Organspender: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 20. Juli 2015, 06:29 Uhr
Voraussetzungen
Nach § 3 TPG kann Organspender werden, wer alle diese Bedingungen erfüllt:
- wer der Organspende zugestimmt hat (siehe unten)
- bei wem der Tod festgestellt wurde
- wenn der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
Wege zur Zustimmung
Nachdem der Hirntod festgestellt ist, stellt sich die Frage um Organspende. Hierzu gibt es 4 Möglichkeiten:
- Schriftliche Willenserklärung
Liegt vom Hirntoten eine schriftliche Willenerklärung vor, ist dies für die Hinterbliebene eine große Erleichterung. Sie müssen sich nicht mit dieser Fragestellung auseinandersetzen.[Anm. 1]
Im Jahr 2014 lag bei 16,1% der Hirntoten eine schriftliche Zustimmung zur Organentnahme vor und bei 2,9% eine schriftliche Ablehnung.[1][Anm. 2] - Mündliche Willenserklärung
Liegt vom Hirntoten eine mündliche Willenserklärung vor, ist dies auch eine Erleichterung für die Hinterbliebenen.
Im Jahr 2014 lag bei 24,8% der Hirntoten eine mündliche Zustimmung zur Organentnahme vor und bei 32,9% eine mündliche Ablehnung.[1] - Mutmaßlicher Wille
Liegt weder eine schriftliche noch eine mündliche Willenserklärung des Hirntoten vor, ist es Aufgabe der Hinterbliebenen, den mutmaßlichen Willen des Hirntoten festzustellen. Sie können sich dabei vom Klinikpersonal (Arzt, Pflegekraft, Seelsorger) und/oder dem DSO-Koordinator helfen lassen. Es geht dabei darum, dass man mutmaßlichen Willen des Hirntoten ermittelt. Die eigene Haltung sollte hierbei zurückstehen, was nicht immer leicht ist, insbesondere wenn sich der mutmaßliche Wille des Hirntoten vom eigenen Willen unterscheidet.
Im Jahr 2014 konnte bei 42,0% der Hirntoten ein vermutete Zustimmung zur Organentnahme ermittelt werden und bei 26,0% eine vermutete Ablehnung.[1] - Entscheidung der Hinterbliebenen
Kann von den Hinterbliebenen kein mutmaßlicher Wille ermittelt werden, kommt es den Hinterbliebenen zu, die Entscheidung zu fällen. Dies ist die schwierigste Möglichkeit, insbesondere wenn es innerhalb der Familie ein pro- und contra-Lager zur Frage der Organspende gibt. Damit ist der nächste Familienkrach bereits vorprogrammiert. Mit dem Ausfüllen des Organspendeausweises hätte der Hirntote diesem Familienkrach vorbeugen können.
Im Jahr 2014 haben bei 24,8% der Hirntoten die Hinterbliebenen die Zustimmung zur Organentnahme gegeben und bei 39,1% der Hirntoten die Hinterbliebene eine Ablehnung.[1]
Würde des Organspenders
Auch als Organspender besitzt man Würde.
(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden. (2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen. |
So heißt es in § 6 TPG. Damit ist der würdevolle Umgang mit dem Organspender sichergestellt.
Auch in den meisten Bestattungsgesetzen wird die Würde der Toten bzw. der würdevolle Umgang mit den Toten sehr deutlich eingefordert.[Anm. 3] Dies wissen die Berufsgruppen, die mit Toten zu tun haben, auch Ärzte. Damit ist eine grundsätzliche Haltung des würdevollen Umgangs mit Toten bereits vorhanden, was durch § 6 TPG für den Fall der Organspende vertieft wird.
Anhang
Anmerkungen
- ↑ Daher ist das Ausfüllen eines Organspendeausweises so wichtig. Man kann dort "Ja" wie auch "Nein" ankreuzen und damit der Organentnahme zustimmen oder ihr widersprechen. Wichtig ist, dass der eigene Wille schriftlich festgehalten ist.
Wer sich um diese Entscheidung drückt und im Familienkreis nie sagt, ob er/sie zur Organspende bereit ist oder nicht, überlässt die Beantwortung dieser Frage den Hinterbliebenen. Wenn sich diese einig sind, stellt es kein großes Problem dar. Schwierig wird es nur, wenn Uneinigkeit besteht und diese nicht aufgelöst werden kann. Dann kann es zu einem Familienkrach kommen - und das Angesichts des Todes. Mit dem Ausfüllen des Organspendeausweises kann dem vorgebeugt werden. - ↑ Die Prozentzahlen innerhalb der Zustimmung und innerhalb der Ablehnung ergeben jeweils 100%.
- ↑ Art 1 GG
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. BVG vom 28.5.1993
Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Nicht entscheidend ist, ob sich der Träger dieser Würde bewusst ist oder sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen. Baden-Württemberg § 25
Mit Verstorbenen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen. Bayern Art. 5
Mit Leichen ... darf nur so verfahren werden, daß ... die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Brandenburg § 1
Mit Leichen ... darf nur so verfahren werden, dass ... die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Hessen § 9
Leichen sind so zu behandeln ..., dass ... die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden ... NRW § 7
Jede Frau und jeder Mann haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten. Rheinland-Pfalz § 8
Die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind zu achten. Saarland § 12
Die Würde des Menschen besteht über den Tod hinaus. Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeburten. Sachsen-Anhalt § 1
Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit der Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen. Schleswig-Holstein § 1
Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen. Thüringen § 1
Ziele des Gesetzes sind insbesondere die Wahrung der Ehrfurcht vor den Toten, die Achtung der Totenwürde sowie der Schutz der Totenruhe und der Totenehrung. (Stand: April 2015)