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Vorbemerkungen zu diesen Richtigstellungen:
  • Wer Halb- bzw. Unwahrheiten verbreitet, der täuscht.
  • Wer Halb- bzw. Unwahrheiten zitiert verbreitet, täuscht auch.[Anm. 1]
  • Wer bewusst Halb- bzw. Unwahrheiten verbreitet, begeht den Tatbestand der bewussten Täuschung.[Anm. 2]

Diese Fragen und Antworten sind dem Schreiben der DSO vom Februar 2014 (Stand: 20.11.2013) wörtlich entnommen. Damit ist der gesamte nachfolgende Text ein Zitat dieses Schreibens.[1]

Die häufigsten Fragen zur Hirntoddiagnostik und zur Sicherheit dieser Diagnose

Ist es korrekt, dass Patienten in Krankenhäusern fälschlicherweise für hirntot erklärt werden und die Hirntoddiagnose oft fehlerhaft und nicht richtlinienkonform durchgeführt wird?

In zwei Fällen ist es nach Information der DSO zu einer Organentnahme nach formal fehlerhafter Hirntoddiagnostik gekommen. In einem Fall hat eines der vier Hirntodprotokolle gefehlt und in dem anderen Fall sind die Untersuchungszeiten nicht korrekt eingehalten worden. Es wurde jedoch zweifelsfrei bestätigt, dass beide Spender vor der Organentnahme hirntot waren. In den weiteren Fällen wurde auf Intervention von Koordinatoren der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) die Hirntoddiagnostik korrekt wiederholt oder es hat bei weiterhin zweifelhafter Diagnose keine Organentnahme stattgefunden.

Kann ich sicher sein, dass ich bei der Organentnahme wirklich tot bin und die Hirntoddiagnostik korrekt durchgeführt wird?

Niemandem, der nicht hirntot war, wurden Organe entnommen. Bei der Hirntoddiagnostik sind im Zusammenhang mit einer Organspende bestimmte Strukturen bereits etabliert, also zum Beispiel das Zuziehen von externen Experten und die formale Kontrolle durch DSO-Koordinatoren, die zusätzliche Sicherheit, insbesondere vor der Einleitung einer möglichen Organentnahme geben. Wenn ein externer Experte von einem Krankenhaus zur Hirntoddiagnostik dazu gebeten wird, kann es unter Umständen sein, dass dieser zu dem Ergebnis kommt, dass der Hirntod noch nicht festgestellt werden kann. Eine Fehldiagnose liegt aber deshalb nicht vor.

Welche Konsequenzen zieht man aus den festgestellten Fehlern in der Hirntoddiagnostik?

Die korrekte und sorgfältige Hirntoddiagnostik ist eine unabdingbare Voraussetzung für ein funktionierendes Transplantationssystem. Dies ist auch ein wichtiges Anliegen der DSO. Deshalb fordert die DSO, die Anforderungen an die Qualifikation der Ärzte, die eine Hirntoddiagnostik durchführen dürfen, zu überprüfen. Die Überarbeitung der Richtlinien obliegt der Bundesärztekammer.

Wie läuft eine Hirntoddiagnose genau ab?

Die Richtlinien der Bundesärztekammer bauen auf einem Drei-Stufen-Modell auf. Bevor mit der Hirntoddiagnostik begonnen wird, erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen. Zum Beispiel ob es andere mögliche Ursachen für den tiefkomatösen Zustand des Patienten gibt, wie Medikamente oder eine stark erniedrigte Körpertemperatur. Auch die Ursache, die die Schädigung ausgelöst hat, muss festgestellt sein. Dann erfolgt eine so genannte klinische Untersuchung. Sie umfasst den gleichzeitigen Nachweis einer tiefen Bewusstlosigkeit (Koma), des Ausfalls der Spontanatmung sowie des Ausfalls aller Hirnstammreflexe. Getestet werden bestimmte Reflexe wie zum Beispiel Schmerzreaktion sowie Pupillen- und Würgereflex. Der Apnoe-Test, die Prüfung des Atemstillstandes, wird als letzte klinische Untersuchung des Hirnfunktionsausfalls durchgeführt. Setzt die Eigenatmung nicht ein, liegt ein definitiver Verlust der Fähigkeit zur Eigenatmung vor. Alle Untersuchungen werden von zwei unabhängigen Ärzten, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sind, vorgenommen. Sind beide in diesem Schritt zur Diagnose Hirntod gekommen, muss die Unumkehrbarkeit des Zustands nachgewiesen werden. Deshalb wird die Irreversibilität des Hirntods nach einem bestimmten Zeitraum überprüft; entweder durch eine zweite klinische Untersuchung oder durch eine ergänzende apparative Untersuchung. Diese Vorgehensweise muss konsequent eingehalten werden, bevor am Ende der Hirntod, und damit auch der sichere innere Tod des Menschen zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Welche Rolle spielt die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) bei der Diagnose des Hirntods?

