Islam

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Islam international

Der Hirntod

Martin Kellner nennt aus islamischer Sicht als Argumente gegen das Hirntodkonzept:[1]

  1. Die Rückkehr ins autonome Leben sei zwar medizinisch nicht zu erwarten, aber auch nicht völlig unverstellbar.
  2. Es bestünde die theoretische Möglichkeit einer fehlerhaften Diagnose durch einen technischen Defekt der untersuchenden Geräte.
  3. Es gäbe Zweifel an der Irreversibilität des Hirntodes.
  4. Weder unter den Ärzten noch unter den Rechtsgelehrten herrsche Konsens über die Gültigkeit des Hirntodkonzeptes.
  5. In der sunnitischen Rechtsmethodologie gilt die Regel: „Sicherheit wird nicht durch Zweifel aufgehoben.“
  6. Angesichts der Sensibilität des Themas sei es aus sozialen Erwägungen richtiger, mit der Todesfeststellung bis zum Herzstillstand zu warten.

Martin Kellner nennt aus islamischer Sicht als Argumente für das Hirntodkonzept:[2]

  1. Der Tod als metaphysisches Ereignis sei in Anlegung an die Medizin aus theologischer Sicht zu definieren.
  2. Der Tod des Gehirns stellt einen unwiderruflichen Bewusstseinsverlust dar, was den Tod des Individuums bedeutet.
  3. Eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit ist in der islamischen Jurisprudenz als gleichwertig zu gesichertem Wissen zu betrachten.
  4. Das islamische Konzept der Embryologie verdeutlicht die notwendige Unterscheidung zwischen biologischem und menschlichem Leben: Bereits in den ersten Wochen der Schwangerschaft ist der Herzschlag des Kindes nachweisbar, während – nach islamischer Theologie die Einhauchung der Seele erst ab dem 120. Tag geschehe und erst ab dann als Mensch gilt.

Die internationale Versammlung für islamisches Rechtswesen definierte nach 3-jährigen Studien in ihrem 3. Treffen in Amman (Jordanien) vom 11.-16.10.1986 den Tod aus islamischer Sicht wie folgt:[3] "Der menschliche Tod, und alle daraus entstandenen islamisch-juristischen Konsequenzen, gilt bei Vorliegen einer der beiden folgenden Zustände:

  1. Bei vollständigem irreversiblen ärztlich festgestellten Herz- und Atemstillstand.
  2. Bei irreversiblem ärztlich festgestellten Ausfall der Hirnfunktion, auch wenn die Herz- und Atemfunktion noch mechanisch aufrechterhalten wird, bzw. machanisch aufrechterhalten werden kann."

"Der islamische Gutachterrat von Jordanien übernahm dieses Gutachten gänzlich und schrieb vor, dass vor Feststellung der o.g. medizinischen Kriterien eine dreiköpfige ärztliche Kommission erforderlich sei."[4]

1981 lehnte das kuwaitische Religionsministerium die Gleichsetzung von Hirntod und Tod mit der Begründung ab, es sei "nicht möglich, diese Person aufgrund des Hirntodes als tot zu betrachten, wenn in seinem Kreislauf- und Atmungsappart Leben ist, wenn auch apparativ".[5]

1985 wurde die Problematik des Hirntodes erstmals von einem internationalen islamischen Gremium - der Islamic Organisation of Meidcal Sciences (IOMS) in Kuwait - erörtert, ohne dazu eine abschließende Stellungnahme herauszugeben. Die sogenannte "Amman-Fatwa" (1986) repräsentiert nach längeren Diskussionen eine wichtige Entscheidung durch ein autorisiertes Gremium.[6]

1987 lehnte das Rechtsgremium der Muslim Word League (MWL) das Hirntodkonzept ab. In der Begründung wird betont, dass die künstliche Beatmung bei Hirntoten zwar abgeschaltet werden dürfen, ihm aber vor dem Herzstillstand kein Organ entnommen werden darf. Dieses Rechtsgutachten fand jedoch nicht die mediale Verbreitung wie die "Amman-Fatwa".[7]


Die Organspende

Martin Kellner gibt aus islamischer Sicht als Hauptargument gegen die Organtransplantation an:[8]

  1. Das fehlende Verfügungsrecht über den eigenen Körper.
  2. Die Würde des menschlichen Körpers (Leichnam) und sein Recht auf Unverletzbarkeit.
  3. Das Wort Mohammeds: „Das Brechen der Knochen eines Toten ist so wie das Brechen der Knochen eines Lebendigen.“
  4. Die Pflicht zur raschen Beerdigung mache eine Organentnahme unmöglich.

