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{{Zitat2|Sobald ein Patient als »Hirntod« diagnostiziert ist oder ein Verdacht darauf besteht, können dessen Daten zum Nutzen Dritter, aber zu Lasten eines sterbenden Patienten, der sich nicht mehr wehren kann, unter Missachtung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes an die DSO oder ein Transplantationszentrum weitergeleitet werden. Das verstößt gegen die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde.}} | {{Zitat2|Sobald ein Patient als »Hirntod« diagnostiziert ist oder ein Verdacht darauf besteht, können dessen Daten zum Nutzen Dritter, aber zu Lasten eines sterbenden Patienten, der sich nicht mehr wehren kann, unter Missachtung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes an die DSO oder ein Transplantationszentrum weitergeleitet werden. Das verstößt gegen die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde.}} | ||
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Siehe: [[Widerspruchsregelung]] | Siehe: [[Widerspruchsregelung]] | ||
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Siehe: [[Diffamierung]] | Siehe: [[Diffamierung]] | ||
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Aktuelle Version vom 28. November 2020, 07:46 Uhr
Gesellschaft für Gesundheitsberatung (GGB)
Schriften
Offener Brief (2018)
Die GGB veröffentlichte am 01.10.2018 einen an Bundesgesundheitsminister Spahn gerichteten offenen Brief. Er ist unterschrieben von Ilse Gutjahr-Jung, Jürgen Birmanns und Mathias Jung.[1] Darin heißt es:
Sobald ein Patient als »Hirntod« diagnostiziert ist oder ein Verdacht darauf besteht, können dessen Daten zum Nutzen Dritter, aber zu Lasten eines sterbenden Patienten, der sich nicht mehr wehren kann, unter Missachtung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes an die DSO oder ein Transplantationszentrum weitergeleitet werden. Das verstößt gegen die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde. |
Siehe: Todesverständnis, Schweigepflicht, Datenschutz, Würde
{{Zitat2|Dabei handelt es sich bei den potentiellen Spendern nicht einmal um verstorbene, sondern sterbende Menschen, soweit die Hirntoddiagnose zuverlässig gestellt wurde.]]
Mit dem 1968 in den USA eingeführten Hirntod-Konzept habe man sich geirrt. |
Siehe: Todesverständnis
Jetzt nennt u. a. Prof. Robert D. Truog von der Harvard University den Vorgang der Organentnahme »justified killing« – gerechtfertigtes Töten. |
Siehe: Robert D. Truog, justified killing
Der WB-BÄK veröffentlichte 1982 die 1. Fassung der Entscheidungshilfen zur "Feststellung des Hirntodes". Der offene Brief der GGB erfolgte 2018. Dazwischen liegen 36 Jahre.
Ein prominenter Transplantationschirurg gab dazu eine ehrliche Antwort: »Wenn wir die Gesellschaft über die Organspende aufklären, bekommen wir keine Organe mehr.« |
Siehe: Rudolf Pichlmayr
Selbst der Begriff »Organspender« ist irreführend. Denn in den weitaus überwiegenden Fällen erteilen Angehörige die Zustimmung in eine Organentnahme. Damit spenden sie etwas, was ihnen nicht gehört. Das gibt es in keinem anderen gesellschaftlichen oder rechtlichen Bereich. |
Siehe: Entscheidungen, PV
Nun wollen Sie, sehr geehrter Herr Spahn, trotz aller Kritik, eine Debatte über eine Widerspruchslösung eröffnen, wonach grundsätzlich einem hirntoten Patienten Organe entnommen werden können, soweit dieser zu Lebzeiten nicht widersprochen hat. |
Wieso "zu Lebzeiten"? Für die GGB sind Organspender doch Lebende.
Oder vertreten Sie als ehemaliger Lobbyist der Pharmaindustrie immer noch deren Interessen? Weil immunsuppressive Medikamente, die Organempfänger zur Vermeidung der Abstoßung ihrer Ersatzorgane ein Leben lang einnehmen müssen, ein Milliarden-Markt sind. |
Siehe: Verschwörungstheorie, Kosten
Die Widerspruchsregelung wäre eine Kapitulation vor der Idee einer freiwilligen Spende und käme einer staatlichen Bevormundung gleich. Ob Bürgerinnen und Bürger zwangsweise dazu verpflichtet werden können, ihr Votum für oder gegen eine Organspende abzugeben, ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Denn eine Widerspruchsregelung wäre ein Anschlag auf unser verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht. Zur Entscheidungsfreiheit, die das Grundgesetz schützt, zählt auch die Freiheit, sich mit seinem Tod nicht zu einem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zeitpunkt befassen zu müssen. Die Menschenwürde garantiert dem lebenden Menschen, dass die Integrität seines Körpers nicht nur über den Hirntod, sondern auch über den wirklichen Tod hinaus als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann. |
Schweigen bedeutet in keinem so elementaren Teil unserer Rechtsordnung Zustimmung. |
Siehe: Widerspruchsregelung
Es gibt außerdem keine soziale Pflicht eines Bürgers, seinen Körper als Ersatzteillager nach dem sogenannten Hirntod Dritten zur Verfügung zu stellen. |
Siehe: Diffamierung
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Gesellschaft für Gesundheitsberatung: Offener Brief (01.10.2018) Nach: xyzs://gesundheitsberater.de/wp-content/uploads/Organspende-Sonderdruck12_2018-Einzelseiten.pdf Zugriff am 28.11.2020.