Verantwortung
Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit. (Otto von Bismarck)[1] |
Unterlassene Hilfeleistung ist ein Straftatbestand des Strafrechts, der nach § 323c StGB geahndet wird.
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. |
Im Zusammenhang mit der Organspende besteht keine "erhebliche eigene Gefahr", noch nicht einmal eine geringe "eigene Gefahr", denn der Hirntod muss vorliegen. - Bei der Organentnahme wird dem Körper eine Verletzung zugefügt, bei der Kremierung für die Urnenbestattung[2] wird der Körper zerstört.
Mit Organspende kann man Hilfe leisten, kann man Menschen vor dem drohenden Tod bewahren. Die ergebnisoffene Aufklärung bei der Organspende ließ die Hilfeleistung völlig verschwinden. Wahrnehmbar ist nur noch eine Gleichgültigkeit, ob Organe gespendet werden oder nicht. Dieser Gleichgültigkeit verlieh man den Deckmantel "Selbstbestimmung".
Niemandem soll die Selbstbestimmung genommen werden. Die Frage um Organspende sollte jedoch aus der Ecke der Gleichgültigkeit herausgerissen und dem Bereich der "Hilfeleistung" und "Verantwortung" zugeführt werden.
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ https://dserver.bundestag.de/btp/19/19140.pdf Zugriff am 30.03.2023.
- ↑ Im Jahr 2012 betrug der Anteil der Urnenbestattungen in Deutschland 64%, im Jahr 2021 waren es 77%. Siehe: Unversehrt