Selbstbestimmungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
Klaus (Diskussion | Beiträge) |
Klaus (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 27: | Zeile 27: | ||
# Wenn nein: Haben die [[Hinterbliebenen]] eine Ahnung, was der Wille des Hirntoten sein könnte? | # Wenn nein: Haben die [[Hinterbliebenen]] eine Ahnung, was der Wille des Hirntoten sein könnte? | ||
# Wenn nein: Es haben die [[Hinterbliebenen]] zu entscheiden. | # Wenn nein: Es haben die [[Hinterbliebenen]] zu entscheiden. | ||
Besonders die Fragen 3. und 4. werden von den [[Hinterbliebenen]] als sehr belastend empfunden. Bei einer [[WSR]] hingegen könnte der der Arzt fragen: | |||
# "Wissen Sie von einem schriftlichen Widerspruch zur [[Organentnahme]]?" | |||
# "Wissen Sie von einem mündlichen Widerspruch zur [[Organentnahme]]?" | |||
Der Arzt könnte damit weitermachen: "Da Ihnen kein schriftlicher und kein mündlicher Widerspruch gegenüber der [[Organentnahme]] bekannt ist, können wir von einer Zustimmung ausgehen. Tragen Sie diese Entscheidung mit?"<br> | |||
Alleine die Art und Weise der Fragestellung ist für die [[Hinterbliebenen]] sehr entlastend. Daher darf mit einer höheren Zustimmung der [[Hinterbliebenen]] gerechnet werden. | |||
{{Achtung_gruen|<br>Jede(r) hat das Recht, ohne Angaben von Gründen,<br> | {{Achtung_gruen|<br>Jede(r) hat das Recht, ohne Angaben von Gründen,<br> | ||
sich gegen oder sich für die Organspende auszusprechen.<br> | sich gegen oder sich für die Organspende auszusprechen.<br> |
Version vom 28. März 2023, 19:14 Uhr
Selbstbestimmungsrecht als Grundrecht
Das Selbstbestimmungsrecht ist nicht ausdrücklicher Bestandteil einer Rechtsordnung, sondern vielmehr ein Gedanke der Menschenrechte. Jeder Mensch und jede Gruppe hat demnach das Recht, seine eigenen Angelegenheiten frei und ohne die Einmischung von anderen – insbesondere von staatlichen Stellen – zu regeln, soweit sie sich im Einklang mit den anerkannten Regeln der jeweiligen Gemeinschaft befinden.
In Deutschland wird dieses Recht vor allem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt. Jedem Menschen wird darin das Recht auf die „freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ garantiert, „soweit er die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.
Auf Grund der Trennung von Staat und Kirche kennt das Grundgesetz in Art. 140 in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV auch ein kirchliches Selbstbestimmungsrecht.
Der Begriff geht zurück auf Diskussionen über das Recht, selbst die eigene Religionszugehörigkeit zu bestimmen. Bis ins 17. Jahrhundert hinein galt dagegen noch der Grundsatz, dass die Religion des regierenden Fürsten oder Königs automatisch die Religion seiner Untertanen bestimmt (vgl. Cuius regio, eius religio). Im 18. Jahrhundert kam der Gedanke eines allgemeinen, individuellen Rechts auf Selbstbestimmung dazu.
Heute wird der Begriff vor allem in folgenden Zusammenhängen verwendet:
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
- Recht auf sexuelle Selbstbestimmung,
- Recht auf körperliche Unversehrtheit,
- Recht auf Freiheit der Person
- Recht auf selbstbestimmten Tod (siehe Sterbehilfe[1]),
- im Bereich Schwangerschaftsabbruch mit dem Selbstbestimmungsrecht der Frau,
- im Völkerrecht im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes der Völker.
Im Rahmen unserer kulturellen Übereinkunft kann ich bestimmen, was nach meinem Tode mit meinem Körper geschehen soll, ob er z.B. eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung erhalten soll. Ebenso ist auch die Möglichkeit der Organspende als Selbstbestimmungsrecht anzusehen.
