Beschleunigtes Vermittlungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Das beschleunigte Vermittlungsverfahren soll dazu dienen, dass möglichst viele Organe vermittelt werden können, auch die Organe, bei denen es nicht planmäßig abläuft.
Das beschleunigte Vermittlungsverfahren soll dazu dienen, dass möglichst viele Organe vermittelt werden können, auch die Organe, bei denen es nicht planmäßig abläuft.


=== Richtlinie der [[BÄK]] ===
=== Der "Skandal" ====
In den Richtlinien der [[BÄK]] für die Vergabe der einzelnen Organe steht zum beschleunigten Vermittlungsverfahren:<ref>http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Leber_09122013.pdf Zugriff am 19.1.2015.</ref>
 
{{Zitat|Die  Vermittlungsstelle  entscheidet  über  die  Einleitung  des  beschleunigten  Vermittlungsverfahrens  auf  der Grundlage  aller  vorhandenen  Informationen.  Dieses  Verfahren  wird  insbesondere durchgeführt, wenn<br>
 
- durch eine Kreislaufinstabilität des Spenders oder <br>
Am 7.8.2012 trat die [[BÄK]] mit einer Presseerklärung zum beschleun
- aus logistischen oder organisatorischen Gründen oder <br>
- aus spender- oder aus organbedingten Gründen <br>
ein Organverlust droht. 
Dabei ist das folgende abgestufte Vorgehen zu beachten:
1. Um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten, wird ein Organ im beschleunigten Vermittlungsverfahren allen Zentren einer Region der Koordinierungsstelle, in der sich das Organ zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, sowie anderen nahegelegenen Zentren angeboten. Die Zentren wählen aus ihrer Warteliste bis zu zwei geeignete Empfänger aus und melden diese an die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle vermittelt dann das Organ innerhalb der  Gruppe  der  so  gemeldeten  Patienten  entsprechend  der  Reihenfolge,  wie  sie  sich  aus den im besonderen Teil der Richtlinie beschriebenen Verteilungsregeln ergibt. Für jedes Organangebot gilt eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten. Wenn sie überschritten wird, gilt das Angebot als abgelehnt.
2.  Gelingt  eine  Vermittlung  nach  diesem  Verfahren  nicht,  kann  die  Vermittlungsstelle  das Organ  auch  weiteren  Zentren  anbieten.  Die  Zentren  teilen  ggf.  der  Vermittlungsstelle  den gegenwärtig  am  besten  geeigneten  Empfänger  mit.  Wenn  Patienten  aus  mehr  als  einem Zentrum in Betracht kommen, wird das Organ dem Patienten zugeteilt, für den die Akzeptanzerklärung des zuständigen Zentrums als erste bei der Vermittlungsstelle  eingegangen ist.
Die Zentren müssen die Gründe für ihre Auswahlentscheidung dokumentieren. 
3.  Gelingt  eine  Vermittlung  des  Organs  innerhalb  des  Zuständigkeitsbereichs  der  Vermittlungsstelle nicht, kann diese das Organ auch anderen Organaustauschorganisationen anbieten, um den Verlust des Organs möglichst zu vermeiden.}}


