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Eine von der DGCH beauftragte Kommission für [[Reanimation]] und Organtransplantation hat die folgende Stellungnahme ausgearbeitet: | Eine von der DGCH beauftragte Kommission für [[Reanimation]] und Organtransplantation hat die folgende Stellungnahme ausgearbeitet:<ref>Linder, Wawersik, Hanack, Heberer, Loew, Wiemers: Todeszeichen und Todeszeitbestimmung. In: Der Chirurg (1968) 39, 196f.</ref><ref name="Anae">Der Anaesthesist 18 (1969), 95.</ref> | ||
{{Zitat|Grundsätzlich können aus medizinischer Sicht als Zeichen des Todes wie bisher die fehlende Atmung und Herztätigkeit sowie die sekundären Erscheinungen der Abkühlung, Muskelstarre und Totenflecken gelten.<br> | {{Zitat|Grundsätzlich können aus medizinischer Sicht als Zeichen des Todes wie bisher die fehlende Atmung und Herztätigkeit sowie die sekundären Erscheinungen der Abkühlung, Muskelstarre und Totenflecken gelten.<br> | ||
In Sonderfällen kann sich unter den Methoden einer modernen Reanimation (Herzmassage, künstliche Beatmung) der Prozess des Sterbens jedoch so verändern, daß es nicht mehr ohne weiteres möglich ist, die Todeserklärung allein auf Grund eines Atem- und Kreislaufstillstandes auszusprechen. Es ist vielmehr notwendig, diese Kriterien dann in eine Analyse des gesamten Krankheits- und Unfallverlaufes einzubeziehen. Dabei ist vor allem der Zustand des Gehirns und dessen Abhängigkeit vom Kreislauf zu berücksichtigen.<br> | In Sonderfällen kann sich unter den Methoden einer modernen Reanimation (Herzmassage, künstliche Beatmung) der Prozess des Sterbens jedoch so verändern, daß es nicht mehr ohne weiteres möglich ist, die Todeserklärung allein auf Grund eines Atem- und Kreislaufstillstandes auszusprechen. Es ist vielmehr notwendig, diese Kriterien dann in eine Analyse des gesamten Krankheits- und Unfallverlaufes einzubeziehen. Dabei ist vor allem der Zustand des Gehirns und dessen Abhängigkeit vom Kreislauf zu berücksichtigen.<br> | ||
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d) isoelektrische Linie im Elektroencephalogramm unter angemessenen Ableitungsbedingungen während einstündiger kontinuierlicher Beobachtungsdauer,<br> | d) isoelektrische Linie im Elektroencephalogramm unter angemessenen Ableitungsbedingungen während einstündiger kontinuierlicher Beobachtungsdauer,<br> | ||
e) Fortbestand der Kriterien a-c und nochmaliger Nachweis der isoelektrischen Linie im EEG (wie bei d) nach 12 Stunden, oder wenn es aus den gleichen Ursachen<br> | e) Fortbestand der Kriterien a-c und nochmaliger Nachweis der isoelektrischen Linie im EEG (wie bei d) nach 12 Stunden, oder wenn es aus den gleichen Ursachen<br> | ||
2. zu einem angiographisch nachgewiesenen intracraniellen Kreislaufstillstand kommt und diese cerebrale Zirkulationsunterbrechung wenigstens 30 min bestanden hat.< | 2. zu einem angiographisch nachgewiesenen intracraniellen Kreislaufstillstand kommt und diese cerebrale Zirkulationsunterbrechung wenigstens 30 min bestanden hat.<br> | ||
III. Der Gehirntod ist noch nicht anzunehmen, wenn es wegen zentraler oder peripherer Ateminsuffizienz oder wegen Ursachen, die von der Atmung unabhängig sind, zu einem Herzstillstand kommt, aber das Zentralnervensystem bis dahin intakt oder erfahrungsgemäß erholungsfähig war. Handelt es sich bei dem Unglücks- oder Zwischenfall, der zum Atem- und Herzstillstand führte, um eine akute Ursache sui generis, die momentan beseitigt werden kann, so ist zunächst mit Wiederbelebungsmaßnahmen zu beginnen, sofern die Wiederbelebungszeit des Gehirns wahrscheinlich noch nicht überschritten ist. Im weiteren Verlauf ergeben sich zwei Möglichkeiten:<br> | |||
