Judical Council of the AMA 1968: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Zitat|Der Justizverwaltungsrat der AMA bietet die folgende Erklärung als Anleitung für Ärzte an, wenn sie versuchen, in ihren Praxen das höchste Niveau ethischen Verhaltens beizubehalten.  
{{Zitat|Der Justizverwaltungsrat der AMA bietet die folgende Erklärung als Anleitung für Ärzte an, wenn sie versuchen, in ihren Praxen das höchste Niveau ethischen Verhaltens beizubehalten.  


1. In allen beruflichen Beziehungen zwischen einem Arzt und seinem Patienten muss das Hauptanliegen des Arztes die Gesundheit des Patienten sein. Er schuldet dem Patienten seine primäre Loyalität. Diese Besorgnis und Loyalität muss bei allen medizinischen Verfahren im Vorfeld gewahrt werden, wobei diejenigen Verfahren, bei denen ein Organ von einer Person auf eine andere Person transplantiert wird und bei denen sowohl Spender als auch Empfänger Patienten sind, zu berücksichtigen sind. Es muss daher darauf geachtet werden, dass die Rechte sowohl des Spenders als auch des Empfängers geschützt werden, und kein Arzt darf bei einer Organtransplantation Verantwortung übernehmen, wenn die Rechte von Spender und Empfänger nicht gleichermaßen geschützt sind.
1. In allen beruflichen Beziehungen zwischen einem Arzt und seinem Patienten muss das Hauptanliegen des Arztes die Gesundheit des Patienten sein. Er schuldet dem Patienten seine primäre Loyalität. Diese Besorgnis und Loyalität muss bei allen medizinischen Verfahren im Vorfeld gewahrt werden, wobei diejenigen Verfahren, bei denen ein Organ von einer Person auf eine andere Person transplantiert wird und bei denen sowohl Spender als auch Empfänger Patienten sind, zu berücksichtigen sind. Es muss daher darauf geachtet werden, dass die Rechte sowohl des Spenders als auch des Empfängers geschützt werden, und kein Arzt darf bei einer Organtransplantation Verantwortung übernehmen, wenn die Rechte von Spender und Empfänger nicht gleichermaßen geschützt sind.
 