=== Chronologie ===
=== Chronologie ===
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* für [http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Herz-Lunge_09122013.pdf Herz-Lunge]
* für [http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Herz-Lunge_09122013.pdf Herz-Lunge]
Voraus ging im August eine Richtlinie für die [http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/RiliOrgaLeber20130308.pdf Leber].
Voraus ging im August eine Richtlinie für die [http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/RiliOrgaLeber20130308.pdf Leber].
'''Beispiel: Richtlinie der [[BÄK]] zur Leber'''
'''Fetter Text'''
In de Richtlinie der [[BÄK]] für die Vergabe der Leber steht zum beschleunigten Vermittlungsverfahren:<ref>http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Leber_09122013.pdf Zugriff am 19.1.2015.</ref>
{{Zitat|Die  Vermittlungsstelle  entscheidet  über  die  Einleitung  des  beschleunigten  Vermittlungsverfahrens  auf  der Grundlage  aller  vorhandenen  Informationen.  Dieses  Verfahren  wird  insbesondere durchgeführt, wenn<br>
- durch eine Kreislaufinstabilität des Spenders oder <br>
- aus logistischen oder organisatorischen Gründen oder <br>
- aus spender- oder aus organbedingten Gründen <br>
ein Organverlust droht. 
Dabei ist das folgende abgestufte Vorgehen zu beachten:
1. Um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten, wird ein Organ im beschleunigten Vermittlungsverfahren allen Zentren einer Region der Koordinierungsstelle, in der sich das Organ zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, sowie anderen nahegelegenen Zentren angeboten. Die Zentren wählen aus ihrer Warteliste bis zu zwei geeignete Empfänger aus und melden diese an die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle vermittelt dann das Organ innerhalb der  Gruppe  der  so  gemeldeten  Patienten  entsprechend  der  Reihenfolge,  wie  sie  sich  aus den im besonderen Teil der Richtlinie beschriebenen Verteilungsregeln ergibt. Für jedes Organangebot gilt eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten. Wenn sie überschritten wird, gilt das Angebot als abgelehnt.
2.  Gelingt  eine  Vermittlung  nach  diesem  Verfahren  nicht,  kann  die  Vermittlungsstelle  das Organ  auch  weiteren  Zentren  anbieten.  Die  Zentren  teilen  ggf.  der  Vermittlungsstelle  den gegenwärtig  am  besten  geeigneten  Empfänger  mit.  Wenn  Patienten  aus  mehr  als  einem Zentrum in Betracht kommen, wird das Organ dem Patienten zugeteilt, für den die Akzeptanzerklärung des zuständigen Zentrums als erste bei der Vermittlungsstelle  eingegangen ist.
Die Zentren müssen die Gründe für ihre Auswahlentscheidung dokumentieren. 
3.  Gelingt  eine  Vermittlung  des  Organs  innerhalb  des  Zuständigkeitsbereichs  der  Vermittlungsstelle nicht, kann diese das Organ auch anderen Organaustauschorganisationen anbieten, um den Verlust des Organs möglichst zu vermeiden.}}





Version vom 15. Februar 2015, 12:10 Uhr

Das beschleunigte Vermittlungsverfahren soll dazu dienen, dass möglichst viele Organe vermittelt werden können, auch die Organe, bei denen es nicht planmäßig abläuft.

Der "Skandal" =

Am 7.8.2012 trat die BÄK mit einer Presseerklärung zum beschleun

Chronologie

2004

Im Tätigkeitsbericht 2004 der BÄK heißt es auf Seite 569:[1]

Bisher existieren nur für die Lebertransplantation spezifizierte erweiterte Spenderkriterien.

Dies sind alternativ:
– Alter des Spenders > 65 Jahre,
– Intensivtherapie einschließlich Beatmung des Spenders > 7 Tage,
– Adipositas des Spenders mit BMI > 30,
– Fettleber (histologisch gesichert) > 40 %,
– S-Natrium > 165 mmol/l (letzter Wert vor der Spendermeldung),
– SGOT oder SGPT > 3 x normal (letzter Wert vor der Spendermeldung) oder
– S-Bilirubin > 3 mg/dl (letzter Wert vor der Spendermeldung)

Auf Seit 570 wird bei den Vermittlungsregeln nach den geltenden Regeln auf den Unterschied zwischen dem modifizierten und dem beschleunigtem Vermittlungsverfahren hingewiesen:

Je nach Problemlage ist zu unterscheiden zwischen einem gegenüber den geltenden Regeln modifizierten oder einem beschleunigten Vermittlungsverfahren.

[lfd. Nr.].3.1. Modifiziertes Vermittlungsverfahren
Unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen sollen schwer vermittelbare Organe in einem modifizierten Vermittlungsverfahren nur solchen Transplantationszentren angeboten werden, die gegenüber der Vermittlungsstelle ihre Bereitschaft zur Akzeptanz dieser Organe entsprechend den zuvor mitgeteilten Zentren- und Patientenprofilen erklärt haben. Die Vermittlung durch die Vermittlungsstelle erfolgt hierbei nach den allgemeinen Regeln für die jeweiligen Organe, wobei aber nur diejenigen Patienten der Warteliste berücksichtigt werden, für die die Zentren im Vorfeld anhand der Patientenprofile die grundsätzliche Bereitschaft zur Akzeptanz des schwer vermittelbaren Organs erklärt haben. Hierzu gehören auch Organe, die aus einem Domino-Transplantationsverfahren[Anm. 1] gewonnen werden.