1. Die spontane Herzaktion setzt trotz adäquater Herzmassage nicht wieder ein. In diesem Fall gilt der Eintritt des primären Kreislaufstillstandes als Todeszeitpunkt.<br> | 1. Die spontane Herzaktion setzt trotz adäquater Herzmassage nicht wieder ein. In diesem Fall gilt der Eintritt des primären Kreislaufstillstandes als Todeszeitpunkt.<br> | ||
2. Die Herzaktion kommt zwar wieder zustande, der Patient bleibt jedoch bewußtlos und ohne Spontanatmung. Er gilt dann als lebend und ist nach den üblichen Regeln der Intensivpflege zu behandeln, solange die üblichen Zeichen des Gehirntodes (s. II.) nicht erfüllt sind.<br> | 2. Die Herzaktion kommt zwar wieder zustande, der Patient bleibt jedoch bewußtlos und ohne Spontanatmung. Er gilt dann als lebend und ist nach den üblichen Regeln der Intensivpflege zu behandeln, solange die üblichen Zeichen des Gehirntodes (s. II.) nicht erfüllt sind.<br> | ||
Die Deutsche Gesellschaft der Chirurgie erkennt die Notwendigkeit, diese Stellungnahme zum jetzigen Zeitpunkt zu veröffentlichen.<br> | Die Deutsche Gesellschaft der Chirurgie erkennt die Notwendigkeit, diese Stellungnahme zum jetzigen Zeitpunkt zu veröffentlichen.<br> | ||
Dieser Stellungnahme schließt sich die Deutsche Gesellschaft für Anaesthesie und Wiederbelebung an. | Dieser Stellungnahme schließt sich die Deutsche Gesellschaft für Anaesthesie und Wiederbelebung an.}} | ||
1968 gehörten der DGCH 2.547 Mitglieder an. Zur Erklärung siehe auch Bay. Äbl.<ref>Stellungnahme der Kommission für Reanimation und Organtransplantation der Deutsche Gesellschaft für Chirurgie In: Bay. Äbl. 23 (1968), 342f.</ref> | Der "Kommission für Reanimation und Organtransplantation der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie" gehörten an: | ||
* Prof. [[Linder]], Heidelberg, [[Chirurgie]] | |||
* Doz. [[Wawersik]], Heidelberg, [[Anästehesie]] | |||
* Prof. [[Hanack]], Heidelberg, [[Rechtslehre]] | |||
* Prof. [[Heberer]], Köln, [[Chirurgie]] | |||
* Prof. [[Loew]], Homburg (Saar), [[Neurochirurgie]] | |||
* Prof. [[Wiemers]], Freiburg, [[Anästesie]] | |||
1968 gehörten der DGCH 2.547 Mitglieder an. Zur Erklärung siehe auch Bay. Äbl.<ref>Stellungnahme der Kommission für Reanimation und Organtransplantation der Deutsche Gesellschaft für Chirurgie In: Bay. Äbl. 23 (1968), 342f.</ref> | |||
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Aktuelle Version vom 17. März 2020, 11:46 Uhr
Die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) ist die wissenschaftliche Fachgesellschaft der Chirurgen. Der Sitz ist Berlin.
Link: http://www.dgch.de
1968
Eine von der DGCH beauftragte Kommission für Reanimation und Organtransplantation hat die folgende Stellungnahme ausgearbeitet:[1][2]
Grundsätzlich können aus medizinischer Sicht als Zeichen des Todes wie bisher die fehlende Atmung und Herztätigkeit sowie die sekundären Erscheinungen der Abkühlung, Muskelstarre und Totenflecken gelten. In Sonderfällen kann sich unter den Methoden einer modernen Reanimation (Herzmassage, künstliche Beatmung) der Prozess des Sterbens jedoch so verändern, daß es nicht mehr ohne weiteres möglich ist, die Todeserklärung allein auf Grund eines Atem- und Kreislaufstillstandes auszusprechen. Es ist vielmehr notwendig, diese Kriterien dann in eine Analyse des gesamten Krankheits- und Unfallverlaufes einzubeziehen. Dabei ist vor allem der Zustand des Gehirns und dessen Abhängigkeit vom Kreislauf zu berücksichtigen. |
Der "Kommission für Reanimation und Organtransplantation der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie" gehörten an:
- Prof. Linder, Heidelberg, Chirurgie
- Doz. Wawersik, Heidelberg, Anästehesie
- Prof. Hanack, Heidelberg, Rechtslehre
- Prof. Heberer, Köln, Chirurgie
- Prof. Loew, Homburg (Saar), Neurochirurgie
- Prof. Wiemers, Freiburg, Anästesie
1968 gehörten der DGCH 2.547 Mitglieder an. Zur Erklärung siehe auch Bay. Äbl.[3]
Anhang
Anmerkungen