WSR im Vergleich
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Die Widerspruchsregelung WSR im Vergleich zu anderen Regelungen, wie z.B. Zustimmungsregelung ZSR, Entscheidungsregelung ESR und Erklärungsregelung EKR.[Anm. 1]
Es handelt sich hierbei immer um eine Regelung, weil sie alle regeln, wie nach der Feststellung des Hirntods die Frage beantwortet wird, ob dem Hirntoten Organe entnommen werden dürfen. |
Thema | ESR | WSR |
---|---|---|
Grundrechte | ||
Würde des Organspenders | Ja | Ja |
Selbstbestimmungsrecht des Organspenders | Ja | Ja |
In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und den Grundrechten | Ja | Ja |
Entscheidungen | ||
Organspendeausweis | Ja | Ja |
Organspenderegister | Ja | Ja |
Personalausweis | Ja | Nein |
Möglichkeit, sich nicht entscheiden zu müssen | Ja | Nein |
Hinterbliebene entscheiden bei Nicht-Entscheidung des Hirntoten | Ja | Nein |
Hinterbliebene haben ein Recht, aus einem "Ja" ein "Nein" zu machen[1] | Nein | Nein |
Hinterbliebene haben ein Recht, aus einem "Nein" ein "Ja" zu machen[1] | Nein | Nein |
Hinterbliebene haben die Möglichkeit, aus einem "Ja" ein "Nein zu machen[Anm. 2] | Ja | bedingt |
Hinterbliebene haben die Möglichkeit, aus einem "Nein" ein "Ja" zu machen[Anm. 3] | Nein | Nein |
minimaler Anteil der Entscheidugnen | ca. 20 % | 100 % |
realistischer Anteil der Entscheidungen | < 100 % | 100 % |
Nein | Ja | |
Nein | Ja |
Anhang
Anmerkungen
- ↑ Allein die Notstandsregelung NSR ist in dem Vergleich ausgenommen, da diese in Deutschland nicht zur Diskussion steht.
- ↑ Aktuell räumt das TPG diese Möglichkeit auch bei einer schriftlichen Zustimmung zur Organspende ein, was jedoch ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht darstellt.
Bei eingeführter WSR sollte eine schriftliche Zustimmung zur Organspende von den Hinterbliebenen nicht zurückgenommen werden können. - Liegt keine schriftliche Willenserklärung des Hirntoten zur Organspende vor, kann von einer Zustimmung zur Organspende ausgegangen werden. Hierbei könnten die Hinterbliebenen gefragt werden, ob sie die Entscheidung des Hirntoten mittragen und somit der Organspende zustimmen. - ↑ Es ist unausgewogen und damit ungerecht, dass aktuell die Hinterbliebene aus einem "Ja" ein "Nein" machen können, aber aus keinem "Nein" ein "Ja". Durch diese Ungleichheit werden der Organtransplantation einseitig entzogen ohne sie andersseitig zuzuführen. Daher gehört diese Regelung abgeschafft oder ausgewogen gestaltet.
Einzelnachweise
- ↑ a b Eine Umkehr der Entscheidung des Hirntoten von "Ja" zu "Nein" oder von "Nein" zu "Ja" verstößt gegen das Grundrecht der Selbstbestimmung (Artikel 2 GG).