Würde der Hirntoten
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Der Würdeschutz zu Lebzeiten ende hingegen mit dem Absterben des Menschen als lebender Organismus, also mit dem Herztod.[1][Anm. 1]
Die Würde des Menschen endet nicht mit dem Tod, sondern reicht darüber hinaus. Daher achtet der § 168 StGB auf die Totenruhe. Daneben betonen die meisten Bestattungsgesetze der Länder ausdrücklich die Würde der Toten. Man hat mit ihnen würdevoll bzw. ehrfurchtsvoll umzugehen.[2]
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Herdegen in Maunz/Dürig Art. 1 Abs. 1 GG Rn. 56 2014.
- ↑
Baden-Württemberg: § 50 Rechtsvorschriften = "zur Wahrung der Würde"
Berlin: § 2 Ehrfurcht vor den Toten = "die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren"
Brandenburg: § 1 Grundsätze = "die Würde des Verstorbenen"
Bremen: § 2 Ehrfurcht vor den Toten = "die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren"
Mecklenburg-Vorpommern: § 2 Ehrfurcht vor den Toten = "die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren"
Niedersachsen: § 1 Grundsatz = "dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird"
Nordrhein-Westfalen: § 7 Totenwürde, Gesundheitsschutz = "haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren"
Reinland-Pfalz: § 8 Bestattung = "Die Würde des Toten ... sind zu achten."
Saarland: § 12 allgemeine Bestimmungen = "Die Würde des Menschen besteht über den Tod hinaus."
Sachsen: § 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung = "sind die Würde ... des Verstorbenen ... zu achten"
Sachsen-Anhalt: § 1 Grundsätze = "hat mit der gebotenen Würde und mit der Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen"
Schleswig-Holstein: § 1 Grundsätze = "hat mit der gebotenen Würde und mit Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen"
Thürungen: § 1 Grundsätze = "Ziele des Gesetzes sind insbesondere die Wahrung der Ehrfurcht vor den Toten, die Achtung der Totenwürde sowie der Schutz der Totenruhe und der Totenehrung."