Würde des Organspenders: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine sachgemäße Explantation von Geweben und Organen verletzt weder die Würde des Verstorbenen noch die Ruhe des Toten. ...
Eine sachgemäße Explantation von Geweben und Organen verletzt weder die Würde des Verstorbenen noch die Ruhe des Toten. ...
Die unantastbare Würde des Menschen bestimmt die Grenzen, die unbedingt zu achten und einzuhalten sind.}}
Die unantastbare Würde des Menschen bestimmt die Grenzen, die unbedingt zu achten und einzuhalten sind.}}
Die [[DTG]] verfasste einen "Transplantationskodex", in dem die Würde des Organspenders betont wird:<ref>http://d-t-g-online.de/index.php/ueber-uns/transplantationskodex Zugriff am 21.2.2015.</ref>
{{Zitat|WAHRUNG DER WÜRDE DES VERSTORBENEN<br>
Die Würde des Verstorbenen ist bei allen Maßnahmen zur Organentnahme zu wahren. Der Leichnam ist achtungsvoll zu behandeln. Für die Wiederherstellung des Äußeren des Leichnams nach Organentnahme ist ein Arzt verantwortlich.}}





Version vom 22. Februar 2015, 15:40 Uhr

Die Würde des Organspenders wird vielfach genannt:

So heißt es in § 6 TPG (1997):

(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden

Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden. (2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

1990 schrieben der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Deutsche Bischofskonferenz in ihrem ersten gemeinsamen Text mit dem Titel "Organtransplantationen" über die Würde der Organspender:[1]

Der Leichnam, in dem der Eigenwert und die Würde des Menschen nachwirken, ist durch das den Tod überdauernde sog. postmortale Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz geschützt. ...

Der Eingriff muß die Würde des Verstorbenen achten und darf die Empfindungen von Angehörigen nicht leichtfertig verletzen. ... Eine sachgemäße Explantation von Geweben und Organen verletzt weder die Würde des Verstorbenen noch die Ruhe des Toten. ... Die unantastbare Würde des Menschen bestimmt die Grenzen, die unbedingt zu achten und einzuhalten sind.

Die DTG verfasste einen "Transplantationskodex", in dem die Würde des Organspenders betont wird:[2]

WAHRUNG DER WÜRDE DES VERSTORBENEN

Die Würde des Verstorbenen ist bei allen Maßnahmen zur Organentnahme zu wahren. Der Leichnam ist achtungsvoll zu behandeln. Für die Wiederherstellung des Äußeren des Leichnams nach Organentnahme ist ein Arzt verantwortlich.



Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise