Übergesetzlicher Notstand

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Der übergesetzliche Notstand ist in der deutschen Rechtswissenschaft ein Argumentationsansatz für einen Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgrund bei einer Straftat, der nicht gesetzlich geregelt ist. Anerkannt ist der übergesetzliche Notstand in der Praxis nicht. Dogmatisch ist sie höchst umstritten und wird im Widerspruch gesehen zu dem Verbot der Abwägung Leben gegen Leben, dem Legalitätsprinzip, dem Akkusationsgrundsatz und dem Vorrang der Verfassung.

Übergesetzlichen Notstand und Organentnahme

Zuweilen ist in der Literatur zu lesen, dass in Deutschland unter Berufung auf den "übergesetzlichen Notstand" Organe auch ungefragt - d.h. ohne Wissen der Hinterbliebenen - oder gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Hirntoten bzw. der Hinterbliebenen zum Zweck der Organentnahme entnommen werden könnten.Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben.

Das galt bis 1997. Dann trat das TPG in Kraft. Darin heißt es in § 3 Abs. 1 TPG:

Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
  1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte,
  2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
  3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

§ 4 TPG regelt die "Entnahme mit Zustimmung anderer Personen", § 4a TPG die "Entnahme bei toten Embryonen und Föten". Darin ist keine Aufhebung oder Einschränkung der Forderung der Zustimmung zur Organentnahme enthalten. Damit gilt: In jedem Fall ist in Deutschland für eine Organentnahme eine Zustimmung erforderlich.

Auf Anfrage an das BMG heißt es in dessen Antwort (E-Mail vom 04.09.2020):

Organ- und Gewebeentnahmen aus "übergesetzlichen Notstand" sind in Deutschland nicht zulässig.


Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise