Beschleunigtes Vermittlungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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3. Gelingt eine Vermittlung des Organs innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Vermittlungsstelle nicht, kann diese das Organ auch anderen Organaustauschorganisationen anbieten, um den Verlust des Organs möglichst zu vermeiden.}} | 3. Gelingt eine Vermittlung des Organs innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Vermittlungsstelle nicht, kann diese das Organ auch anderen Organaustauschorganisationen anbieten, um den Verlust des Organs möglichst zu vermeiden.}} | ||
=== Chronologie === | |||
==== 2004 ==== | |||
Im Tätigkeitsbericht 2004 der [[BÄK]] heißt es auf Seite 569:<ref>http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Taetigkeit2004_13.pdf Zugriff am 14.2.2015.</ref> | |||
{{Zitat|Bisher existieren nur für die Lebertransplantation spezifizierte erweiterte Spenderkriterien.<br> | |||
Dies sind alternativ:<br> | |||
– Alter des Spenders > 65 Jahre,<br> | |||
– Intensivtherapie einschließlich Beatmung des Spenders > 7 Tage,<br> | |||
– Adipositas des Spenders mit BMI > 30,<br> | |||
– Fettleber (histologisch gesichert) > 40 %,<br> | |||
– S-Natrium > 165 mmol/l (letzter Wert vor der Spendermeldung),<br> | |||
– SGOT oder SGPT > 3 x normal (letzter Wert vor der Spendermeldung) oder<br> | |||
– S-Bilirubin > 3 mg/dl (letzter Wert vor der Spendermeldung)}} | |||
Auf Seit 570 wird bei den Vermittlungsregeln nach den geltenden Regeln auf den Unterschied zwischen dem modifizierten und dem beschleunigtem Vermittlungsverfahren hingewiesen: | |||
{{Zitat|Je nach Problemlage ist zu unterscheiden zwischen einem gegenüber den geltenden Regeln ''modifizierten'' oder einem ''beschleunigten Vermittlungsverfahren''. | |||
[lfd. Nr.].3.1. Modifiziertes Vermittlungsverfahren<br> | |||
Unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen sollen schwer vermittelbare Organe in einem modifizierten Vermittlungsverfahren nur solchen Transplantationszentren angeboten werden, die gegenüber der Vermittlungsstelle ihre Bereitschaft zur Akzeptanz dieser Organe entsprechend den zuvor mitgeteilten Zentren- und Patientenprofilen erklärt haben. Die Vermittlung durch die Vermittlungsstelle erfolgt hierbei nach den allgemeinen Regeln für die jeweiligen Organe, wobei aber nur diejenigen Patienten der Warteliste berücksichtigt werden, für die die Zentren im Vorfeld anhand der Patientenprofile die grundsätzliche Bereitschaft | |||
zur Akzeptanz des schwer vermittelbaren Organs erklärt haben. Hierzu gehören auch Organe, die aus einem Domino-Transplantationsverfahren<ref group="Anm."> Dominotransplantate sind Organe, die Patienten im Rahmen einer Transplantation aus medizinischen Gründen entnommen werden und grundsätzlich auf andere Patienten übertragbar sind.</ref> gewonnen werden. | |||
[lfd. Nr.].3.2. Beschleunigtes Vermittlungsverfahren<br> | |||
Die Vermittlungsstelle ist zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn eine Kreislaufinstabilität des Spenders eintritt oder drei verschiedene Zentren aus spender(organ)bedingten medizinischen Kriterien das Angebot einer Leber, eines Herzens oder einer Lunge abgelehnt haben und zugleich die Vermittlungsangebote für sämtliche geeignete Patienten der höchsten Dringlichkeitsstufe der jeweiligen Warteliste zurückgewiesen wurden. Für Nieren darf ein beschleunigtes Vermittlungsverfahren erst nach Ablehnung eines Organangebots aus medizinischen Gründen durch fünf verschiedene Zentren einsetzen. Pankreata werden nach Ablehnung durch drei verschiedene Zentren für die Inseltransplantation freigegeben.<br> | |||
Ferner ist die Vermittlungsstelle zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn ein Spenderorganverlust aus logistischen oder aus organisatorischen Schwierigkeiten droht.<br> | |||
Für jedes Organangebot gilt im beschleunigten Verfahren jeweils eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten; wird diese Frist überschritten, gilt ein Angebot (aus organisatorischen Gründen) als abgelehnt.<br> | |||
Da die beschleunigte Vermittlung von Organen häufig nur innerhalb einer Region möglich ist, sollen in diesem Fall vorrangig die Organisationsstrukturen der Region genutzt werden. Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum / den Zentren eine Liste von potentiellen Empfängern zur Verfügung, nach der das Zentrum den am besten geeigneten Empfänger in der Reihenfolge der Auflistung auswählt. Wenn Zentren konkurrieren, erhält derjenige Patient die Organzuteilung, für den die Akzeptanzerklärung des betreuenden Zentrums bei der Vermittlungsstelle zuerst eingegangen ist.}} | |||
==== 2006 ==== | |||
Im Tätigkeitsbericht 2006 der [[BÄK]] heißt es auf den Seiten 648f zu den "Kriterien für die Einschränkung der Vermittelbarkeit":<ref>http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Taetigkeit2006_14.pdf Zugriff am 14.2.2015.</ref> | |||
{{Zitat|Organe von Spendern mit schwerwiegenden vorausgehenden Grunderkrankungen (z.B. mit Tumorleiden in der Anamnese) oder sich aus der Grunderkrankung ergebenden Komplikationen erfordern ein besonderes Vermittlungsverfahren.<br> | |||
Es liegen beispielsweise dann erweiterte Spenderkriterien vor, wenn der Spender unter einer der nachfolgend genannten Krankheiten gelitten hat:<br> | |||
– Virushepatitis (jeweils alternativ HBS Ag+, anti-HBC+ oder anti-HCV+),<br> | |||
– Sepsis mit positiver Blutkultur,<br> | |||
– Meningitis,<br> | |||
– maligner Tumor in der Anamnese,<br> | |||
– Drogenabhängigkeit. | |||
Bisher existieren nur für die Lebertransplantation spezifizierte erweiterte Spenderkriterien.<br> | |||
Dies sind alternativ:<br> | |||
– Alter des Spenders > 65 Jahre,<br> | |||
– Intensivtherapie einschließlich Beatmung des Spenders > 7 Tage,<br> | |||
– Adipositas des Spenders mit BMI > 30,<br> | |||
– Fettleber (histologisch gesichert) > 40 %,<br> | |||
– S-Natrium > 165 mmol/l (letzter Wert vor der Spendermeldung),<br> | |||
– SGOT oder SGPT > 3 x normal (letzter Wert vor der Spendermeldung) oder<br> | |||
– S-Bilirubin > 3 mg/dl (letzter Wert vor der Spendermeldung). | |||
Im Einzelfall muss es der Einschätzung der an der Organentnahme beteiligten Ärzte | |||
überlassen bleiben, ob erweiterte Spenderkriterien vorliegen. Dies gilt insbesondere auch, wenn im Laufe des Vermittlungsverfahrens oder des Organspendeprozesses gravierende Beeinträchtigungen, zum Beispiel der Kreislaufstabilität des Spenders, auftreten, die eine beschleunigte Organentnahme, Allokation und Transplantation notwendig machen.}} | |||
Auf Seit 649 werden die Unterschiede zwischen modifiziertem und beschleunigtem Vermittlungsverfahren hingewiesen. | |||
==== 2012 ==== | |||
Im August 2012 war im Ärzteblatt zu lesen:<ref>http://mobile.aerzteblatt.de/news/51176.htm Zugriff am 14.2.2015.</ref> | Im August 2012 war im Ärzteblatt zu lesen:<ref>http://mobile.aerzteblatt.de/news/51176.htm Zugriff am 14.2.2015.</ref> | ||
{{Zitat| Nach den Richtlinien zur Organtransplantation der Bundesärztekamme ist Eurotransplant zu diesem Verfahren berechtigt, "wenn: | {{Zitat| Nach den Richtlinien zur Organtransplantation der Bundesärztekamme ist Eurotransplant zu diesem Verfahren berechtigt, "wenn: | ||
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Um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten, werden Organe im beschleunigten Vermittlungsverfahren primär innerhalb einer Region angeboten. Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum oder den Zentren eine Liste von potenziellen Empfängern zur Verfügung, nach der das Zentrum oder die Zentren den gegenwärtig am besten geeigneten Empfänger in der Reihenfolge der Auflistung auswählen. Wenn Patienten aus mehr als einem Zentrum in Betracht kommen, wird das Organ dem Patienten zugeteilt, für den die Akzeptanzerklärung des zuständigen Zentrums als erste bei der Vermittlungsstelle eingegangen ist. Die Zentren müssen die Gründe für ihre Auswahlentscheidung gegenüber der Vermittlungsstelle dokumentieren."}} | Um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten, werden Organe im beschleunigten Vermittlungsverfahren primär innerhalb einer Region angeboten. Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum oder den Zentren eine Liste von potenziellen Empfängern zur Verfügung, nach der das Zentrum oder die Zentren den gegenwärtig am besten geeigneten Empfänger in der Reihenfolge der Auflistung auswählen. Wenn Patienten aus mehr als einem Zentrum in Betracht kommen, wird das Organ dem Patienten zugeteilt, für den die Akzeptanzerklärung des zuständigen Zentrums als erste bei der Vermittlungsstelle eingegangen ist. Die Zentren müssen die Gründe für ihre Auswahlentscheidung gegenüber der Vermittlungsstelle dokumentieren."}} | ||
==== 2013 ==== | |||
Am 9.12.2013 traten neue Richtlinien für das modifizierte und beschleunigte Vermittlungsverfahren in Kraft.<ref>http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/RiLi_AK.pdf Zugriff am 14.2.2015.</ref> | |||
Die seither geltenden Richtlinien der Allkokation sind (Stand 9.12.2013): | |||
* für [http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Pankreas_09122013.pdf Pankreas] | |||
* für [http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Duenndarm_09122013.pdf Dünndarm] | |||
* für [http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Leber_09122013.pdf Leber] | |||
* für [http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Niere_0912013.pdf Niere] | |||
* für [http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Lunge_09122013.pdf Lunge] | |||
* für [http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Herz-Lunge_09122013.pdf Herz-Lunge] | |||
Voraus ging im August eine Richtlinie für die [http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/RiliOrgaLeber20130308.pdf Leber]. | |||
Version vom 15. Februar 2015, 10:22 Uhr
Das beschleunigte Vermittlungsverfahren soll dazu dienen, dass möglichst viele Organe vermittelt werden können, auch die Organe, bei denen es nicht planmäßig abläuft.
Richtlinie der BÄK
In den Richtlinien der BÄK für die Vergabe der einzelnen Organe steht zum beschleunigten Vermittlungsverfahren:[1]
Die Vermittlungsstelle entscheidet über die Einleitung des beschleunigten Vermittlungsverfahrens auf der Grundlage aller vorhandenen Informationen. Dieses Verfahren wird insbesondere durchgeführt, wenn - durch eine Kreislaufinstabilität des Spenders oder Dabei ist das folgende abgestufte Vorgehen zu beachten: 1. Um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten, wird ein Organ im beschleunigten Vermittlungsverfahren allen Zentren einer Region der Koordinierungsstelle, in der sich das Organ zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, sowie anderen nahegelegenen Zentren angeboten. Die Zentren wählen aus ihrer Warteliste bis zu zwei geeignete Empfänger aus und melden diese an die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle vermittelt dann das Organ innerhalb der Gruppe der so gemeldeten Patienten entsprechend der Reihenfolge, wie sie sich aus den im besonderen Teil der Richtlinie beschriebenen Verteilungsregeln ergibt. Für jedes Organangebot gilt eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten. Wenn sie überschritten wird, gilt das Angebot als abgelehnt. 2. Gelingt eine Vermittlung nach diesem Verfahren nicht, kann die Vermittlungsstelle das Organ auch weiteren Zentren anbieten. Die Zentren teilen ggf. der Vermittlungsstelle den gegenwärtig am besten geeigneten Empfänger mit. Wenn Patienten aus mehr als einem Zentrum in Betracht kommen, wird das Organ dem Patienten zugeteilt, für den die Akzeptanzerklärung des zuständigen Zentrums als erste bei der Vermittlungsstelle eingegangen ist. Die Zentren müssen die Gründe für ihre Auswahlentscheidung dokumentieren. 3. Gelingt eine Vermittlung des Organs innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Vermittlungsstelle nicht, kann diese das Organ auch anderen Organaustauschorganisationen anbieten, um den Verlust des Organs möglichst zu vermeiden. |
Chronologie
2004
Im Tätigkeitsbericht 2004 der BÄK heißt es auf Seite 569:[2]
Bisher existieren nur für die Lebertransplantation spezifizierte erweiterte Spenderkriterien. Dies sind alternativ: |
Auf Seit 570 wird bei den Vermittlungsregeln nach den geltenden Regeln auf den Unterschied zwischen dem modifizierten und dem beschleunigtem Vermittlungsverfahren hingewiesen:
Je nach Problemlage ist zu unterscheiden zwischen einem gegenüber den geltenden Regeln modifizierten oder einem beschleunigten Vermittlungsverfahren.