Martin Kellner gibt aus islamischer Sicht als Hauptargumente für die Organspende an:[9]

  1. Das Bewahren von Leben gilt als übergeordnetes Rechtsgut: „Wer ein Leben rettet ist so, als hätte er die gesamte Menschheit gerettet.“ (Koran 5,32)
  2. Die Behandlung von Krankheiten ist eine religiöse Pflicht: „Lasst euch behandeln, denn Gott hat keine Krankheit gegeben, ohne ein Heilmittel zu schicken.“

M. Zouhair Safar Al-Halabi nennt für die Organspende mehrere islamische Hintergründe:[10]

  1. Die Würde des Menschen leitet sich aus dem Koran 17,70 ab: „und wir haben den Kindern Adams Ehre erwiesen“.
  2. Der Schutz des Lebens wird an Koran 5,32 deutlich: „Und wenn ihn jemand erhält, so ist es, als ob er alle Menschen am Leben erhalten hätte.“
  3. Nach Koran 59,9 – „und sie ziehen (sie) sich selbst vor, auch wenn sie selbst Mangel erlitten. Und diejenigen, die vor ihrer eigenen Habsucht bewahrt bleiben, das sind diejenigen, denen es wohl ergeht“ – ist Organspende ein wichtiges Zeichen für menschliche Solidarität und Nächstenliebe.
  4. Ein wichtiger Grundsatz der islamischen Lehre lautet: „Alles, was nicht ausdrücklich verboten wurde, gilt als erlaubt.“
  5. Für Muslime sind Religion und Vernunft keine entgegengesetzte Pole. In Bezug auf islamische Quellen wird die Vernunft angewandt, um aktuelle Fragen zu klären.
  6. Risiken für Spender und Empfänger müssen gegeneinander abgewogen werden. Der islamische Grundsatz lautet: „Die Abwendung von Schäden hat Vorrang vor der Suche nach dem Nutzen.“
  7. Organspende kann in den Rahmen der allgemeinen Rechtssprechung fallen, „Notwendigkeit macht unerlaubtes erlaubt“. Somit darf die Organspende nur die letzte Wahl der Behandlung sein, wenn alle andere Optionen nicht mehr helfen.

Als Regeln für eine Organtransplantation nennt M. Zouhair Safar Al-Halabi:[11]

  1. Die Organverpflanzung muss die letzte und einzige mögliche medizinische Behandlungsmaßnahme für den Empfänger sein.
  2. Die Organspende darf keinesfalls zu Handlungszwecken genutzt werden.
  3. Der Erfolg bei beiden Operationen, sowohl der Entnahme als auch der Einpflanzung, muss nach medizinischem Ermessen gesichert sein.
  4. Die Organentnahme darf beim Spender nicht zu einer Schädigung führen, die den normalen Lebensablauf stört, da der islamische Grundsatz lautet: „Ein Schaden darf nicht durch einen anderen Schaden gleichen oder größeren Ausmaßes behoben werden.“
  5. Sollte der Schaden beim Empfänger durch eine Organspende von einem Verstorbenen bzw. durch tierisches Material oder technische Mittel zu beheben sein, ist die Organspende von einem lebenden Menschen nicht erlaubt.
  6. Die Abgabe des Organs muss vom Spender freiwillige und darf nicht unter Zwang erfolgen. Bei Kindern und unmündigen Personen entscheiden die Eltern bzw. der Vormund.
  7. Jegliche Form von Organhandel widerspricht der Menschenwürde und ist verboten.
  8. Muslime und Nicht-Muslime können Organspender wie auch Organempfänger sein. Lediglich rechtskräftig zum Tode verurteilte Menschen kommen als Organspender nicht in Frage.
  9. Eine Organentnahme ist nur mit vorheriger Zustimmung des Hirntoten, und wenn diese fehlt, nur mit Zustimmung der Hinterbliebenen, durchgeführt werden.
  10. Nach der Organentnahme muss die Leiche unversehrt bestattet werden.
  11. Produktive Organe (Ovar und Hoden) sowie ihre Gewebe (Ei oder Sprermien) dürfen nicht gespendet oder transplantiert werden.
  12. Bei den Föten müssen die bioethischen Regeln und die Menschenwürde beachtet werden. Aus Organspendegründen dürfen sie nicht zwecks kommerziellen Nutzens oder zur Forschung allgemein gezüchtet bzw. getötet werden. Bei den Föten dürfen nur Gewebe und Stammzellen nach ihrem Tod bzw. nach ihrem spontanen Abort gewonnen werden.