[lfd. Nr.].3.2. Beschleunigtes Vermittlungsverfahren
Die Vermittlungsstelle ist zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn eine Kreislaufinstabilität des Spenders eintritt oder drei verschiedene Zentren aus spender(organ)bedingten medizinischen Kriterien das Angebot einer Leber, eines Herzens oder einer Lunge abgelehnt haben und zugleich die Vermittlungsangebote für sämtliche geeignete Patienten der höchsten Dringlichkeitsstufe der jeweiligen Warteliste zurückgewiesen wurden. Für Nieren darf ein beschleunigtes Vermittlungsverfahren erst nach Ablehnung eines Organangebots aus medizinischen Gründen durch fünf verschiedene Zentren einsetzen. Pankreata werden nach Ablehnung durch drei verschiedene Zentren für die Inseltransplantation freigegeben.
Ferner ist die Vermittlungsstelle zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn ein Spenderorganverlust aus logistischen oder aus organisatorischen Schwierigkeiten droht.

Für jedes Organangebot gilt im beschleunigten Verfahren jeweils eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten; wird diese Frist überschritten, gilt ein Angebot (aus organisatorischen Gründen) als abgelehnt.
Da die beschleunigte Vermittlung von Organen häufig nur innerhalb einer Region möglich ist, sollen in diesem Fall vorrangig die Organisationsstrukturen der Region genutzt werden. Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum / den Zentren eine Liste von potentiellen Empfängern zur Verfügung, nach der das Zentrum den am besten geeigneten Empfänger in der Reihenfolge der Auflistung auswählt. Wenn Zentren konkurrieren, erhält derjenige Patient die Organzuteilung, für den die Akzeptanzerklärung des betreuenden Zentrums bei der Vermittlungsstelle zuerst eingegangen ist.

2006

Im Tätigkeitsbericht 2006 der BÄK heißt es auf den Seiten 648f zu den "Kriterien für die Einschränkung der Vermittelbarkeit":[2]

Organe von Spendern mit schwerwiegenden vorausgehenden Grunderkrankungen (z.B. mit Tumorleiden in der Anamnese) oder sich aus der Grunderkrankung ergebenden Komplikationen erfordern ein besonderes Vermittlungsverfahren.

Es liegen beispielsweise dann erweiterte Spenderkriterien vor, wenn der Spender unter einer der nachfolgend genannten Krankheiten gelitten hat:
– Virushepatitis (jeweils alternativ HBS Ag+, anti-HBC+ oder anti-HCV+),
– Sepsis mit positiver Blutkultur,
– Meningitis,
– maligner Tumor in der Anamnese,
– Drogenabhängigkeit.

Bisher existieren nur für die Lebertransplantation spezifizierte erweiterte Spenderkriterien.
Dies sind alternativ:
– Alter des Spenders > 65 Jahre,
– Intensivtherapie einschließlich Beatmung des Spenders > 7 Tage,
– Adipositas des Spenders mit BMI > 30,
– Fettleber (histologisch gesichert) > 40 %,
– S-Natrium > 165 mmol/l (letzter Wert vor der Spendermeldung),
– SGOT oder SGPT > 3 x normal (letzter Wert vor der Spendermeldung) oder
– S-Bilirubin > 3 mg/dl (letzter Wert vor der Spendermeldung).

Im Einzelfall muss es der Einschätzung der an der Organentnahme beteiligten Ärzte überlassen bleiben, ob erweiterte Spenderkriterien vorliegen. Dies gilt insbesondere auch, wenn im Laufe des Vermittlungsverfahrens oder des Organspendeprozesses gravierende Beeinträchtigungen, zum Beispiel der Kreislaufstabilität des Spenders, auftreten, die eine beschleunigte Organentnahme, Allokation und Transplantation notwendig machen.

Auf Seit 649 werden die Unterschiede zwischen modifiziertem und beschleunigtem Vermittlungsverfahren hingewiesen.


