Schweigen = Zustimmung

Aus Organspende-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

In der Diskussion um die Einführung der Widerspruchsregelung wird behauptet, dass es gegen das Recht und/oder die Moral verstoße, dass Schweigen einer Zustimmung entspricht.

Die gelebte Praxis der Medizin kennt zumindest drei Beispiele, bei denen weder mit dem Patienten noch mit seinen Angehörigen ein Aufklärungsgespräch geführt wird noch ein Behandlungsvertrag geschlossen wird, und dennoch Ärzte tätig werden:

  • schwere Unfälle
    Wenn nach einem schweren Unfall der Verunglückte nicht ansprechbar ist, wird umgehend Erste Hilfe geleistet.
  • Atem- und Herzstillstand
    Wird jemand ohne Atmung und ohne schlagendem Herzen aufgefunden und es sind noch keine sichere Todeszeichen erkennbar, wird umgehend Erste Hilfe geleistet.
  • misslungener Suizidversuch
    Begeht jemand einen Suizidversuch, äußert er durch seine Tat, dass seine Todessehnsucht größer ist als sein Lebenswille. Wird der Suizidale in einem Zustand aufgefunden, in dem noch die Rettung seines Lebens möglich ist, werden entsprechende Rettungsmaßnahmen unternommen.

In allen diesen Beispielen handeln die Ärzte nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, beim Suizidversuch sogar eindeutig gegen den (augenblicklichen) Willen des Patienten.

Das Recht kennt dazu die Geschäftsführung ohne Auftrag (Negotiorum gestio). Es ist juristisch in den §§ 677687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Auch sonst regelt der Staat, was der einzelne Bürger nicht regelt:

  • Wer kein Testament verfasst, bei dem tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
  • Eine Mitteilung des Amtsgerichts über eine Erbschaft an den/die Erben gilt als ange­nommen, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen widersprochen wird.
  • Wer keine Patientenverfügung verfasst hat, für den setzt im Bedarfsfall ein Amtsrichter einen Bevollmächtigten ein.
  • Wenn Eltern für Ihren vorübergehenden (z.B. komatös auf der Intensivstation) oder dauerhaften (z.B. Tod) Ausfall für ihre Kinder rechtlich nicht vorgesorgt haben, kümmert sich das Jugendamt um diese Kinder.

Bei allen diesen Punkten muss man sagen: "Nichts sagen ist Zustimmung" bzw. "Schweigen ist Zustimmung".

Die Kritiker, die das bestreiten, führen dann immer § 416 Absatz 1 BGB – Umschreibung beim Grunderwerb – oder § 362 HGB, wo geregelt ist, dass Verträge auch durch Schweigen zustande kommen, oder das Testament an.

Daher widersprechen diese Worte als Argument gegen die WSR dem deutschen Rechtssystem in diesen Punkten.


Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise