Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Jahr 2013 einigte sich der herzkranke Kläger und die beklagte Klinik gerichtlich auf 5.000 Euro. Der 62-jährige Flüchtling könnte durch seine sprachliche Schwierigkeiten die notwendige Mitwirkung, etwa an der Nachbehandlung, infrage stellen, hieß es in der Begründung. Ein vergleichendes Urteil gab es nicht.<ref>http://www.paz-online.de/Peiner-Land/Stadt-Peine/Transplantationsstreit-Peiner-akzeptiert-Vergleich-vor-dem-Landgericht-Bielefeld Zugriff am 29.8.2017.</ref>


Wer vom Arzt nicht auf die Warteliste bei [[ET]] gesetzt wird oder von dieser Liste wieder heruntergenommen wird, besitzt kein Recht, dagegen zu klagen. Dies entschied das [[BVG]] im Sommer 2016.<ref>https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-1bvr170515-zulaessigkeit-klage-vorliegen-schutzwuerdiges-interesse-rechtsschutz Zugriff am 29.08.2017.</ref>
Wer vom Arzt nicht auf die Warteliste bei [[ET]] gesetzt wird oder von dieser Liste wieder heruntergenommen wird, besitzt kein Recht, dagegen zu klagen. Dies entschied das [[BVG]] im Sommer 2016.<ref>https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-1bvr170515-zulaessigkeit-klage-vorliegen-schutzwuerdiges-interesse-rechtsschutz Zugriff am 29.08.2017.</ref>

Version vom 29. August 2017, 20:03 Uhr

Im Jahr 2013 einigte sich der herzkranke Kläger und die beklagte Klinik gerichtlich auf 5.000 Euro. Der 62-jährige Flüchtling könnte durch seine sprachliche Schwierigkeiten die notwendige Mitwirkung, etwa an der Nachbehandlung, infrage stellen, hieß es in der Begründung. Ein vergleichendes Urteil gab es nicht.[1]

Wer vom Arzt nicht auf die Warteliste bei ET gesetzt wird oder von dieser Liste wieder heruntergenommen wird, besitzt kein Recht, dagegen zu klagen. Dies entschied das BVG im Sommer 2016.[2]


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