2012

Im August 2012 war im Ärzteblatt zu lesen:[3]

Nach den Richtlinien zur Organtransplantation der Bundesärztekamme ist Eurotransplant zu diesem Verfahren berechtigt, "wenn:
  • eine Kreislaufinstabilität des Spenders eintritt oder
  • aus logistischen oder organisatorischen Gründen ein Organverlust droht oder
  • aus spender- oder aus organbedingten Gründen drei Zentren das Angebot eines Herzens, von Lungen, eines Pankreas oder einer Leber oder fünf Zentren das Angebot einer Niere abgelehnt haben.

Im beschleunigten Vermittlungsverfahren gilt für jedes Organangebot eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten. Wenn sie überschritten wird, gilt das Angebot aus organisatorischen Gründen als abgelehnt.

Um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten, werden Organe im beschleunigten Vermittlungsverfahren primär innerhalb einer Region angeboten. Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum oder den Zentren eine Liste von potenziellen Empfängern zur Verfügung, nach der das Zentrum oder die Zentren den gegenwärtig am besten geeigneten Empfänger in der Reihenfolge der Auflistung auswählen. Wenn Patienten aus mehr als einem Zentrum in Betracht kommen, wird das Organ dem Patienten zugeteilt, für den die Akzeptanzerklärung des zuständigen Zentrums als erste bei der Vermittlungsstelle eingegangen ist. Die Zentren müssen die Gründe für ihre Auswahlentscheidung gegenüber der Vermittlungsstelle dokumentieren."

2013

Am 9.12.2013 traten neue Richtlinien für das modifizierte und beschleunigte Vermittlungsverfahren in Kraft.[4]

Die seither geltenden Richtlinien der Allkokation sind (Stand 9.12.2013):

Voraus ging im August eine Richtlinie für die Leber.

Beispiel: Richtlinie der BÄK zur Leber Fetter Text In de Richtlinie der BÄK für die Vergabe der Leber steht zum beschleunigten Vermittlungsverfahren:[5]

Die Vermittlungsstelle entscheidet über die Einleitung des beschleunigten Vermittlungsverfahrens auf der Grundlage aller vorhandenen Informationen. Dieses Verfahren wird insbesondere durchgeführt, wenn

- durch eine Kreislaufinstabilität des Spenders oder
- aus logistischen oder organisatorischen Gründen oder
- aus spender- oder aus organbedingten Gründen
ein Organverlust droht.

Dabei ist das folgende abgestufte Vorgehen zu beachten:

1. Um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten, wird ein Organ im beschleunigten Vermittlungsverfahren allen Zentren einer Region der Koordinierungsstelle, in der sich das Organ zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, sowie anderen nahegelegenen Zentren angeboten. Die Zentren wählen aus ihrer Warteliste bis zu zwei geeignete Empfänger aus und melden diese an die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle vermittelt dann das Organ innerhalb der Gruppe der so gemeldeten Patienten entsprechend der Reihenfolge, wie sie sich aus den im besonderen Teil der Richtlinie beschriebenen Verteilungsregeln ergibt. Für jedes Organangebot gilt eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten. Wenn sie überschritten wird, gilt das Angebot als abgelehnt.

2. Gelingt eine Vermittlung nach diesem Verfahren nicht, kann die Vermittlungsstelle das Organ auch weiteren Zentren anbieten. Die Zentren teilen ggf. der Vermittlungsstelle den gegenwärtig am besten geeigneten Empfänger mit. Wenn Patienten aus mehr als einem Zentrum in Betracht kommen, wird das Organ dem Patienten zugeteilt, für den die Akzeptanzerklärung des zuständigen Zentrums als erste bei der Vermittlungsstelle eingegangen ist.

Die Zentren müssen die Gründe für ihre Auswahlentscheidung dokumentieren.

3. Gelingt eine Vermittlung des Organs innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Vermittlungsstelle nicht, kann diese das Organ auch anderen Organaustauschorganisationen anbieten, um den Verlust des Organs möglichst zu vermeiden.


Anhang

Quellen


Anmerkungen

  1. Dominotransplantate sind Organe, die Patienten im Rahmen einer Transplantation aus medizinischen Gründen entnommen werden und grundsätzlich auf andere Patienten übertragbar sind.

Einzelnachweise