Entscheidungsunfähig
Gegner der WSR geben an, dass bestimmte Menschengruppen aus verschiedenen Gründen gar nicht der Organentnahme widersprechen können. Hierbei sind 2 Gruppen zu unterscheiden: entscheidungsfähige und entscheidungsunfähige Menschen.
Es muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass diese Menschen auch bei jeder anderen Regelung - der Zustimmungsregelung, der Entscheidungsregelung und der Erklärungregelung - die gleichen Probleme haben. Einzig bei der Notstandsregelung hätten sie kein Problem, weil dann automatisch jeder Hirntote ein Organspender werden würde.
Entscheidungsfähige Menschen
Analphabeten
In Deutschland leben "etwa 7 Millionen funktionalen Analphabeten".[1] Als Analphabet kann man eine Entscheidung fällen und diese schriftlich festhalten.[Anm. 1] Wer keine Unterschrift abgeben kann, könnte von einer Vertrauensperson oder Amtsperson (z.B. Rathaus, Hausarzt, Pfarrrer, ...) unterschreiben lassen. Es sollte niederschwellig geregelt werden (Der Gang zu einem Notar wäre eindeutig überzogen).
Geistig Behinderte
Es gibt geistig Behinderte, die entscheidungsfähig sind, die aber Probleme mit der Umsetzung der Entscheidung haben. Diese Behinderte haben auch für andere Lebensbereiche Menschen an der Seite, die ihnen helfen. Diese können auch bei der Frage um die Organspende bei der Umsetzung behilflich sein.
Psychisch Kranke
Siehe: Geistig Behinderte
ohne Deutschkenntnisse
Menschen ohne Deutschkenntnisse leben mit Menschen mit Deutschkenntnissen zusammen. Es liegt in deren Verantwortung, dass diese jene informieren.
Die BZgA gibt seit Jahren Aufklärungsschriften und auch OSA in den gängigen Fremdsprachen heraus.
Obdachlose
Obdachlose leben nicht auf dem Land, sondern in den Städten. Dort können sie in ihren Anlaufstellen wie aber auch mit Plakaten auf die eingeführte WSR informiert werden.
Entscheidungsunfähige Menschen
Entscheidungsunfähige Menschen können von ihrem geistigen Intellekt her keine Entscheidung fällen.
Kinder
Für Kinder bis zum 16. Lebensjahr haben die Eltern die Entscheidung über die Organspende zu treffen. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben die Kinder das Recht, der Organentnahme zu widersprechen.
Geistig Behinderte II
Jeder geistig Behinderte mit einer schweren Behinderung hat einen vom Amtsgricht eingesetzten Betreuer. Dieser ist für die Lebensbereiche, die der Behinderte selbst nicht entscheiden kann (Finanzen, Wohnort, Gesundheit, ...), zuständig. Diese Entscheidungen hat er immer im Sinne des Betreuten zu fällen.
Nach meinem Verständnis von Betreuung gehört beim Themenfeld "Gesundheit" auch die Frage um Organspende mit hinzu, ganz im Sinne des Betreuten. Wenn der Betreute sich jedoch nicht äußern kann, nie mitteilen konnte, sollte es in der Verantwortung des Betreuers liegen, hier eine richtige Entscheidung zu treffen. Die mag in dem einen Fall mit "Ja", im anderen Fall mit "Nein" ausfallen. Ich finde es für unangebracht, wenn hier der Staat verallgemeinernd eingreift. Damit bliebe die individuelle Entscheidung auf der Strecke.
Psychisch Kranke II
Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen haben einen vom Amtsgericht eingesetzten Betreuer. Siehe: Geistig Behinderte II
Entscheidungsunfähige Menschen II
Es gibt Menschen, die zwar ihr Leben leben, aber sich bei Entscheidungen nicht nur schwer tun, sondern keine Entscheidungen fällen können. Auch sie haben in ihrem Umfeld Menschen, die ihnen in diesem Fall helfen. Diese können auch bei der Frage um Organspende behilflich sein und dabei bemüht sein, die Grundhaltung dieses Menschen in die Entscheidung einfließen zu lassen.
Fazit
In den meisten Fällen gibt es bereits bestehende Strukturen, die den entscheidungsunfähigen Menschen bei der Frage um die Organspende behilflich sein können. Für die anderen lassen sich Lösungen finden.
Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe. (Willy Meurer) |
Anhang
Anmerkungen
- ↑ Es gibt Analphabeten, die Papiere unterschreiben können, um es zu verbergen, dass sie nicht lesen und nicht schreiben können.
Einzelnachweise
- ↑ Kathrin Vogler. Nach: https://dserver.bundestag.de/btp/19/19140.pdf Zugriff am 30.03.2023.