Erklärungsregelung

Aus Organspende-Wiki
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Am 16.01.2020 lehnte der Deutsche Bundestag die Widerspruchsregelung ab und stimmte statt dessen für die Einführung der Erklärungsregelung.[1]

Ein alternativ zum Gesetzentwurf zur Widerspruchsregelung wurde 2019 ein Gesetzentwurf zur Erklärungsregelung eingereicht (Stand 06.05.2019).[2] Er sieht vor:

  • Die Bürger sollen bei der Beantragung des Personalausweises oder des Reisepasses nach ihrer Haltung zur Organspende befragt werden. Die Entscheidung soll in ein zentrales Online-Register eingetragen werden.
  • Die Aufklärung soll intensiviert werden:
    • Die Aufklärungsuntererlagen der BZgA sollen entsprechend erweitert werden.
    • Die Hausärzte sollen in die Aufklärung eingebunden werden. - "Hausärztinnen und Hausärzte (sollen) ihre Patientinnen und Patienten bei Bedarf aktiv alle zwei Jahre über die Organ- und Gewebespende beraten und sie zur Eintragung in das Online-Register ermutigen."[Anm. 1]
  • "Die Aufklärungsunterlagen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Organ- und Gewebespende werden zukünftig alle vier Jahre wissenschaftlich evaluiert. Das Ergebnis der Evaluation wird dem Deutschen Bundestag in einem Bericht vorgelegt."[Anm. 2]

Dieser zur Widerspruchsregelung alternative Gesetzentwurf der Erklärungsregelung hat nur Nachteile, aber keine Vorteile.

Erklärungsregelung (06.05.2019) Widerspruchsregelung (19.03.2019)
EU-Richtlinie 2010/45/EU wird teilweise erfüllt[Anm. 3] EU-Richtlinie 2010/45/EU wird voll und ganz erfüllt
kostet über 6 Mio. €[Anm. 4] kommt mit einem Teil der Kosten aus
sehr großer personeller Aufwand geringer personeller Aufwand
rund 60% der Hausärzte fühlen sich für die Aufklärung kompetent[Anm. 5] entfällt
Hausärzte haben jetzt schon lange Wartezeiten[Anm. 6] entfällt
Organe gehen verloren[Anm. 7] kaum ein Organ geht verloren[Anm. 8]
9,4 Mio. Ausländer werden damit nicht erfasst[Anm. 9] alle 81,7 Mio. in Deutschland lebende Menschen werden erfasst
Hintertür: weiterhin Enthaltung möglich[Anm. 10] Enthaltung ist nicht mehr möglich[Anm. 11]
greift mit jahrelanger Verzögerung[Anm. 12] greift sofort
nach 10 Jahren ca. 50% Entscheidung erreicht[Anm. 13] greift sofort mit 100% Entscheidung
zukünftig auf 50% Entscheidung stagnierend[Anm. 14] zukünftig auf 100% Entscheidung stagnierend
Belastung für die Hinterbliebenen[Anm. 15] Entlastung für die Hinterbliebenen[Anm. 16]
kaum mehr Organe durch Kultur der Erklärungsregelung[Anm. 17] mehr Organe durch Kultur der Organspende[Anm. 18]

Es mag parlamentarischer Stil sein, dass man für einen Gesetzentwurf angibt: "Alternativen Keine." In diesem Falle ist diese Aussage sachlich falsch. Es ist im Bundestag zwischen der Erklärungsregelung und der Widerspruchsregelung zu entscheiden. Daher diese Gegenüberstellung in der Tabelle.

Die Erklärungsregelung ist somit eine umständliche und kostenspielige Verschleppungstaktik,

die gegenüber der gegenwärtigen Erklärungsregelung keine nennenswerte Vorteile bringt,
aber vor allem Nachteile. Sie ist damit ein Rückschritt.



Anhang

Siehe: Widerspruchsregelung - Entscheidungsregelung - Vertrauensregelung - Zustimmungsregelung - Notstandsregelung

Anmerkungen

  1. Wie realitätsfremd die Antragssteller sind, zeigt die Tatsache, dass nicht bei allen Hausärzten eine neutrale und ergebnisoffene Beratung gewährleistet ist.
  2. Hieraus spricht großes Misstrauen gegenüber der BZgA.
  3. In der EU-RICHTLINIE 2010/45/EU vom 13.07.2010 heißt es in Abschnitt 21: " Darü­ber hinaus verfolgt die Kommission mit ihrem Aktions­plan im Bereich Organspende und -transplantation das Ziel, die Öffentlichkeit stärker für Organspenden zu sen­sibilisieren und insbesondere Mechanismen zu entwickeln, durch die die Ermittlung von Organspendern in ganz Europa erleichtert wird." Dies wird mit der vorgeschlagenen Erklärungsregelung nur teilweise erfüllt, da es zahlreiche Lücken und Mängel hat (siehe nachfolgende Punkte).
  4. Von den Antragssteller im vorliegenden Gesetzentwurf vom 06.05.2019 geschätzte 5,2 Mio. € in den ersten 18 Monaten an Sach- und Personalkosten, danach jährlich geschätzte 1,5 Mio. €. Weitere entstehende Kosten sind bekannt, sind aber "derzeit nicht bezifferbar" und "Aktuell sind die Auswirkungen auf die Ausgabenstruktur der gesetzlichen Krankenkassen durch die vorgesehene Beratung der Hausärztinnen und Hausärzte über die Organ- und Gewebespende nicht quantifizierbar. Die private Krankenversicherungswirtschaft soll an der Finanzierung des Gesetzesvorhabens anteilig beteiligt werden." (Seite 3).
  5. Nach einer 2010 von der BZgA durchgeführten Umfrage fühlen sich 60% der Hausärzte und Internisten dazu in der Lage, ihre Patienten zu Organspende aufzuklären (Seite 18). Ob dort ergebnisoffen aufgeklärt wird, ist sehr fraglich. Auch ist nicht sichergestellt, ob alle Hausärzte ergebnisoffen aufklären. Die BZgA hat den gesetzlichen Auftrag zur ergebnisoffenen Aufklärung. Sie soll für die Anfangszeit evtl. weitere Telefone besetzen.
  6. Als MdB weiß man es vielleicht nicht, aber als Kassenpatient hat man bei den Hausärzten bereits jetzt lange Wartezeiten. Es ist völlig unverständlich, warum die Hausärzte zur Organspende aufklären sollen, nachdem sich 2010 in einer Umfrage der BZgA sich nur 60% dazu in der Lage fühlen.
  7. Der Forschungsbericht 2017 nennt auf Seite 66, dass im Falle des Hirntodes eines Angehörigen, von dem sie seine Haltung zur Organspende nicht kennen, 32-42% der Menschen eine Organentnahme ablehnen. Dabei gibt es zwischen Männer und Frauen, zwischen hohem und niedrigem Bildungsniveau keine signifikanten Unterschiede. Nur die 14-25-Jährigen lehnen stellvertretend eine Organentnahme zu 42% ab, bei den 26-55-Jährigen sind es 33% Ablehnung und bei den 56-75-Jährigen 34% Ablehnung. Die Ablehnung nach Feststellung des Hirntodes liegt jedoch bei ca. 28% ±2%. Mit dieser stellvertretenden Haltung gehen somit rund 10% der Organspender verloren, die eigentlich der Organspende zugestimmt hätten.
    Bei Einführung der Erklärungsregelung - die das Recht auf Nicht-Erklären einräumt und somit kein Erklärungszwang darstellt - gehen weiterhin diese 10% der Organspender verloren. Nur die Einführung der Widerspruchsregelung achtet hier stärker die nicht geäußerte Haltung zur Organspende und erhöht damit auch die Zahl der Organspender.
  8. Durch die Bemühung, den Willen des Hirntoten umzusetzen, geht kaum ein Organ verloren, denn man darf bei der Widerspruchsregelung davon ausgehen, dass der Hirntote der Organspende widersprochen hätte, wenn ihm dies wichtig war. Hat er nicht widersprochen und sich auch im Familienkreis nicht gegen die Organspende ausgesprochen (doppelte Widerspruchsregelung), so kann bei einer fehlenden Äußerung von einer Zustimmung zur Organspende ausgegangen werden. Dies ist auch für die Hinterbliebenen eine wichtige, aber auch entlastende Entscheidungshilfe.
  9. Im Jahr 2018 lebten in Deutschland 19,3 Mio. Menschen mit Migrationshintergrund (23,6%). Davon sind 9,8 Mio. Menschen Deutsche (12,0%) und 9,4 Mio. Menschen Ausländer (11,5%) (siehe: https://www.bpb.de/wissen/NY3SWU,0,0,Bev%F6lkerung_mit_Migrationshintergrund_I.html). Diese 11,5% in Deutschland lebenden Menschen werden nie auf ein Rathaus gehen und einen neuen Personalausweis oder Reisepass beantragen. Damit können sie auch nie auf dem Amt um ihre Haltung zu Organspende gefragt werden.
  10. "Die Beratung muss ergebnisoffen sein. Um dies und eine informierte Entscheidung zu gewährleisten, haben die Ärzte ihre Patienten darauf hinzuweisen, dass eine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende nicht besteht." So heißt es auf Seite 20 des Gesetzentwurfs. Der beratende Arzt ist somit verpflichtet zu sagen, dass sie sich nicht erklären müssen. Diese Anweisung widerspricht der Überschrift: "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende". Nach der Feststellung des Hirntodes gibt es auf der Intensivstation keine Enthaltung mehr, sondern nur ein "Ja" oder "Nein".
  11. Wer nicht widersprochen hat, ist Organspender. Das ist eine einfache, klare Sache, die der Situation nach Feststellung des Hirntodes sehr entgegen kommt.
  12. Jährlich haben damit rund 10% der Bürger ihre Erklärung abgegeben. Damit wurden nach 5 Jahren rund 50% der BürgerInnen befragt. Selbst nach 10 Jahren haben wir keine 100%, da nicht alle Menschen alle 10 Jahre einen neuen Ausweis beantragen. Damit stellt die Erklärungsregelung nur eine Verschleppung des Problems dar.
  13. Nach einer von der BZgA im Jahr 2016 durchgeführten Umfrage haben rund die Hälfte der Bürger sich bisher mit dem Thema Organspende nicht beschäftigt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass auch mit der Erklärungsregelung nach 10 Jahren rund die Hälfte der BürgerInnen angeben werden, wie sie sich nicht entschieden haben. Damit bringt die Erklärungsregelung gegenüber der Erklärungsregelung keinen nennenswerten Vorteil, aber einen großen Aufwand.
  14. Es gibt keinen Hinweis, dass sich auch nach 10 Jahren mehr als die Hälfte der BürgerInnen zur Frage der Organspende erklären werden. Damit hat weiterhin nach Feststellung des Hirntodes rund die Hälfte der Hinterbliebenen die Entscheidung zu fällen.
  15. Bei rund der Hälfte der Hirntoten wird keine schriftliche und keine mündliche Entscheidung vorliegen. Damit haben die Hinterbliebenen zu entscheiden. Da sie keine Orientierungshilfe haben, haben sie zu entscheiden. Dies ist für sie sehr belastend.
  16. Wenn weder schriftlich noch mündlich ein Widerspruch vorliegt, können die Hinterbliebenen davon ausgehen, dass der Hirntote der Organentnahme zugestimmt hat. Dies ist für die Hinterbliebenen eine entlastende Orientierungshilfe.
  17. Es ist weiterhin offen, ob man sich zur Frage der Organspende erklären wird, da kein Erklärungzwang besteht. Die Menschen können im Grunde so weiterleben, wie bisher.
  18. Bereits in den Jahren 2016 und 2017 haben nach Feststellung des Hirntodes über 76% zur Organspende zugestimmt. Damit kann zu recht von einer "Kultur der Organspende" sprechen. Durch die Widerspruchsregelung wird diese Kultur weiter verdeutlicht. Dadurch ist zu erwarten, dass der Anteil der Organspender weiter steigt, auf weit über 80%.

Einzelnachweise