Unterlassene Hilfeleistung
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{{Zitat|§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
- Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.[1]
Beispiel Verkehrsunfall | Beispiel Organspende |
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Der auf einer kaum befahrenen Straße Verunglückte ist schwer verletzt. Ohne ärztliche Hilfe wird er in den nächsten Stunden sterben. | Die bei ET auf der Warteliste stehenden Patienten sind schwer krank. Ohne baldiges Organ werden sie in den nächsten Tagen und Wochen sterben. |
Eine Person, die des Weges kommt, sollte zumindest ärztliche Hilfe herbeirufen. Wenn sie selbst in der Lage ist, Erste Hilfe zu leisten, sollte sie dies tun. | Menschen, die den Hirntod sterben, besitzen die Möglichkeit, diesen Patienten mit der Spende ihrer Organe das Leben zu retten. |
Menschen, denen nachgewiesen werden kann, dass sie an der Unfallstelle waren und nicht Hilfe herbei geholt haben, werden wegen ihres Unterlassungsdeliktes nach § 323c StGB vor Gericht gestellt. | Menschen, die aus freier Entscheidung Nein zur Organspende sagen, gehen straffrei aus, denn sie können bis zu ihrem Tod ihre Meinung ändern, nach ihrem Hirntod kann man sie nicht mehr vor Gericht stellen. |
Es gibt Menschen der verschiedensten Couleur, die im Zusammenhang der Organspende betonen, dass die bei ET auf der Warteliste stehenden Patienten nicht deswegen sterben, weil die Organe fehlen, sondern sie sterben an ihrer Erkrankung. - Mit diesem Gedankengut lässt sich auch sagen, dass der im o.g. Beispiel Verunglückte nicht an unterlassener Hilfeleistung starb, sondern an der Schwere seiner Verletzung.
Gruppen, die dies aussagten, sind:
Personen, die dies aussagten, sind:
Sind wir uns denn darüber bewusst, wohin wir uns als Gesellschaft mit einem solchen Gedankengut entwickelt haben? Damit wäre der § 323c StGB überflüssig und kann aufgehoben werden.
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html Zugriff am 08.12.2018.