Selbstbestimmungsrecht
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Im Rahmen unserer kulturellen Übereinkunft kann ich bestimmen, was nach meinem Tode mit meinem Körper geschehen soll, ob er z.B. eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung erhalten soll. Ebenso ist auch die Möglichkeit der Organspende als Selbstbestimmungsrecht anzusehen.
Liegt dem Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organ- oder Gewebespenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organ- oder Gewebespende bekannt ist. Ist auch dem nächsten Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den nächsten Angehörigen über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. ... (Abs. 1. § 4 TPG |
Dies ist einer Selbstbestimmungsrecht des Hirntoten. Es geht nach der Feststellung des Hirntodes um die Feststellung des Willen des Hirntoten. Dabei gibt es eine klare Hierarchie der Feststellung des Willens:
- Gibt es einen schriftlichen Widerspruch oder schriftliche Zustimmung?
- Wenn nein: Gibt es eine mündliche Willenserklärung?
- Wenn nein: Haben die Hinterbliebenen eine Ahnung, was der Wille des Hirntoten sein könnte?
- Wenn nein: Es haben die Hinterbliebenen zu entscheiden.
Anhang
Anmerkungen