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Ob [[Zustimmungsregelung]], [[Entscheidungsregelung]], oder [[Erklärungsregelung]], es müssen nach der Feststellung des [[Hirntodes]] nach § 4 [[TPG]] vom Arzt bis zu 4 Fragen an die [[Hinterbliebenen]] gestellt werden: | |||
# Liegt eine schriftliche Willenserklärung des [[Hirntoten]] vor, ist danach zu verfahren. | |||
# Liegt diese nicht vor, werden die [[Hinterbliebenen]] gefragt, ob ihnen eine mündliche Willenserklärung des [[Hirntoten]] bekannt ist, nach der verfahren werden kann. | |||
# Liegt diese nicht vor, werden die [[Hinterbliebenen]] gefragt, was sie meinen, was der Wille des [[Hirntoten]] sein dürfte, nach der verfahren werden könnte. | |||
# Haben die [[Hinterbliebenen]] auch keine Ahnung, was der Wille des [[Hirntoten]] sein könnte, entscheiden die [[Hinterbliebenen]]. | |||
Es wird somit immer versucht, nach dem schriftlichen, mündlichen oder mutmaßlichen Willen des [[Hirntoten]] zu verfahren. Die [[Hinterbliebenen]] haben erst dann ein Entscheidungsrecht, wenn der primäre Weg nicht gangbar ist. Dies spiegelt sich in den Jahresberichten der [[DSO]] wider. | |||
=== Entscheidungsfindung nach Widerspruchsregelung === | |||
Der entscheidende und für die Hinterbliebenen auch den entlastenden Unterschied liegt in der Fragestellung bei der Widerspruchsregelung: | |||
# "Ist Ihnen ein schriftlicher Widerspruch des Hirntoten zur Organentnahme bekannt?" | |||
# "Ist Ihnen ein mündlicher Widerspruch des Hirntoten zur Organentnahme bekannt?" | |||
Damit würden die als sehr belastend empfundenen Fragen 3. und 4. entfallen. | |||
Bei einer doppelten Widerspruchsregelung würden die Hinterbliebenen bei fehlendem Widerspruch des Hirntoten gefragt werden, ob sie mit der offensichtlichen Zustimmung zur [[Organentnahme]] durch den Hirntoten einverstanden sind. | |||
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Siehe auch: [[Entscheidung]] | |||
=== Anmerkungen === | |||
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=== Einzelnachweise === | |||
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Version vom 19. März 2023, 00:20 Uhr
Ob Zustimmungsregelung, Entscheidungsregelung, Erklärungsregelung oder Widerspruchsregelung, es ist immer eine gesetzliche Regelung, wie der Arzt nach der Feststellung des Hirntodes zur Antwort kommt, ob die Organe entnommen werden dürfen.
Entscheidungsfindung nach Zustimmungsregelungen
Ob Zustimmungsregelung, Entscheidungsregelung, oder Erklärungsregelung, es müssen nach der Feststellung des Hirntodes nach § 4 TPG vom Arzt bis zu 4 Fragen an die Hinterbliebenen gestellt werden:
- Liegt eine schriftliche Willenserklärung des Hirntoten vor, ist danach zu verfahren.
- Liegt diese nicht vor, werden die Hinterbliebenen gefragt, ob ihnen eine mündliche Willenserklärung des Hirntoten bekannt ist, nach der verfahren werden kann.
- Liegt diese nicht vor, werden die Hinterbliebenen gefragt, was sie meinen, was der Wille des Hirntoten sein dürfte, nach der verfahren werden könnte.
- Haben die Hinterbliebenen auch keine Ahnung, was der Wille des Hirntoten sein könnte, entscheiden die Hinterbliebenen.
Es wird somit immer versucht, nach dem schriftlichen, mündlichen oder mutmaßlichen Willen des Hirntoten zu verfahren. Die Hinterbliebenen haben erst dann ein Entscheidungsrecht, wenn der primäre Weg nicht gangbar ist. Dies spiegelt sich in den Jahresberichten der DSO wider.
Entscheidungsfindung nach Widerspruchsregelung
Der entscheidende und für die Hinterbliebenen auch den entlastenden Unterschied liegt in der Fragestellung bei der Widerspruchsregelung:
- "Ist Ihnen ein schriftlicher Widerspruch des Hirntoten zur Organentnahme bekannt?"
- "Ist Ihnen ein mündlicher Widerspruch des Hirntoten zur Organentnahme bekannt?"
Damit würden die als sehr belastend empfundenen Fragen 3. und 4. entfallen.
Bei einer doppelten Widerspruchsregelung würden die Hinterbliebenen bei fehlendem Widerspruch des Hirntoten gefragt werden, ob sie mit der offensichtlichen Zustimmung zur Organentnahme durch den Hirntoten einverstanden sind.
Anhang
Siehe auch: Entscheidung
Anmerkungen