„Bei der Behandlung des Themas Organ- und Gewebespende aus islamischer Sicht können wir festlegen, dass die Menschenwürde oder der Lebensschutz aller Menschen unabhängig von Religion, Geschlecht und Abstammung große Bedeutung haben. Der Islam tendiert zur Erleichterung und Erlaubnis und setzt damit ein wichtiges Zeichen für die menschliche Solidarität. Er zeigt ein gutes Beispiel für die Harmonie zwischen Religion und Wissenschaft zu Gunsten der Menschen.“[12]

„Darüber hinaus möchten wir mit unserer klaren und ausführlichen Stellung eine Hilfestellung für die Muslime leisten, um eine persönliche Entscheidung in Übereinstimmung mit ihrem Gewissen und ihrer Religion treffen zu können; insbesondere weil die Gründe der Ablehnung einer Organspende bei den Muslimen hier in Deutschland häufig in der eigenen Betroffenheit liegen bzw. aus einem Informationsdefizit erfolgen.“[13]

Entgegen der Bedenken oder ihrer Ablehnung einiger renomierter muslimischer Gelehrte gegenüber der Organtransplantation, aufgeund theologischer Argumente, entschieden sich der Islamische Gutachterrat der Islamischen Weltliga in seiner 8. Sitzung vom 19.-28.01.1985 in Mekka für die Organspende unter bestimmten bioethischen Voraussetzungen.[14] Für die Organspende sprachen sich auch aus der Internationale Islamische Gutachterrat der International Curricula Organisation (ICO = Internationale Organisation für Lehrpläne) in seiner 8. Sitzung vom 06.-11.02.1988, die Islamische Organisation für die Medizinische Wissenschaft vom 22.-24.05.1995 in Kuwait, der Europäische islamische Gutachterrat in Dublin in seiner 6. Versammlung vom 28.08.-01.09.2000 und der islamische wissenschaftliche Gutachter in Al-Az-har Kairo.[15]

1989 vertrat ein ägyptischer Koranexeget die Auffassung, dass Organtransplantation nach den Prinzipien des islamischen Rechts unzulässig seien. Das Hauptargument war, dass der Mensch seinen Körper nicht besitze, sondern dieser nur eine Leihgabe Gottes sei, und somit sei es unmöglich, etwas zu spenden, was einem nicht gehöre.[16]

In muslimischen Ländern wird um Hirntod und Organspende die „religionsrechtliche Diskussion ... nicht nur auf rein hypothetischen Fragestellungen aufgebaut ..., sondern von praktischer Relevanz getragen ... So wurde beispielsweise im Jahr 1988 die erst in Saudi-Arabien durchgeführte Herztransplantation medial gefeiert (...) und in zahlreichen Ländern des Nahen und Mittleren Ostens gibt es heute mehr oder weniger stabile Transplantationsprogramme“.[17]

Islam in Deutschland

Der Hirntod

Der Zentralrat der Muslime in Deutschland schrieb in seiner "Stellungnahme bei der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages am 28.06.1995 zu den Themen Hirntod und Organverpflanzung" über den Hirntod: [18]

1. Die Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirates der BÄK vom 9. April 1982 und die darin enthaltenen Kriterien zur Feststellung des Todes stimmen im Grundsatz mit der o.g. Definition des Todes überein, die auch von uns vertreten wird.

