WSR im Vergleich

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Die Widerspruchsregelung WSR im Vergleich zu anderen Regelungen, wie z.B. Zustimmungsregelung ZSR, Entscheidungsregelung ESR und Erklärungsregelung EKR.[Anm. 1]

Es handelt sich hierbei immer um eine Regelung, weil sie alle regeln, wie nach der Feststellung des Hirntods die Frage beantwortet wird, ob dem Hirntoten Organe entnommen werden dürfen.
Thema ESR WSR
Grundrechte
Würde des Organspenders Ja Ja
Selbstbestimmungsrecht des Organspenders Ja Ja
In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und den Grundrechten Ja Ja
Entscheidungen
Organspendeausweis Ja Ja
Organspenderegister Ja Ja
Personalausweis Ja Nein
Möglichkeit, sich nicht entscheiden zu müssen Ja Nein
Hinterbliebene entscheiden bei Nicht-Entscheidung des Hirntoten Ja Nein
Hinterbliebene haben ein Recht, aus einem "Ja" ein "Nein" zu machen[1] Nein Nein
Hinterbliebene haben ein Recht, aus einem "Nein" ein "Ja" zu machen[1] Nein Nein
Hinterbliebene haben die Möglichkeit, aus einem "Ja" ein "Nein zu machen[Anm. 2] Ja bedingt
Hinterbliebene haben die Möglichkeit, aus einem "Nein" ein "Ja" zu machen[Anm. 3] Nein Nein
minimaler Anteil der Entscheidugnen ca. 20 % 100 %
realistischer Anteil der Entscheidungen < 100 % 100 %
Nein Ja
Nein Ja


Anhang

Anmerkungen

  1. Allein die Notstandsregelung NSR ist in dem Vergleich ausgenommen, da diese in Deutschland nicht zur Diskussion steht.
  2. Aktuell räumt das TPG diese Möglichkeit auch bei einer schriftlichen Zustimmung zur Organspende ein, was jedoch ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht darstellt.
    Bei eingeführter WSR sollte eine schriftliche Zustimmung zur Organspende von den Hinterbliebenen nicht zurückgenommen werden können. - Liegt keine schriftliche Willenserklärung des Hirntoten zur Organspende vor, kann von einer Zustimmung zur Organspende ausgegangen werden. Hierbei könnten die Hinterbliebenen gefragt werden, ob sie die Entscheidung des Hirntoten mittragen und somit der Organspende zustimmen.
  3. Es ist unausgewogen und damit ungerecht, dass aktuell die Hinterbliebene aus einem "Ja" ein "Nein" machen können, aber aus keinem "Nein" ein "Ja". Durch diese Ungleichheit werden der Organtransplantation einseitig entzogen ohne sie andersseitig zuzuführen. Daher gehört diese Regelung abgeschafft oder ausgewogen gestaltet.

Einzelnachweise

  1. a b Eine Umkehr der Entscheidung des Hirntoten von "Ja" zu "Nein" oder von "Nein" zu "Ja" verstößt gegen das Grundrecht der Selbstbestimmung (Artikel 2 GG).