Zustimmung

Aus Organspende-Wiki
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In Deutschland, der Schweiz und anderen Ländern muss neben dem Hirntod die Zustimmung zur Organentnahme vorliegen, damit diese vorgenommen werden kann. Für Deutschland gilt:

  • Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr darf man sich für oder gegen Organspende aussprechen. (§ 2 TPG)
  • Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr darf man sich selbst gegen Organspende aussprechen. (§ 2 TPG)
  • Für Kinder und Jugendliche unter dem vollendeten 16. Lebensjahr haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Organspende zu entscheiden, soweit der bzw. die Jugendliche mit mind. 14 oder 15 Jahren nicht selbst der Organspende widersprochen hat.

Ideal wäre für alle Beteiligten, wenn der Hirntote sich selbst zur Frage der Organspende entschieden hätte und diese Entscheidung schriftlich festgehalten hätte, z.B. auf einem Organspendeausweis. Da dies leider viel zu wenig geschieht, gibt es für die Entscheidungsfindung vier Stufen:

  1. Eigene schriftliche Entscheidung
    Der Hirntote hatte zu Lebzeiten sich zur Frage der Organspende entschieden und diese Entscheidung schriftlich festgehalten. - Hinweis: Auf einem Organspendeausweis kann man auch "Nein" zur Organspende ankreuzen. Damit ist klar, ein ausgefüllter Organspendeausweis besagt nicht automatisch, dass man der Organspende im Falle des Hirntodes zustimmt.
  2. Eigene mündliche Entscheidung
    Der Hirntote hatte zu Lebzeiten seine Haltung zur Organspende mündlich geäußert. Diese Entscheidung haben die Hinterbliebenen den Ärzten mitzuteilen.
  3. Mutmaßlicher Wille
    Der Hirntote hatte sich zu Lebzeiten nie (klar) zur Frage der Organspende geäußert. Die Hinterbliebenen haben nun durch sonstige Haltungen des Hirntoten den mutmaßlichen Willen zu ermitteln. So kann eine hilfsbereite Haltung für die Organentnahme stimmen, eine egoistische Haltung dagegen.
  4. Entscheidung der Hinterbliebenen
    Wenn der mutmaßliche Wille des Hirntoten nicht zu ermitteln ist, bleibt letztlich nur noch die Entscheidung der Hinterbliebenen.
    Nach § 1a TPG "sind nächste Angehörige in der Reihenfolge ihrer Aufzählung
    a) der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,
    b) die volljährigen Kinder,
    c) die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pflegerzustand, dieser Sorgeinhaber,
    d) die volljährigen Geschwister,
    e) die Großeltern;"
    Diese Entscheidung der Hinterbliebenen kann durch unterschiedliche Positionen zu (schweren) innerfamiliären Spannungen führen. Dabei genügt es, wenn ein Familienmitglied beharrlich eine Position einnimmt, während der Rest der Familie die andere Position einnimmt oder sich neutral verhält. - Um dies zu vermeiden, sollte jeder ab dem 16. Lebensjahr sich zur Frage der Organspende entscheiden und seine Entscheidung schriftlich festhalten. Damit ist den Hinterbliebenen diese Entscheidung abgenommen.
Wichtig:
Bei allem Suchen und Ringen der Hinterbliebenen, es geht nicht um die eigene Entscheidung, sondern um den mutmaßlichen Willen des Hirntoten (Selbstbestimmungsrecht). Diesen gilt es zu ermitteln und zu respektieren, wenn vom Hirntoten weder eine schriftliche noch eine mündliche Entscheidung zur Frage der Organspende vorliegt.[Anm. 1]


Anhang

Anmerkungen

  1. Dieses Verfahren ist ähnlich wie bei einer fehlenden Patientenverfügung, wenn die Ärzte nicht wissen, wie in aussichtslosen Situationen verfahren werden soll. Soll noch weiterbehandelt werden, wenn z.B. klar ist, dass maximal ein schwerer Pflegefall ohne Möglichkeit der Kommunikation zu erreichen ist? Es geht hier nicht darum, was die Angehörigen wollen, sondern was der Patient für sich will.

Einzelnachweise