2. Eine prospektive Organtransplantation bietet keine Rechtfertigung für eine Lockerung der üblichen Standards der medizinischen Versorgung. Der Arzt sollte seinem Patienten, bei dem es sich um einen potentiellen Organspender handeln kann, die Betreuung zukommen lassen, die üblicherweise anderen Patienten gewährt wird, die wegen einer ähnlichen Verletzung oder Krankheit behandelt werden.  
2. Eine prospektive Organtransplantation bietet keine Rechtfertigung für eine Lockerung der üblichen Standards der medizinischen Versorgung. Der Arzt sollte seinem Patienten, bei dem es sich um einen potentiellen Organspender handeln kann, die Betreuung zukommen lassen, die üblicherweise anderen Patienten gewährt wird, die wegen einer ähnlichen Verletzung oder Krankheit behandelt werden.  
3. Wenn ein lebenswichtiges, einzelnes Organ transplantiert werden soll, muss der Tod des Spenders von mindestens einem anderen Arzt als dem Arzt des Empfängers festgestellt worden sein. Der Tod muss durch das klinische Urteil des Arztes festgestellt worden sein. Bei der Durchführung dieser Entscheidung wird der ethische Arzt alle verfügbaren, derzeit anerkannten wissenschaftlichen Tests prüfen.  
3. Wenn ein lebenswichtiges, einzelnes Organ transplantiert werden soll, muss der Tod des Spenders von mindestens einem anderen Arzt als dem Arzt des Empfängers festgestellt worden sein. Der Tod muss durch das klinische Urteil des Arztes festgestellt worden sein. Bei der Durchführung dieser Entscheidung wird der ethische Arzt alle verfügbaren, derzeit anerkannten wissenschaftlichen Tests prüfen.  
4 . Die vollständige Erörterung des vorgeschlagenen Verfahrens mit dem Spender und dem Empfänger bzw. deren möglichen Verwandten oder Vertretern ist obligatorisch. Der Arzt sollte bei der Erörterung des Verfahrens, bei der Aufklärung über bekannte Risiken und mögliche Gefahren sowie bei der Beratung über die verfügbaren Alternativverfahren objektiv sein. Die Ärzte sollten keine Erwartungen wecken, die über das hinausgehen, was die Ärzte rechtfertigen. Das Interesse des Arztes an der Beratung scie:-~wissenschaftlicher Erkenntnisse muss immer zweitrangig sein gegenüber seiner vorrangigen Sorge um den Patienten.  
4 . Die vollständige Erörterung des vorgeschlagenen Verfahrens mit dem Spender und dem Empfänger bzw. deren möglichen Verwandten oder Vertretern ist obligatorisch. Der Arzt sollte bei der Erörterung des Verfahrens, bei der Aufklärung über bekannte Risiken und mögliche Gefahren sowie bei der Beratung über die verfügbaren Alternativverfahren objektiv sein. Die Ärzte sollten keine Erwartungen wecken, die über das hinausgehen, was die Ärzte rechtfertigen. Das Interesse des Arztes an der Beratung scie:-~wissenschaftlicher Erkenntnisse muss immer zweitrangig sein gegenüber seiner vorrangigen Sorge um den Patienten.  
5 . Transplantationsverfahren von Körperorganen sollten (a) nur von Ärzten durchgeführt werden, die (a) über spezielles medizinisches Wissen und technische Kompetenz verfügen, die durch spezielle Ausbildung, Studium und Laborerfahrung entwickelt wurden, und (b) in medizinischen Einrichtungen mit Einrichtungen, die (a) geeignet sind, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Patienten zu schützen.  
5 . Transplantationsverfahren von Körperorganen sollten (a) nur von Ärzten durchgeführt werden, die (a) über spezielles medizinisches Wissen und technische Kompetenz verfügen, die durch spezielle Ausbildung, Studium und Laborerfahrung entwickelt wurden, und (b) in medizinischen Einrichtungen mit Einrichtungen, die (a) geeignet sind, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Patienten zu schützen.  
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7. Die Medizin erkennt an, dass Organtransplantationen neuigkeitswürdig sind und dass die Öffentlichkeit das Recht hat, über sie t.o.: richtig in - geformt zu werden. Normalerweise sollte ein wissenschaftlicher Bericht über die Verfahren zunächst der medizinischen Fachwelt zur Prüfung und Bewertung vorgelegt werden. Wenn dramatische Aspekte des medizinischen Fortschritts die Einhaltung der akzeptierten Verfahren verhindern, können objektive, sachliche und diskrete öffentliche Berichte an die Kommunikationsmedien von einem ordnungsgemäß ermächtigten Arzt verfasst werden, sollten aber so weit wie möglich durch vollständige wissenschaftliche Berichte an den Berufsstand ergänzt werden.  
7. Die Medizin erkennt an, dass Organtransplantationen neuigkeitswürdig sind und dass die Öffentlichkeit das Recht hat, über sie t.o.: richtig in - geformt zu werden. Normalerweise sollte ein wissenschaftlicher Bericht über die Verfahren zunächst der medizinischen Fachwelt zur Prüfung und Bewertung vorgelegt werden. Wenn dramatische Aspekte des medizinischen Fortschritts die Einhaltung der akzeptierten Verfahren verhindern, können objektive, sachliche und diskrete öffentliche Berichte an die Kommunikationsmedien von einem ordnungsgemäß ermächtigten Arzt verfasst werden, sollten aber so weit wie möglich durch vollständige wissenschaftliche Berichte an den Berufsstand ergänzt werden.  



Version vom 23. August 2020, 23:16 Uhr

ethics.iit.edu/codes/AMA%201968.pdf

Der Justizverwaltungsrat der AMA bietet die folgende Erklärung als Anleitung für Ärzte an, wenn sie versuchen, in ihren Praxen das höchste Niveau ethischen Verhaltens beizubehalten.