[lfd. Nr.].3.1. Modifiziertes Vermittlungsverfahren [lfd. Nr.].3.2. Beschleunigtes Vermittlungsverfahren Für jedes Organangebot gilt im beschleunigten Verfahren jeweils eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten; wird diese Frist überschritten, gilt ein Angebot (aus organisatorischen Gründen) als abgelehnt. |
2006
Im Tätigkeitsbericht 2006 der BÄK heißt es auf den Seiten 648f zu den "Kriterien für die Einschränkung der Vermittelbarkeit":[3]
Organe von Spendern mit schwerwiegenden vorausgehenden Grunderkrankungen (z.B. mit Tumorleiden in der Anamnese) oder sich aus der Grunderkrankung ergebenden Komplikationen erfordern ein besonderes Vermittlungsverfahren. Es liegen beispielsweise dann erweiterte Spenderkriterien vor, wenn der Spender unter einer der nachfolgend genannten Krankheiten gelitten hat: Bisher existieren nur für die Lebertransplantation spezifizierte erweiterte Spenderkriterien. Im Einzelfall muss es der Einschätzung der an der Organentnahme beteiligten Ärzte überlassen bleiben, ob erweiterte Spenderkriterien vorliegen. Dies gilt insbesondere auch, wenn im Laufe des Vermittlungsverfahrens oder des Organspendeprozesses gravierende Beeinträchtigungen, zum Beispiel der Kreislaufstabilität des Spenders, auftreten, die eine beschleunigte Organentnahme, Allokation und Transplantation notwendig machen. |
Auf Seit 649 werden die Unterschiede zwischen modifiziertem und beschleunigtem Vermittlungsverfahren hingewiesen.
2012
Im August 2012 war im Ärzteblatt zu lesen:[4]
Nach den Richtlinien zur Organtransplantation der Bundesärztekamme ist Eurotransplant zu diesem Verfahren berechtigt, "wenn:
Im beschleunigten Vermittlungsverfahren gilt für jedes Organangebot eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten. Wenn sie überschritten wird, gilt das Angebot aus organisatorischen Gründen als abgelehnt. Um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten, werden Organe im beschleunigten Vermittlungsverfahren primär innerhalb einer Region angeboten. Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum oder den Zentren eine Liste von potenziellen Empfängern zur Verfügung, nach der das Zentrum oder die Zentren den gegenwärtig am besten geeigneten Empfänger in der Reihenfolge der Auflistung auswählen. Wenn Patienten aus mehr als einem Zentrum in Betracht kommen, wird das Organ dem Patienten zugeteilt, für den die Akzeptanzerklärung des zuständigen Zentrums als erste bei der Vermittlungsstelle eingegangen ist. Die Zentren müssen die Gründe für ihre Auswahlentscheidung gegenüber der Vermittlungsstelle dokumentieren." |
2013
Am 9.12.2013 traten neue Richtlinien für das modifizierte und beschleunigte Vermittlungsverfahren in Kraft.[5]
Die seither geltenden Richtlinien der Allkokation sind (Stand 9.12.2013):
Voraus ging im August eine Richtlinie für die Leber.
Anhang
Quellen
- http://mobile.aerzteblatt.de/news/51176.htm
- http://www.organspende-info.de/sites/all/files/files/Info-Blatt%20FAQs%2010-12.pdf
- http://www.presseportal.de/pm/9062/2302512/presseerkl-rung-von-bundes-rztekammer-und-eurotransplant-zum-sogenannten-beschleunigten
Anmerkungen
- ↑ Dominotransplantate sind Organe, die Patienten im Rahmen einer Transplantation aus medizinischen Gründen entnommen werden und grundsätzlich auf andere Patienten übertragbar sind.
Einzelnachweise
- ↑ http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Leber_09122013.pdf Zugriff am 19.1.2015.
- ↑ http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Taetigkeit2004_13.pdf Zugriff am 14.2.2015.
- ↑ http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Taetigkeit2006_14.pdf Zugriff am 14.2.2015.
- ↑ http://mobile.aerzteblatt.de/news/51176.htm Zugriff am 14.2.2015.
- ↑ http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/RiLi_AK.pdf Zugriff am 14.2.2015.