von Organspenden von anderen muslimischen oder nicht-muslimischen Spendern, sowie die Verwendung von tierischem und technischem Material als Implantate erlaubt. |
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ http://www.islam.de/2581_print.php Zugriff am 7.4.2014.
- ↑ http://www.islam.de/2581_print.php Zugriff am 7.4.2014.