1. In allen beruflichen Beziehungen zwischen einem Arzt und seinem Patienten muss das Hauptanliegen des Arztes die Gesundheit des Patienten sein. Er schuldet dem Patienten seine primäre Loyalität. Diese Besorgnis und Loyalität muss bei allen medizinischen Verfahren im Vorfeld gewahrt werden, wobei diejenigen Verfahren, bei denen ein Organ von einer Person auf eine andere Person transplantiert wird und bei denen sowohl Spender als auch Empfänger Patienten sind, zu berücksichtigen sind. Es muss daher darauf geachtet werden, dass die Rechte sowohl des Spenders als auch des Empfängers geschützt werden, und kein Arzt darf bei einer Organtransplantation Verantwortung übernehmen, wenn die Rechte von Spender und Empfänger nicht gleichermaßen geschützt sind.

2. Eine prospektive Organtransplantation bietet keine Rechtfertigung für eine Lockerung der üblichen Standards der medizinischen Versorgung. Der Arzt sollte seinem Patienten, bei dem es sich um einen potentiellen Organspender handeln kann, die Betreuung zukommen lassen, die üblicherweise anderen Patienten gewährt wird, die wegen einer ähnlichen Verletzung oder Krankheit behandelt werden.

3. Wenn ein lebenswichtiges, einzelnes Organ transplantiert werden soll, muss der Tod des Spenders von mindestens einem anderen Arzt als dem Arzt des Empfängers festgestellt worden sein. Der Tod muss durch das klinische Urteil des Arztes festgestellt worden sein. Bei der Durchführung dieser Entscheidung wird der ethische Arzt alle verfügbaren, derzeit anerkannten wissenschaftlichen Tests prüfen.

4 . Die vollständige Erörterung des vorgeschlagenen Verfahrens mit dem Spender und dem Empfänger bzw. deren möglichen Verwandten oder Vertretern ist obligatorisch. Der Arzt sollte bei der Erörterung des Verfahrens, bei der Aufklärung über bekannte Risiken und mögliche Gefahren sowie bei der Beratung über die verfügbaren Alternativverfahren objektiv sein. Die Ärzte sollten keine Erwartungen wecken, die über das hinausgehen, was die Ärzte rechtfertigen. Das Interesse des Arztes an der Beratung scie:-~wissenschaftlicher Erkenntnisse muss immer zweitrangig sein gegenüber seiner vorrangigen Sorge um den Patienten.

5 . Transplantationsverfahren von Körperorganen sollten (a) nur von Ärzten durchgeführt werden, die (a) über spezielles medizinisches Wissen und technische Kompetenz verfügen, die durch spezielle Ausbildung, Studium und Laborerfahrung entwickelt wurden, und (b) in medizinischen Einrichtungen mit Einrichtungen, die (a) geeignet sind, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Patienten zu schützen.

6. Die Transplantation des Körpers "' 2an!> sollte erst nach sorgfältiger Bewertung der Verfügbarkeit und Wirksamkeit anderer möglicher tht:::: ...!:'Y-

7. Die Medizin erkennt an, dass Organtransplantationen neuigkeitswürdig sind und dass die Öffentlichkeit das Recht hat, über sie t.o.: richtig in - geformt zu werden. Normalerweise sollte ein wissenschaftlicher Bericht über die Verfahren zunächst der medizinischen Fachwelt zur Prüfung und Bewertung vorgelegt werden. Wenn dramatische Aspekte des medizinischen Fortschritts die Einhaltung der akzeptierten Verfahren verhindern, können objektive, sachliche und diskrete öffentliche Berichte an die Kommunikationsmedien von einem ordnungsgemäß ermächtigten Arzt verfasst werden, sollten aber so weit wie möglich durch vollständige wissenschaftliche Berichte an den Berufsstand ergänzt werden.

Bei Organtransplantationsverfahren muss das Recht auf Privatsphäre der an den Verfahren 1~ beteiligten Parteien respektiert werden. Ohne ihre Genehmigung, ihre Identität preiszugeben, ist der Arzt auf eine unpersönliche Diskussion über das Verfahren beschränkt.

Die Berichterstattung über medizinische und chirurgische Verfahren sollte immer objektiv und sachlich sein. Eine solche Berichterstattung wird auch das Ansehen der Ärzteschaft und ihren Dienst an der Menschheit erhalten und stärken.[1]



Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Judical Council: Ethical Guidelines for Organ Transplantation. (1968). Nach: http://ethics.iit.edu/codes/AMA%201968.pdf Zugriff am 23.08.2020.