TPG: Unterschied zwischen den Versionen
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Von 1982 bis zum 12.12.2012 war in Österreich die Organtransplantation über das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geregelt, dort im 7. Hauptstück in den §§ 62a bis 62c. Seit dem 13.12.2012 gibt es auch in Österreich ein eigenes [https:// | Von 1982 bis zum 12.12.2012 war in Österreich die Organtransplantation über das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geregelt, dort im 7. Hauptstück in den §§ 62a bis 62c. Seit dem 13.12.2012 gibt es auch in Österreich ein eigenes [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008119 Organtransplantationsgesetz] (OTPG). Dieses berücksichtigt auch die EU-Richtlinien. | ||
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Die Schweiz hat seit dem 8.10.2004 ein [https:// | Die Schweiz hat seit dem 8.10.2004 ein [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20010918/index.html Transplantationsgesetz] (TPG). Es vereinheitlichte die vorausgegangenen unterschiedlichen Vorschriften und Richtlinien. | ||
In Artikel 9 heißt es: | In Artikel 9 heißt es: |
Version vom 25. Dezember 2019, 17:17 Uhr
Deutschland
In Deutschland gibt es seit dem 05.11.1997 ein Transplantationsgesetz (TPG). Die letzte größere Veränderung erfuhr es im Herbst 2012, als Deutschland von der Zustimmungsregelung zur Erklärungsregelung wechselte. D.h. jede in Deutschland lebende Person mit mind. 16 Lebensjahren soll sich erklären, wie er zur Organspende steht.
Das TPG erfuhr immer wieder Veränderungen:
Der § 3 TPG lautet:
§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. |
Österreich
Von 1982 bis zum 12.12.2012 war in Österreich die Organtransplantation über das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geregelt, dort im 7. Hauptstück in den §§ 62a bis 62c. Seit dem 13.12.2012 gibt es auch in Österreich ein eigenes Organtransplantationsgesetz (OTPG). Dieses berücksichtigt auch die EU-Richtlinien.
Schweiz
Die Schweiz hat seit dem 8.10.2004 ein Transplantationsgesetz (TPG). Es vereinheitlichte die vorausgegangenen unterschiedlichen Vorschriften und Richtlinien.
In Artikel 9 heißt es:
Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind. |
Anhang
Anmerkungen