Selbstbestimmung bei der Organspende
Liegt dem Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organ- oder Gewebespenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organ- oder Gewebespende bekannt ist. Ist auch dem nächsten Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den nächsten Angehörigen über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. ... (Abs. 1. § 4 TPG |
Dies ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrecht des Hirntoten. Es geht nach der Feststellung des Hirntodes um die Feststellung des Willen des Hirntoten. Dabei gibt es eine klare Hierarchie der Feststellung des Willens:
- Gibt es einen schriftlichen Widerspruch oder schriftliche Zustimmung?
- Wenn nein: Gibt es eine mündliche Willenserklärung?
- Wenn nein: Haben die Hinterbliebenen eine Ahnung, was der Wille des Hirntoten sein könnte?
- Wenn nein: Es haben die Hinterbliebenen zu entscheiden.
Besonders die Fragen 3. und 4. werden von den Hinterbliebenen als sehr belastend empfunden. Bei einer WSR hingegen könnte der der Arzt fragen:
- "Wissen Sie von einem schriftlichen Widerspruch zur Organentnahme?"
- "Wissen Sie von einem mündlichen Widerspruch zur Organentnahme?"
Der Arzt könnte damit weitermachen: "Da Ihnen kein schriftlicher und kein mündlicher Widerspruch gegenüber der Organentnahme bekannt ist, können wir von einer Zustimmung ausgehen. Tragen Sie diese Entscheidung mit?"
Alleine die Art und Weise der Fragestellung ist für die Hinterbliebenen sehr entlastend. Daher darf mit einer höheren Zustimmung der Hinterbliebenen gerechnet werden.
Jede(r) hat das Recht, ohne Angaben von Gründen, sich gegen oder sich für die Organspende auszusprechen. |
Alle Gruppen und Personen, die von der Gesellschaft oder Einzelpersonen fordern oder nur wünschen, dass mit der Organtransplantationen aufgehört werden soll, greifen dieses Selbstbestimmungsrecht an. |
Wer sich jetzt noch nicht zur Frage der Organspende entscheiden kann, möge "Nein" ankreuzen, denn de facto ist diese Unentschlossenheit im Falle seines Hirntodes ein "Nein" zur Organspende. Wenn er sich irgendwann zu einem "Ja" entschließen sollte, kann er dies auf einem neuen OSA abändern. |
Selbstbestimmungsrecht bei verschiedenen Regelungen
Es gibt verschiedene Regelungen,[Anm. 2] wie nach der Feststellung des Hirntods die Frage beantwortet wird, ob dem Hirntoten Organe entnommen werden dürfen. Es ist aber niemand verpflichtet, von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu nehmen:
- Zustimmungsregelung
Bei der Zustimmungsregelung soll jeder während seiner Lebzeit sich für den Fall seines Hirntodes zur Frage der Organentnahmem entscheiden und diese Entscheidung schriftlich festhalten, am besten auf einem OSA oder in einer PV. - Entscheidungsregelung
Bei der Entcheidungsregelung soll jeder während seiner Lebzeit sich für den Fall seines Hirntodes zur Frage der Organentnahmem entscheiden und diese Entscheidung schriftlich festhalten, am besten auf einem OSA oder in einer PV. - Erklärungsregelung
Bei der Erklärungsregelung soll jeder während seiner Lebzeit sich für den Fall seines Hirntodes zur Frage der Organentnahmem erklären und diese Erklärung schriftlich festhalten, am besten auf einem OSA oder in einer PV. - Widerspruchsregelung
Bei der Widerspruchsregelung soll jeder während seiner Lebzeit sich für den Fall seines Hirntodes zur Frage der Organentnahmem entscheiden und im Falle des Widerspruchs diesen schriftlich festhalten, am besten auf einem OSA oder in einer PV. - Notstandsregelung
Die Notstandsregelung besitzt keine Möglichkeit der Selbstbestimmung. Bei ihr sind alle Hirntote mit gesunden Organen per Gesetz Organspender. Einen Widerspruch gibt es hierzu nicht.
Anhang
Anmerkungen
- ↑ Es gibt Gruppen und Einzelpersonen, die meist auf sehr subtile Art und Weise, aber auch sehr offen und progrssiv (sie fordern) versuchen, einem das Selbstbestimmungsrecht zu nehmen. Solchen Versuchen gilt es, mit Entschiedenheit zurückzuweisen.
- ↑ Auch wenn häufig von ..."lösungen" gesprochen und geschrieben wird, faktisch sind sie alle Regelungen.