Aufgabe des Arztes
Todesfeststellung
Die Feststellung des Todes ist eine Aufgabe des Arztes. Dies steht in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländern.
Datum | § | Text | |
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BW | 11.02.20 | 20 | Leichenschaupflicht (1) Verstorbene und tot geborene Kinder sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). |
BY | 02.08.16 | 2 | Ärztliche Leichenschau (1) Jede Leiche muß vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau). |
BE | 15.12.10 | Leichenschaupflicht (1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). | |
BB | 15.10.18 | 5 | Ärztliche Leichenschaupflicht (1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet: |
HB | 02.08.16 | 5 | Verpflichtung zur Leichenschau (1) Zur Vornahme der Leichenschau sind auf Verlangen der in § 4 genannten Personen verpflichtet: |
HH | 30.10.19 | 1 | Leichenschau (1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Vor der Feststellung des Todes durch eine Ärztin oder einen Arzt darf der Körper einer verstorbenen Person nur dann wie eine Leiche behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes offensichtlich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Totgeborene mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm. |
HE | 23.08.18 | 10 | Leichenschau (1) Vor der Bestattung muss eine Leichenschau durchgeführt werden (Erste Leichenschau). Leichenschau ist die durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführende Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der Feststellung |
MV | 01.12.08 | 3 | Ärztliche Leichenschau (1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). |
NI | 20.06.18 | 3 | Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau (1) 1 Jede Leiche ist von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau). 2 Die Leichenschau dient dazu, den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen und zu erkennen, ob Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Todesfall vorliegen. |
NW | 07.08.20 | ||
RP | 19.12.19 | ||
SL | 05.11.03 | ||
SN | 08.07.94 | ||
ST | 05.02.02 | ||
SH | 02.05.18 | ||
TH | 06.06.18 |
Anhang
Anmerkungen
- ↑ § 2 Durchführung der Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, in den Fällen des § 1 Absatz 3 spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung hierzu an der vollständig entkleideten Leiche sorgfältig durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt festzustellen,
1. ob der Tod mit Sicherheit eingetreten ist, 2. wann der Tod eingetreten ist,
3. ob Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen oder ob ein solcher sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt,
4. ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann,
5. wodurch der Tod eingetreten ist, welche Erkrankungen dazu geführt haben und welche sonstigen wesentlichen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben.
(3) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornehmen soll, ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau an diesem Ort nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Feststellung des Todes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortgesetzt wird. Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, des Zustands der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die noch fehlenden Feststellungen nach Absatz 2 von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt getroffen werden.
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder lässt sich ein solcher nicht mit Sicherheit ausschließen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Sie oder er hat außerdem dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft keine vermeidbaren Veränderungen vorgenommen werden.
(5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin oder der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird. - ↑ § 4 Durchführung der Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Stunden nach der Aufforderung dazu durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wird, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Hält es der Arzt nicht für zweckmäßig, die Leichenschau an diesem Ort durchzuführen, weil sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum befindet oder die Rücksicht auf anwesende Angehörige oder andere Umstände einer ordnungsgemäßen Leichenschau entgegenstehen, kann er sich auf die Todesfeststellung beschränken und die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort weiterführen; Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen durchzuführen.
(2) Angehörige sowie Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(3) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder läßt sich nicht ausschließen, daß es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall von der Leichenschau abzusehen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft dafür zu sorgen, daß keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung oder durch einen Unfall herbeigeführt wurde oder bei dem eine Einwirkung Dritter ursächlich gewesen ist. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnatürlichen Tod, hat der Arzt ebenso zu verfahren.
(4) War der Verstorbene an einer Krankheit erkrankt, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), meldepflichtig ist und die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen. - ↑ § 4 Durchführung der Leichenschau
(1) 1 Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. 2 Sie soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem sich die Leiche zum Zeitpunkt der Hinzuziehung der Ärztin oder des Arztes (§ 3 Abs. 3) befindet. 3 Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder lässt sich dort eine Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführen, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. 4 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführen will, und die von der Ärztin oder dem Arzt als Helferin oder Helfer hinzugezogene Person dürfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
(2) Die Leichenschau ist sorgfältig durchzuführen; sie hat an der vollständig entkleideten Leiche zu geschehen und alle Körperregionen einzubeziehen.
(3) 1 Angehörige sowie Personen, die die verstorbene Person behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise bedeutsame Umstände zu erteilen. 2 Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(4) 1 Die Ärztin oder der Arzt hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine Selbsttötung, einen Unfall oder ein Einwirken Dritter verursacht ist (nicht natürlicher Tod),
2. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine ärztliche oder pflegerische Fehlbehandlung verursacht ist,
3. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod auf eine außergewöhnliche Entwicklung im Verlauf der Behandlung zurückzuführen ist,
4. der Tod während eines operativen Eingriffs oder innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden eingetreten ist,
5. die Todesursache ungeklärt ist,
6. die verstorbene Person nicht sicher identifiziert werden kann,
7. der Tod in amtlichem Gewahrsam eingetreten ist,
8. die verstorbene Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, dass der Tod zweifelsfrei auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist, oder
9. bereits fortgeschrittene oder erhebliche Veränderungen der Leiche eingetreten sind,
und, soweit nicht unzumutbar, das Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abzuwarten. 2 Die Ärztin oder der Arzt hat in einem solchen Fall von der Leichenschau abzusehen oder diese zu unterbrechen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. 3 Sie oder er hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft über alle an der Leiche, an ihrer Lage oder in der unmittelbaren Umgebung eingetretenen oder vorgenommenen Veränderungen zu unterrichten. 4 Wartet die Ärztin oder der Arzt das Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ab, so hat sie oder er die eingetretenen und vorgenommenen Veränderungen sowie den Zustand der Leiche beim Verlassen des Auffindungsorts zu dokumentieren. 5 Die Unterrichtung nach Satz 3 und die Dokumentation nach Satz 4 können auch elektronisch oder bildlich erfolgen.
(5) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leiche deutlich sichtbar zu kennzeichnen, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht dass
1. die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder
2. von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.