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Vorbemerkungen zu diesen Richtigstellungen:
  • Wer Halb- bzw. Unwahrheiten verbreitet, der täuscht.
  • Wer Halb- bzw. Unwahrheiten zitiert verbreitet, täuscht auch.[Anm. 1]
  • Wer bewusst Halb- bzw. Unwahrheiten verbreitet, begeht den Tatbestand der bewussten Täuschung.[Anm. 2]

hirntod-diagnose

Auf der Seite http://hirntod-diagnose.de/gehirn.html steht das Zitat:

Fakt aber ist, der Thalamus, sowie Teile des Hirnstammes und das Kleinhirn sind bei der klinischen Prüfung überhaupt nicht zugänglich.

Mit der neuen (2015) von der BÄK erlassenen Richtlinie zur Feststellung des Hirntods wird in solchen Fällen ein Nachweis des Durchblutungsstop des Gehirns gefordert. Wenn das Gehirn nicht mehr durchblutet wird, kann es nicht mehr am Leben sein. - Der Thalamus ist kein Bestandteil des Gehirns.

Anhang

Anmerkungen

  1. Die Zitation schützt nicht vor der Tatsache, dass Halb- und Unwahrheit verbreitet wird. Daher schützen auch Zitationen von Halb- und Unwahrheiten nicht vor dem Vorwurf der Irreführung.
  2. Täuschung ist im deutschen Recht ein Strafbestand, der nach § 236 StGB (Betrug) oder § 146 StGB (Falschgeld) bestraft. Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%A4uschung#T.C3.A4uschung_im_Recht Zugriff 12.1.2015.

Einzelnachweise