Unserer Einsicht nach sollten beide o.g. Kriterien, nämlich der vollständige irreversible Herz- und Atemstillstand und der irreversible Ausfall der Hirnfunktion, in einem Transplantationsgesetz als Todeskriterien zugrunde gelegt werden.
Nach islamischem Grundsatz soll die Feststellung des Todes nicht über Gebühr hinausgezögert werden. Ein Hinauszögern der Feststellung des Todes, wenn schon die vitalen Funktionen und die Hirnaktivität irreversibel erloschen sind, steht aus islamischer Sicht im Widerspruch zur Würde des Menschen und zu seinem Recht auf würdevolle Behandlung, sowohl im Leben als auch im Tod. Das Hinauszögern der Feststellung des Todes entwürdigt den Menschen zu einer künstlich aufrechterhaltenen biologischen Masse. Das ist aus islamischer Sicht nicht vertretbar.
2. Wir erwarten, daß man sich bei der Feststellung des Hirntodes der sichersten und vor allem schnellsten Methoden bedient, damit durch eine sichere und schnelle Entscheidung die Würde des Verstorbenen bewahrt wird. Die Entscheidungshilfen zur Feststellung des Hirntodes, wie sie von der BÄK empfohlen werden, erscheinen uns ausreichend. Diese Frage kann jedoch von den anderen wissenschaftlichen Sachverständigen besser beantwortet werden.
...
6. Theologisch gesehen gilt der Mensch erst dann als tot, wenn seine Seele den Körper verlassen hat. Auch wenn man vom Todeskampf als Prozeß sprechen kann, so ist das endgültige Verlassen der Seele ein Vorgang, der zu einem bestimmten Zeitpunkt geschieht. Da dieser Vorgang primär weder beobachtet, noch auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert werden kann, sind wir auf sekundäre Merkmale angewiesen, die diesen Vorgang andeuten.
Ausgehend vom islamischen Grundsatz
” Gott fordert von niemandem mehr, als er vermag”,
sind wir islamisch gesehen nicht verpflichtet, den Beweis zu erbringen, zu welchem genauen Zeitpunkt die Seele den Körper verläßt. Die sekundären Merkmale, wie der irreversible Herz- und Atemstillstand, sowie der irreversible Ausfall der Hirnfunktion, reichen islamisch gesehen vollkommen aus, um den Zeitpunkt des Todes nach menschlichem Ermessen festzulegen.

Warum sich die Stellungnahme des Jahres 1995 auf die "Kriterien des Hirntods" des Jahres 1982 beziehen und nicht auf die des Jahres 1986 oder gar 1991, ist unklar. Inhaltlich hat sich zur Feststellung des Hirntods in diesen Jahren kaum was verändert.

Die Organspende

Der Zentralrat der Muslime in Deutschland schrieb in seiner "Stellungnahme bei der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages am 28.06.1995 zu den Themen Hirntod und Organverpflanzung" über Organspende: [19]

1. Die Entnahme eines Organs aus dem Körper eines Menschen und seine Verpflanzung in den Körper eines anderen Menschen ist eine erlaubte lobenswerte Handlung und wohltätige Hilfeleistung, die unter Berücksichtigung folgender Einzelheiten den islamischen Vorschriften und der Menschenwürde nicht widerspricht.

2. Die Organverpflanzung muß die einzig mögliche medizinische Behandlungsmaßnahme für den Empfänger sein.
3. Der Erfolg bei beiden Operationen, sowohl der Entnahme als auch der Einpflanzung, muß für gewöhnlich oder in den meisten Fällen gesichert sein.
4. Die Organentnahme darf beim Spender nicht zu einer Schädigung führen, die den normalen Lebensablauf stört, da der islamische Grundsatz lautet:
"Ein Schaden darf nicht durch einen anderen Schaden
gleichen oder größeren Ausmaßes behoben werden."
Der Spender würde sich in diesem Fall sonst selbst ins Verderben stürzen, was islamisch nicht erlaubt ist.
5. Sollte der Schaden beim Empfänger durch eine Organspende von einem Verstorbenen bzw. durch tierisches Material oder technische Mittel zu beheben sein, ist die Organspende von einem lebenden Menschen nicht erlaubt.
6. Die Abgabe des Organs muß vom Spender freiwillig und nicht unter Zwang erfolgen. Bei Kindern und entmündigten Personen genügt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. des Vormundes nicht, da dies zu einer Entwürdigung und Schädigung der beaufsichtigten Person führt.
7. Kauf und Verkauf von menschlichen Organen sowie sonstiger Organhandel widerspricht der Menschenwürde und ist verboten. Materielle Zuwendungen und sonstige freiwillige nicht auf kommerzieller Basis beruhende Entschädigungen sind erlaubt.
8. Da jedem Menschen von Gott Ehre erwiesen und Würde verliehen wurde, können islamisch gesehen Muslime, Anhänger anderer Offenbarungsreligionen und Nichtgläubige unabhängig von ihrer weltanschaulichen Überzeugung sowohl als Organspender als auch als -empfänger akzeptiert werden.
Lediglich rechtskräftig zum Tode verurteilte Personen kommen als Organempfänger nicht in Frage.
9. Die Entnahme von Organen von einem toten Menschen darf nur nach seiner zu Lebzeiten und bei voller geistigen Kraft erfolgten ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Eine Erlaubnis kann von den Angehörigen erteilt werden, unter den Bedingungen, daß vom Verstorbenen keine ausdrückliche Verweigerung zu Lebzeiten ausgesprochen wurde und daß die sonstigen o.g. Vorschriften beachtet werden.

