Entscheidungsfindung: Unterschied zwischen den Versionen
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Einige Menschen leben so, als würde der Hirntod warten, bis sie sich zur Frage der Organspende entschieden haben. Dabei tritt in über 95% der Fälle das zum Hirntod führende Ereignis plötzlich - d.h. ohne jede Vorwarnung - ein. Man ist dann binnen Sekunden handlungsunfähig und verliert das Bewusstsein, manchmal dauert es Minuten. Die zum Hirntod führende Kaskade nimmt ihren Lauf, ohne dass die Ärzte es aufhalten können. Binnen Tagen, manchmal sogar binnen Stunden, ist der Hirntod festgestellt. | |||
Wohl dem, der sich vorher zur Frage der Organspende entschieden hat und seine Entscheidung schriftlich festgehalten hat, ob im [[Organspenderegister]] oder auf einem [[Organspendeausweis]].<br>Wer dies nicht gemacht hat, mutet seinen Hinterbliebenen die o.g. Fragen zu. | |||
Phil Hubbe brachte diese Situation in ein schönes Cartoon:<br> | |||
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Aktuelle Version vom 1. Juni 2024, 05:35 Uhr
Ob Zustimmungsregelung, Entscheidungsregelung, Erklärungsregelung oder Widerspruchsregelung, es ist immer eine gesetzliche Regelung, wie der Arzt nach der Feststellung des Hirntodes zur Antwort kommt, ob die Organe entnommen werden dürfen.
Entscheidungsfindung nach Zustimmungsregelungen
Ob Zustimmungsregelung, Entscheidungsregelung, oder Erklärungsregelung, es müssen nach der Feststellung des Hirntodes nach § 4 TPG vom Arzt bis zu 4 Fragen an die Hinterbliebenen gestellt werden:
- Liegt eine schriftliche Willenserklärung des Hirntoten vor, ist danach zu verfahren.
- Liegt diese nicht vor, werden die Hinterbliebenen gefragt, ob ihnen eine mündliche Willenserklärung des Hirntoten bekannt ist, nach der verfahren werden kann.
- Liegt diese nicht vor, werden die Hinterbliebenen gefragt, was sie meinen, was der Wille des Hirntoten sein dürfte, nach der verfahren werden könnte.
- Haben die Hinterbliebenen auch keine Ahnung, was der Wille des Hirntoten sein könnte, entscheiden die Hinterbliebenen.
Es wird somit immer versucht, nach dem schriftlichen, mündlichen oder mutmaßlichen Willen des Hirntoten zu verfahren. Die Hinterbliebenen haben erst dann ein Entscheidungsrecht, wenn der primäre Weg (1.-3.) nicht gangbar ist. Dies spiegelt sich in den Jahresberichten der DSO wider.
Entscheidungsfindung nach Widerspruchsregelung
Der entscheidende und für die Hinterbliebenen auch den entlastenden Unterschied liegt in der Fragestellung bei der Widerspruchsregelung:
- "Ist Ihnen ein schriftlicher Widerspruch des Hirntoten zur Organentnahme bekannt?"
- "Ist Ihnen ein mündlicher Widerspruch des Hirntoten zur Organentnahme bekannt?"
Damit würden die als sehr belastend empfundenen Fragen 3. und 4. entfallen.
Bei einer doppelten Widerspruchsregelung würden die Hinterbliebenen bei fehlendem Widerspruch des Hirntoten gefragt werden, ob sie mit der offensichtlichen Zustimmung zur Organentnahme durch den Hirntoten einverstanden sind.
Unabhängig von der geltenden Regelung geht es immer auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts um die Umsetzung des Willens des Hirntoten. |
Der Hirntod wartet nicht
Der Hirntod wartet nicht, bis man sich entschieden hat. |
Einige Menschen leben so, als würde der Hirntod warten, bis sie sich zur Frage der Organspende entschieden haben. Dabei tritt in über 95% der Fälle das zum Hirntod führende Ereignis plötzlich - d.h. ohne jede Vorwarnung - ein. Man ist dann binnen Sekunden handlungsunfähig und verliert das Bewusstsein, manchmal dauert es Minuten. Die zum Hirntod führende Kaskade nimmt ihren Lauf, ohne dass die Ärzte es aufhalten können. Binnen Tagen, manchmal sogar binnen Stunden, ist der Hirntod festgestellt.
Wohl dem, der sich vorher zur Frage der Organspende entschieden hat und seine Entscheidung schriftlich festgehalten hat, ob im Organspenderegister oder auf einem Organspendeausweis.
Wer dies nicht gemacht hat, mutet seinen Hinterbliebenen die o.g. Fragen zu.
Phil Hubbe brachte diese Situation in ein schönes Cartoon:
Anhang
Siehe auch: Entscheidung
Anmerkungen