Es ist Aufgabe der DSO-Koordinatoren, vor der Einleitung der Maßnahmen für eine Organentnahme die durchgeführte Hirntoddiagnostik auf deren formale Korrektheit zu prüfen, bei Auffälligkeiten jeglicher Art Rücksprache zu halten und im Zweifelsfall eine Organspende nicht einzuleiten. Außerdem kann eine Klinik bei der DSO um Unterstützung durch Experten für die Durchführung der Hirntoddiagnostik bitten. Diese sind nicht primär bei der DSO angestellt, sondern erfahrene Ärzte auf dem Gebiet der Hirntoddiagnostik zum Beispiel aus Universitätskliniken, die sich bereit erklärt haben, kleinere und unerfahrenere Krankenhäuser bei dieser Aufgabe zu unterstützen.

Sind kleinere Krankenhäuser dazu verpflichtet, Experten zur Unterstützung bei der Durchführung der Hirntoddiagnostik anzufordern?

Eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung dazu gibt es nicht, aber es ist vorgeschrieben, dass die Diagnose Hirntod nur von Ärzten gestellt werden darf, die eine jahrelange Erfahrung in der intensivmedizinischen Behandlung von schwer schädelhirngeschädigten Patienten haben.

Wird der Hirntod nur zum Zwecke der Organspende diagnostiziert? Wie wird mit Patienten verfahren, die keine Organspender sind?

Der Hirntod muss zwar vor einer möglichen Organspende festgestellt werden, aber er wird nicht primär für die Organspende festgestellt. Die Richtlinien der Bundesärztekammer gelten in jedem Fall. Wenn einer Organspende nicht zugestimmt wurde oder medizinisch nicht möglich ist, erlaubt die Hirntodfeststellung den behandelnden Ärzten auf der Grundlage dieser Diagnose die intensivmedizinische Behandlung einzustellen. Eine Einbeziehung von Konsiliarärzten der DSO oder DSO-Koordinatoren erfolgt in diesen Fällen nicht.

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Organspende und die Sicherheit der Hirntoddiagnostik ist bereits tief erschüttert. Wie kann es wieder hergestellt werden?

Durch eine transparente Darstellung des für den Laien teilweise schwierig zu verstehenden Prozesses und seiner Kontrollmechanismen. Die Fragen der Menschen müssen offensiv und ehrlich beantwortet werden, um den oft irrationalen Ängsten entgegen zu wirken. Zum Beispiel muss deutlich gemacht werden, dass niemand zum Zwecke der Organspende zu früh für tot erklärt wird.


Deutsche Stiftung Organtransplantation
Deutschherrnufer 52, 60594 Frankfurt am Main

Anhang

Anmerkungen

  1. Die Zitation schützt nicht vor der Tatsache, dass Halb- und Unwahrheit verbreitet wird. Daher schützen auch Zitationen von Halb- und Unwahrheiten nicht vor dem Vorwurf der Irreführung.
  2. Täuschung ist im deutschen Recht ein Strafbestand, der nach § 236 StGB (Betrug) oder § 146 StGB (Falschgeld) bestraft. Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%A4uschung#T.C3.A4uschung_im_Recht Zugriff 12.1.2015.

Einzelnachweise

  1. DSO: Hintergrundinformation. Frankfurt 2013. (PDF-Datei liegt vor)
    http://www.dso.de/fileadmin/templates/media/Uploads/PDFs/Hintergrundinformationen/Hintergrund_FAQs_Hirntoddiagnostik.pdf Zugriff am 12.8.2014.

Siehe auch: http://www.dso.de/presse/hintergrundinformationen.html