Abweichend von den o.g. Vorschriften wird in der schi´itischen Rechtsschule folgende Meinung vertreten:

1. Eine Organentnahme von einem toten Muslim ist verboten. Sie darf nur erfolgen, wenn sie für die Lebenserhaltung eines anderen Muslims notwendig ist.

2. Dem Muslim ist der Empfang von Organspenden von anderen muslimischen oder nicht-muslimischen Spendern, sowie die Verwendung von tierischem und technischem Material als Implantate erlaubt.

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Martin Kellner: Ethisch-rechtliche Fragestellungen zur Organtransplantation, 237f.
  2. Martin Kellner: Ethisch-rechtliche Fragestellungen zur Organtransplantation, 236.
  3. Martin Kellner: Ethisch-rechtliche Fragestellungen zur Organtransplantation, 234.
  4. Nadeem Elyas: Hirntod und Organverfplanzung. Stellungnahme bei der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages am 28.06.1995 zu den Themen Hirntod undn Organverpflanzung. Nach: Martin Kellner: Ethisch-rechtliche Fragestellungen zur Organtransplantation, 234.
  5. Zitiert nach: Martin Kellner: Ethisch-rechtliche Fragestellungen zur Organtransplantation, 234.
  6. Zitiert nach: Martin Kellner: Ethisch-rechtliche Fragestellungen zur Organtransplantation, 234.
  7. Zitiert nach: Martin Kellner: Ethisch-rechtliche Fragestellungen zur Organtransplantation, 235.
  8. Martin Kellner: Ethisch-rechtliche Fragestellungen zur Organtransplantation, 230f.
  9. Martin Kellner: Ethisch-rechtliche Fragestellungen zur Organtransplantation, 232f.
  10. M. Zouhair Safar Al-Halabi: Organ- und Gewebespende aus islamischer Sicht. In: Stephan M. Probst (Hg.): Hirntod und Organspende aus interkultureller Sicht. Leipzig 2019, 245-247.
  11. M. Zouhair Safar Al-Halabi: Organ- und Gewebespende aus islamischer Sicht, 248-250.
  12. M. Zouhair Safar Al-Halabi: Organ- und Gewebespende aus islamischer Sicht, 250.
  13. M. Zouhair Safar Al-Halabi: Organ- und Gewebespende aus islamischer Sicht, 250.
  14. M. Zouhair Safar Al-Halabi: Organ- und Gewebespende aus islamischer Sicht, 244.
  15. M. Zouhair Safar Al-Halabi: Organ- und Gewebespende aus islamischer Sicht, 245.
  16. Martin Kellner: Ethisch-rechtliche Fragestellungen zur Organtransplantation. Islamische Primärtexte im Kontext medizinischer Prognosen. In: Stephan M. Probst (Hg.): Hirntod und Organspende aus interkultureller Sicht. Leipzig 2019, 225.
  17. Martin Kellner: Ethisch-rechtliche Fragestellungen zur Organtransplantation, 225.
  18. http://www.islam.de/2581_print.php Zugriff am 7.4.2014.
  19. http://www.islam.de/2581_print.php Zugriff am 7.4.2014.