TPG: Unterschied zwischen den Versionen
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In Deutschland gibt es seit dem | [[Entwicklung des TPG]] | ||
[https://www.gesetze-im-internet.de/tpg Aktuelle Fassung des TPG] | |||
In Deutschland gibt es seit dem 05.11.1997 ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Transplantationsgesetz_%28Deutschland%29 Transplantationsgesetz] (TPG). Die letzte größere Veränderung erfuhr es im Herbst 2012, als Deutschland von der [[Zustimmungsregelung]] zur [[Erklärungsregelung]] wechselte. D.h. jede in Deutschland lebende Person mit mind. 16 Lebensjahren soll sich erklären, wie er zur Organspende steht. | |||
Das TPG erfuhr immer wieder Veränderungen: | |||
* [https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl197s2631.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl197s2631.pdf%27%5D__1544900784104 Fassung vom 05.11.1997] | |||
* [https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl107s2206.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s2206.pdf%27%5D__1544900972946 Fassung vom 04.09.2007] | |||
* [https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2757.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2757.pdf%27%5D__1544901038788 Fassung vom 18.07.2017] | |||
Der § 3 TPG lautet: | |||
{{Zitat|§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders<br> | |||
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn | |||
# der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte, | |||
# der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und | |||
# der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. | |||
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.<br> | |||
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn | |||
# die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte, | |||
# nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. | |||
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.}} | |||
== Österreich == | == Österreich == | ||
Von 1982 bis zum 12.12.2012 war in Österreich die Organtransplantation über das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geregelt, dort im 7. Hauptstück in den §§ 62a bis 62c. Seit dem 13.12.2012 gibt es auch in Österreich ein eigenes [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008119 Organtransplantationsgesetz] (OTPG). Dieses berücksichtigt auch die EU-Richtlinien. | |||
== Schweiz == | == Schweiz == | ||
Die Schweiz hat seit dem 8.10.2004 ein [https:// | Die Schweiz hat seit dem 8.10.2004 ein [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20010918/index.html Transplantationsgesetz] (TPG). Es vereinheitlichte die vorausgegangenen unterschiedlichen Vorschriften und Richtlinien. | ||
In Artikel 9 heißt es: | |||
{{Zitat|Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.}} | |||
== Anhang == | == Anhang == | ||
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=== Einzelnachweise === | === Einzelnachweise === | ||
<references /> | <references /> | ||
[[Kategorie: Gesetz]] |
Aktuelle Version vom 14. April 2023, 06:28 Uhr
Deutschland
In Deutschland gibt es seit dem 05.11.1997 ein Transplantationsgesetz (TPG). Die letzte größere Veränderung erfuhr es im Herbst 2012, als Deutschland von der Zustimmungsregelung zur Erklärungsregelung wechselte. D.h. jede in Deutschland lebende Person mit mind. 16 Lebensjahren soll sich erklären, wie er zur Organspende steht.
Das TPG erfuhr immer wieder Veränderungen:
Der § 3 TPG lautet:
§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. |
Österreich
Von 1982 bis zum 12.12.2012 war in Österreich die Organtransplantation über das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geregelt, dort im 7. Hauptstück in den §§ 62a bis 62c. Seit dem 13.12.2012 gibt es auch in Österreich ein eigenes Organtransplantationsgesetz (OTPG). Dieses berücksichtigt auch die EU-Richtlinien.
Schweiz
Die Schweiz hat seit dem 8.10.2004 ein Transplantationsgesetz (TPG). Es vereinheitlichte die vorausgegangenen unterschiedlichen Vorschriften und Richtlinien.
In Artikel 9 heißt es:
Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind. |
Anhang
Anmerkungen