Recht
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Europäisches Recht
- Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe
Rechtsprechung
Im Jahr 2013 einigte sich der herzkranke Kläger und die beklagte Klinik gerichtlich auf 5.000 Euro. Der 62-jährige Flüchtling könnte durch seine sprachliche Schwierigkeiten die notwendige Mitwirkung, etwa an der Nachbehandlung, infrage stellen, hieß es in der Begründung. Ein vergleichendes Urteil gab es nicht.[1]
Wer vom Arzt nicht auf die Warteliste bei ET gesetzt wird oder von dieser Liste wieder heruntergenommen wird, besitzt kein Recht, dagegen zu klagen. Dies entschied das BVG im Sommer 2016.[2]
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ http://www.paz-online.de/Peiner-Land/Stadt-Peine/Transplantationsstreit-Peiner-akzeptiert-Vergleich-vor-dem-Landgericht-Bielefeld Zugriff am 29.8.2017.
- ↑ https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-1bvr170515-zulaessigkeit-klage-vorliegen-schutzwuerdiges-interesse-rechtsschutz Zugriff am 29.08.2017.